Full text : Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

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Und  das  bürgerliche  Gesetzbuch  definirt  wie?

Wo  wird  der  Deutsche  herangezogen,  der
in  keinem  Staat  Wohnsitz  hat?

Wenn  er  im  Heimathsstaat  sich  aufhält  und
in  anderen  Staaten  Wohnsitz  hat?

Wenn  er  zwei  Staaten  angehört  und  in
beiden  wohnt,  und  außerdem  noch  in
einem?

Wenn  er  einem  Staat  angehört,  in  zwei
anderen  aber  Wohnsitz  hat?

Wenn  ein  Deutscher  im  Reichs=  oder  Staatsdienst
  steht?

Grundbesitz,  Gewerbe,  und  das  Einkommen
hieraus?

Was  ist  Gewerbe?

Gehalt,  Pension,  Wartegeld?

Wie  entscheidet  sich  nun  die  Frage,  wenn  ein
Franzose  oder  Russe  bestenert  wird,
der  in  zwei  Staaten  Wohnsitz  hat?

Welche  Bedeutung  hat  der  Begriff  „Unterstützungswohnsitz“?


Wer  ist  also  nach  dem  Unterstützungswohnsitzgesetz
  von  1870  unterstützungsberechtigt?
Wem  ist  die  Fürsorge  übertragen?
Ortsarmenverbände  sind?
Landarmenverbände?

Bezüglich  der  letzteren  bestimmten  die  Landesgesetze
  was?

Und  in  Preußen  gilt?

Der  Unterstützungswohnsitz  wird  erworben
wodurch?

Verloren  wie?

Wann  beginnt  die  zweijährige  Frist  abzulaufen
  bei  Dienstboten  u.  s.  w.
Wie  wenn  Jemand  ins  Gefängniß  kommt,

oder  Soldat  wird?

Wer  an  einem  Ort  den  Aufenthalt  nimmt,
in  der  Absicht,  dort  beständig  zu
bleiben,  begründet  an  diesem  Ort  seinen
Wohnsitz.

In  dem,  in  welchem  er  sich  aufhält.

Nur  im  ersteren.

Das  Gesetz  sieht  den  Fall  nicht  vor.  (1.  Lücke.)

Ebenfalls  nicht  vorgesehen.  (2.  Lücke.)

Nur  da,  wo  er  seinen  dienstlichen  Wohnsitz
  hat.

In  dem  Bundesstaat,  wo  derselbe  liegt,
bezw.  wo  dasselbe  betrieben  wird.

Ein  auf  fortgesetzten  Gewinn  gerichtete
Thätigkeit.

In  dem  Staate,  der  die  Zahlung  leistet.

Das  Gesetz  bezieht  sich  nicht  auf  Ausländer,
  sondern  nur  auf  Bundesangehörige.
  —  In  Preußen  regelt  sich  die
Frage  nach  dem  Einkommensteuergesetz
von  1891.

Derselbe  bezeichnet  denjenigen  Ort,  dessen
Orts=  oder  Landarmenverband  einem
hilfsbedürftigen  Inländer  Unterstützung
zu  gewähren  hat.  -

Jeder  Deutsche,  außer  Bayern  und  Elsaß-Lothringer.


Orts=  und  Landarmenverbände.

Eine  oder  mehrere  Gemeinden  (Gutsbezirkel.

In  der  Regel  eine  Mehrheit  von  Ortsarmenverbänden.


Art  und  Maß  der  Unterstützung,  Beschaffung
  der  Mittel,  und  Inanspruchnahme
  der  Ortsarmenverbände  durch
die  Landarmenverbände.

Das  Gesetz  vom  8.  3.  1871.

Durch  Aufenthalt,  Verehelichung,
stammung.

Durch  Erwerbung  eines  anderweiten  Unterstützungswohnsitzes,
  durch  zweijährige
Abwesenheit  nach  zurückgelegtem  vierundzwanzigsten
  Jahre.

Der  Umzugstermin  ist  entscheidend.

Ab-Das

  sind  Umstände,  die  die  freie  Selbstbestimmung
  ausschließen;  die  Frist  läuft
erst  mit  Aufhören  dieser  Umstände  ab.