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Und das bürgerliche Gesetzbuch definirt wie?
Wo wird der Deutsche herangezogen, der
in keinem Staat Wohnsitz hat?
Wenn er im Heimathsstaat sich aufhält und
in anderen Staaten Wohnsitz hat?
Wenn er zwei Staaten angehört und in
beiden wohnt, und außerdem noch in
einem?
Wenn er einem Staat angehört, in zwei
anderen aber Wohnsitz hat?
Wenn ein Deutscher im Reichs= oder Staatsdienst
steht?
Grundbesitz, Gewerbe, und das Einkommen
hieraus?
Was ist Gewerbe?
Gehalt, Pension, Wartegeld?
Wie entscheidet sich nun die Frage, wenn ein
Franzose oder Russe bestenert wird,
der in zwei Staaten Wohnsitz hat?
Welche Bedeutung hat der Begriff „Unterstützungswohnsitz“?
Wer ist also nach dem Unterstützungswohnsitzgesetz
von 1870 unterstützungsberechtigt?
Wem ist die Fürsorge übertragen?
Ortsarmenverbände sind?
Landarmenverbände?
Bezüglich der letzteren bestimmten die Landesgesetze
was?
Und in Preußen gilt?
Der Unterstützungswohnsitz wird erworben
wodurch?
Verloren wie?
Wann beginnt die zweijährige Frist abzulaufen
bei Dienstboten u. s. w.
Wie wenn Jemand ins Gefängniß kommt,
oder Soldat wird?
Wer an einem Ort den Aufenthalt nimmt,
in der Absicht, dort beständig zu
bleiben, begründet an diesem Ort seinen
Wohnsitz.
In dem, in welchem er sich aufhält.
Nur im ersteren.
Das Gesetz sieht den Fall nicht vor. (1. Lücke.)
Ebenfalls nicht vorgesehen. (2. Lücke.)
Nur da, wo er seinen dienstlichen Wohnsitz
hat.
In dem Bundesstaat, wo derselbe liegt,
bezw. wo dasselbe betrieben wird.
Ein auf fortgesetzten Gewinn gerichtete
Thätigkeit.
In dem Staate, der die Zahlung leistet.
Das Gesetz bezieht sich nicht auf Ausländer,
sondern nur auf Bundesangehörige.
— In Preußen regelt sich die
Frage nach dem Einkommensteuergesetz
von 1891.
Derselbe bezeichnet denjenigen Ort, dessen
Orts= oder Landarmenverband einem
hilfsbedürftigen Inländer Unterstützung
zu gewähren hat. -
Jeder Deutsche, außer Bayern und Elsaß-Lothringer.
Orts= und Landarmenverbände.
Eine oder mehrere Gemeinden (Gutsbezirkel.
In der Regel eine Mehrheit von Ortsarmenverbänden.
Art und Maß der Unterstützung, Beschaffung
der Mittel, und Inanspruchnahme
der Ortsarmenverbände durch
die Landarmenverbände.
Das Gesetz vom 8. 3. 1871.
Durch Aufenthalt, Verehelichung,
stammung.
Durch Erwerbung eines anderweiten Unterstützungswohnsitzes,
durch zweijährige
Abwesenheit nach zurückgelegtem vierundzwanzigsten
Jahre.
Der Umzugstermin ist entscheidend.
Ab-Das
sind Umstände, die die freie Selbstbestimmung
ausschließen; die Frist läuft
erst mit Aufhören dieser Umstände ab.