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Das Reichsgesetz über die Erwerbung und Verlag von J. Guttentag. Berlin 1908.
den Verlust der Reichs= und Staatsan- Preis 12,50 Mk., geb. 13,75 Mk.
gehörigkeit vom 1. Juni 1870, erläutert
mit Benutzung amtlicher Quellen und unter La Politique Coloniale en France de
vergleichender Berücksichtigung der ausländischen 1789 à 1830 par P. Gaffarel, professeur à
Gesetzgebung von Dr. Wilhelm Cahn, Geh. I Université d’'Aix-Marseille. Felik Alcan,
Leg. Rat z. D. Dritte veränderte Auflage. éditeur. Paris 1908. Prix 7 Francs.
Verkehrs-Nachrichten.
Aufhebung des Feldpostverkehrs mit Deutsch-Südwestafrika.
Nachdem die zur Niederwerfung des Aufstandes in Deutsch-Südwestafrika erforderlich
gewesenen Streitkräfte aus dem Schutzgebiete größtenteils zurückgezogen worden sind, wird laut
Bekanntmachung des Reichs-Postamts der Feldpostdienst vom 1. Januar 1908 ab aufgehoben.
Infolgedessen kommen die für die Truppen des Schutzgebiets und für die Besatzungen der in jenen
Gewässern befindlichen Kriegsschiffe gewährten Portofreiheiten und Portoermäßigungen in Wehfall;
auch findet eine Nachsendung von im Postwege bezogenen Zeitungen gegen Entrichtung einer Um-
schlaggebühr nicht mehr statt.
Im Postverkehr mit diesen Truppen und Schiffsbesatzungen gelten vom 1. Jannar 1908
ab, wie vor Einführung des Feldpostdienstes, die für den sonstigen Verkehr mit dem Schutzgebiet
und für den Verkehr mit Kriegsschiffen bestehenden Taxen und Versendungsbedingungen. Demnach
kommen auf Briefe, Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Postanweisungen
im Verkehr mit der Schutztruppe die für den Postverkehr innerhalb Deutschlands festgesetzten Porto-
sätze und Gewichtsgrenzen zur Anwendung; Drucksachen und Geschäftspapiere sind jedoch auch im
Gewicht von mehr als 1 kg bis 2 kg gegen eine Gebühr von 60 Pf. zugelassen. Über die für
andere Gegenstände sowie für den Verkehr mit Kriegsschiffen bestehenden Taxen und Versendungs-
bedingungen geben die Postanstalten Auskunft.
Es ist erwünscht, daß die Sendungen an die Truppen in Südwestafrika allgemein wieder
mit der Angabe des Stationsorts der Empfänger versehen werden.
In Groß-Witvley (Deutsch-Südwestafrika), zwischen Gobabis und Windhuk, ist am
1. Oktober 1907 in Verbindung mit der daselbst bereits bestehenden Reichs-Telegraphenanstalt eine
Postanstalt und in Berseba (Deutsch-Südwestafrika), an der alten Straße Gibeon — Keetmanshoop
gelegen, ist am 1. November 1907 eine Postanstalt eingerichtet worden.
Die postalische Tätigkeit dieser Anstalten erstreckt sich auf die Annahme und Ausgabe von
gewöhnlichen und eingeschriebenen Uriessendungen.
ostdampfschiffeverbindungen nach den deutschen Schusgzebieten. für den Monat 1 Dezember 1907.
Die Abfahrt erfolgt Ausschiffungshafen. Briefe mass en aus
Nach vom Ein- » Dauer Berlin spätestens
schiffungshafen am: der Uberfahrt abgesandt werden am:
Neapel 30. Jan. Friedrich-Wilhelms.
(deuusche Schtffe) hafen 38 Tage
6# Simpsonhafen 41 Tage0. 28. Jan. 7. Febr.
1. bestich, Neuguinen. Brindisi 12. Jan. 9. Febr. Simpsonhafen 38 Tage 10 abds.
(engl. Schtffe) Friedrich Winie
i en 41 Tage
Jap 38 Tage
Neapel |! Saipan 42 Tage
(beussche Schifse)
Ponape 50 Tage 14. Febr. 108 abds.
2. den “m J. Palau-· Neopel Vonape 51 Tagr *
Inseln, Marienen. (engl. Schiste) 16. Febr. Saipan 64 Tage
I Jap 68 Tage
Auf Verlangen des Absenders werden Briefsendungen nach den Marianen auch über Japa#
geleitet; von Yokohama weiter sechs- bis siebenmal jährlich mit Segelschiffen.