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Kammzug, zur Ausfuhr bestimmt. Eine ähnliche
Vorlage war bereits im Vorjahr an das Parla=
ment gelangt, indes vom Senat nicht angenom-
men worden. Von dieser Vorlage unterscheidet
sich die neue im wesentlichen dadurch, daß eine
Anzahl von Erzeugnissen wie Kakao, kondensierte
Milch und Kapok gestrichen sind, während andere
wie Mohair, Jute, Trockenfrüchte und insbe-
sondere Kammzug neu aufgenommen sind.
Verbot der Kusfuhr von Angoraziegen, Straußen
und Straußelern aus (Dozambique.
Eine Verordnung des Generalgouvernements
vom 28. November d. Is. verbietet die Ausfuhr
von Angoraziegen, Straußen und Straußeiern
über die Zollämter der Provinz Mozambique
unter Aufrechterhaltung der für die Ausfuhr
nach den benachbarten Kolonien gemäß der Ver-
ordnung vom 20. September 1904 zulässigen
Anusnahmen.
(Diario do Govermo.)
Anderung des Jolltarifs in Französisch--Westafrika.
Gemäß einer mit Bezug auf die Brüsseler
Übereinkunft vom 3. November 1906 (betreffend
Erhöhung des Einfuhrzolls für Spirituosen in
den afrikanischen Schutzgebieten der der Brüsseler
Konvention vom 8. Juni 1899 angehörenden
Staaten) erlassenen Verordnung der Französischen
Regierung vom 30. November 1907 ist der Zoll-
tarif für Französisch-Westafrika folgendermaßen
geändert:
2
Gebiete
nicht zni die durch die
mn n vom
den Be-
14. Juni 16# erührte stimmungen
bo
Bezeichnung Fone sallend
der
Miss- spa-»ich«i«.:sk»kgg;»
für fremde
Varen — 1
Franken Franken Franken
Alkohol und
Branntwein 1 hl 200,00 30 200,00
(reinen
Alkohols)
Liköre von mehr
als 25° Alko-
holgehalt 1 hl 112,50 25 112,50
Liköre von 257
Alkoholgehalt
oder weniger 1= 60,00 15 60,00
Weine über 16° 1 = Derselbe Zoll wie für
Branntwein.
(lournal officiel de ln République Frnncnisc.)
Jolltarlfänderung in Britisch-Nordborneo.
Vom 1. Januar 1908 ab treten an die Stelle
der bisherigen Zölle für Wein, Spiritmosen und
Malzgetränke die folgenden:
Spirituosen aller Art. Gall.
Schaumweiien
Stille Weien
Alle anderen gegorenen oder
destillierten Flüssigkeiten,
außer Arrak und Samsoo,
die zum Gebrauch als Ge-
tränk bestimmt sind und
mehr als 2 Gewichtsprozent
reinen Alkohols enthalten 0,24
(Dailr Consular and Tiude Reports, Washington,
D. C. Nr. 305.
2,40 Doll.,
1,500
1,00 .
Verschiedene
Drahtiose Telegraphle in Australlen.
In einer am 2. d. Mts. abgehaltenen Sitzung
der Bundesminister verkündete der Generalpost-
meister seinen Entschluß, an verschiedenen Plätzen
kund um Australien, so auf King Island, Tas-
mania, Rottnest, an einem geeigneten Punkte der
Nordküste, in Port Moresby und auf der Vorke
Peninsula Stationen für drahtlose Telegraphie
einzurichten und diesbezügliche Angebote einzu-
fordern. Die Installationen sollen in den Besitz
des Bundes üÜbergehen. Das Parlament will
weder direkt noch indirekt ein Privatmonopol
zulassen. Die Stationen sollen auch Mitteilungen
vorüberlaufender Dampfer aufnehmen.
(The British Australssian. London.)
Mitteilungen.
Die Elsenbahnen Horeas.
Auf der am 1. Juli 1906 verstaatlichten
Söul — Fusan-Linie, der die Strecke Söul —
Tschemulpo angegliedert ist, wurden von
dem genannten Zeitpunkte bis Ende März 1907
1296 612 Passagiere und 197 810 Tonnen
Güter befördert. Die Einnahmen betrugen
1 145 700 hqhen aus dem Personenverkehr und
624 193 Yen aus dem Güterverkehr. Die Linie
ist 293,6 englische Meilen lang; das rollende
Material besteht aus 40 Lokomotiven, 87 Per-
sonenwagen und 273 Güterwagen. Zwischen
Söul und Fusan fährt täglich ein durchgehender
Zug. Die Fahrzeit beträgt 10 Stunden. Da-
neben verkehren mehrere Züge auf den Zwischen-