Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Kammzug, zur Ausfuhr bestimmt. Eine ähnliche 
Vorlage war bereits im Vorjahr an das Parla= 
ment gelangt, indes vom Senat nicht angenom- 
men worden. Von dieser Vorlage unterscheidet 
sich die neue im wesentlichen dadurch, daß eine 
Anzahl von Erzeugnissen wie Kakao, kondensierte 
Milch und Kapok gestrichen sind, während andere 
wie Mohair, Jute, Trockenfrüchte und insbe- 
sondere Kammzug neu aufgenommen sind. 
Verbot der Kusfuhr von Angoraziegen, Straußen 
und Straußelern aus (Dozambique. 
Eine Verordnung des Generalgouvernements 
vom 28. November d. Is. verbietet die Ausfuhr 
von Angoraziegen, Straußen und Straußeiern 
über die Zollämter der Provinz Mozambique 
unter Aufrechterhaltung der für die Ausfuhr 
nach den benachbarten Kolonien gemäß der Ver- 
ordnung vom 20. September 1904 zulässigen 
Anusnahmen. 
(Diario do Govermo.) 
Anderung des Jolltarifs in Französisch--Westafrika. 
Gemäß einer mit Bezug auf die Brüsseler 
Übereinkunft vom 3. November 1906 (betreffend 
Erhöhung des Einfuhrzolls für Spirituosen in 
den afrikanischen Schutzgebieten der der Brüsseler 
Konvention vom 8. Juni 1899 angehörenden 
Staaten) erlassenen Verordnung der Französischen 
Regierung vom 30. November 1907 ist der Zoll- 
tarif für Französisch-Westafrika folgendermaßen 
geändert: 
  
  
2 
Gebiete 
nicht zni die durch die 
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den Be- 
14. Juni 16# erührte stimmungen 
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Bezeichnung Fone sallend 
der 
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für fremde 
Varen — 1 
Franken Franken Franken 
Alkohol und 
Branntwein 1 hl 200,00 30 200,00 
(reinen 
Alkohols) 
Liköre von mehr 
als 25° Alko- 
holgehalt 1 hl 112,50 25 112,50 
Liköre von 257 
Alkoholgehalt 
oder weniger 1= 60,00 15 60,00 
Weine über 16° 1 = Derselbe Zoll wie für 
Branntwein. 
(lournal officiel de ln République Frnncnisc.) 
Jolltarlfänderung in Britisch-Nordborneo. 
Vom 1. Januar 1908 ab treten an die Stelle 
der bisherigen Zölle für Wein, Spiritmosen und 
Malzgetränke die folgenden: 
Spirituosen aller Art. Gall. 
Schaumweiien 
Stille Weien 
Alle anderen gegorenen oder 
destillierten Flüssigkeiten, 
außer Arrak und Samsoo, 
die zum Gebrauch als Ge- 
tränk bestimmt sind und 
mehr als 2 Gewichtsprozent 
reinen Alkohols enthalten 0,24 
(Dailr Consular and Tiude Reports, Washington, 
D. C. Nr. 305. 
2,40 Doll., 
1,500 
1,00 . 
  
Verschiedene 
Drahtiose Telegraphle in Australlen. 
In einer am 2. d. Mts. abgehaltenen Sitzung 
der Bundesminister verkündete der Generalpost- 
meister seinen Entschluß, an verschiedenen Plätzen 
kund um Australien, so auf King Island, Tas- 
mania, Rottnest, an einem geeigneten Punkte der 
Nordküste, in Port Moresby und auf der Vorke 
Peninsula Stationen für drahtlose Telegraphie 
einzurichten und diesbezügliche Angebote einzu- 
fordern. Die Installationen sollen in den Besitz 
des Bundes üÜbergehen. Das Parlament will 
weder direkt noch indirekt ein Privatmonopol 
zulassen. Die Stationen sollen auch Mitteilungen 
vorüberlaufender Dampfer aufnehmen. 
(The British Australssian. London.) 
  
Mitteilungen. 
Die Elsenbahnen Horeas. 
Auf der am 1. Juli 1906 verstaatlichten 
Söul — Fusan-Linie, der die Strecke Söul — 
Tschemulpo angegliedert ist, wurden von 
dem genannten Zeitpunkte bis Ende März 1907 
1296 612 Passagiere und 197 810 Tonnen 
Güter befördert. Die Einnahmen betrugen 
1 145 700 hqhen aus dem Personenverkehr und 
624 193 Yen aus dem Güterverkehr. Die Linie 
ist 293,6 englische Meilen lang; das rollende 
Material besteht aus 40 Lokomotiven, 87 Per- 
sonenwagen und 273 Güterwagen. Zwischen 
Söul und Fusan fährt täglich ein durchgehender 
Zug. Die Fahrzeit beträgt 10 Stunden. Da- 
neben verkehren mehrere Züge auf den Zwischen-
	        
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