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8 41. Alle schriftlichen Erklärungen, Bekanntmachungen und Urkunden des Aufsichtsrats
sind mit den Worten „der Aufsichtsrat“ unter Beifügung der Namensunterschrift des Vorsitzenden
oder seines Stellvertreters zu vollziehen.
Der Aufsichtsrat hat die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen.
Er kann insbesondere jederzeit von dem Vorstande Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen und durch den Vorsitzenden oder einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder, auch
durch dritte Sachverständige, die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen, sowie den
Stand der Gesellschaftskasse und die sonstigen Bestände an Aktiven untersuchen.
Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den
Vorstandsmitgliedern sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit diesen zu vertreten.
Der Aufsichtsrat hat außer den sonstigen ihm nach diesen Satzungen zugewiesenen
Rechten und Pflichten insbesondere die folgenden:
a) die Anstellung, Suspendierung und Entlassung der ordentlichen und stellvertretenden
Mitglieder des Vorstandes, den Abschluß der Dienstverträge mit denselben und die
Feststellung ihrer Geschäftsinstruktionen;
b) die Genehmigung zum Erwerb und zur Veräußerung von unbeweglichem Eigentum;
e) die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber gemäß § 16;
d) die Prüfung der Jahresrechnung und den Vorschlag an die Hauptversammlung über
die Verwendung und Verteilung von überschüssen;
e) die Errichtung und Wiederaufhebung von Zweigniederlassungen;
t) die Prüfung der Vorlagen an die Hauptversammlung.
§ 44. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Obliegenheiten vernachlässigen, haften der
Gesellschaft für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Haftung sowie die vorstehend ihnen noch
besonders auferlegte Ersatzpflicht müssen sie bei der Annahme ihres Amtes ausdrücklich übernehmen.
C. Hauptversammlung.
§5 45. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre
Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich.
§* 46. Die Hauptversammlungen finden in Berlin statt. Der Aufsichtsrat kann anordnen,
daß eine Hauptversammlung an einen anderen Ort berufen wird. «
§47.DieEinberufungderordentlichenHauptverfatmnlungerfolgtdurchdenVorstand.
Außerordentliche Hauptversammlungen können durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat berufen werden.
Außerdem ist der Kommissar des Reichskanzlers in den Fällen des § 60, Absatz 3, zur
Einberufung einer Hauptversammlung berechtigt. Die Einberufung ist mindestens zwei Wochen vor
dem für die Versammlung bestimmten Tage unter Angabe der Tagesordnung öffentlich bekannt-
zumachen.
Jedes Mitglied, das einen Anteilschein hinterlegt, ist berechtigt zu verlangen, daß ihm die
Berufung der Hauptversammlung und die Tagesordnung, sobald deren öffentliche Bekanntmachung
erfolgt, durch eingeschriebenen Brief besonders mitgeteilt wird. Die gleiche Mitteilung kann das
Mitglied über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen.
5* 48. In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer Stimme. Das Stimm-
recht kann nur von denjenigen Anteilseigentümern ausgeübt werden, welche ihre Anteilscheine bzw.
Zwischenscheine spätestens am dritten Tage vor der Hauptversammlung bei denjenigen Stellen, die
bei der Kasse der Gesellschaft oder bei denjenigen Stellen, die in der Einberufung sonst etwa als
Hinterlegungsstellen bezeichnet sind, gegen Bescheinigung hinterlegt haben und bis zur Beendigung
der Hauptversammlung bei der Hinterlegungsstelle belassen.
Statt der Anteilscheine bzw. Zwischenscheine können auch die darüber lautenden Depotscheine
der Reichsbank oder einer öffentlichen Behörde oder eines Notars hinterlegt werden, sofern in den
Depotscheinen die Rückgabe der Stücke von der Rückgabe des Depotscheins abhängig gemacht ist.
#§ 49. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind die Mitglieder der Gesellschaft bzw.
deren gesetzliche Vertreter befugt. Handelsfirmen können sich auch durch ihre in das Handelsregister
eingetragenen Prokuristen vertreten lassen.
Die Mitglieder können andere Mitglieder oder die gesetzlichen Vertreter oder eingetragene
Prokuristen anderer Mitglieder mit der Vertretung in der Hauptversammlung betrauen. Bei gesetz-
licher Vertretung und bei Prokuren genügt die Vertretung durch einen der Berechtigten, auch wenn
sonst Gesamtvertretung erforderlich sein sollte. Schriftliche Vollmacht ist erforderlich und ausreichend.