Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W 56 20 
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Samoa, betr. Erhebung einer Hundesteuer. 
Vom 1. Oktober 1907. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die 
seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den 
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. Seite 509), wird hiermit verordnet, was folgt: 
§* 1. Für jeden nicht mehr saugenden Hund im Schutzgebiet von Samoa hat der Eigen- 
tümer oder Besitzer eine Steuer von jährlich 4 Mark zu zahlen. 
5* 2. Gegen Entrichtung der Steuer wird je ein Halsband mit Nummer ohne weitere 
Gegenleistung verabfolgt. 
5 3. Die Steuer ist für das ganze Rechnungsjahr im voraus zu entrichten, und zwar 
spätestens bis zum 1. Mai. Für die im Laufe des Rechnungsjahres steuerpflichtig werdenden Hunde 
ist die Steuer spätestens vier Wochen nach Eintritt der Steuerpflicht zu zahlen. Tritt die Steuer- 
pflicht erst nach dem 1. Oktober ein, so ist nur die Hälfte der Steuer zu zahlen. 
Hunde von vorübergehend anwesenden Personen bleiben steuerfrei, wenn die Aufenthalts- 
dauer der Hunde im Schutzgebiet vier Wochen nicht übersteigt. 
4. Wer die Hundesteuer bis zu den festgesetzten Terminen nicht entrichtet hat oder 
seinen Hund ohne das vorgeschriebene Halsband herumlaufen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu 
60 Mark bestraft, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle Haft bis zu 14 Tagen tritt. 
Die fällige Steuer ist außerdem zu zahlen. 
5. Ohne das vorgeschriebene Halsband frei herumlaufende Hunde werden von der 
Polizei eingefangen und können innerhalb einer Woche gegen ein Pflegegeld von 0,50 Mark für 
den Tag von dem Beditzer abgeholt werden. Nach Ablauf der Frist verfallen die eingefangenen 
Hunde dem Verfügungsrecht der Polizei. 
* 6. Wegen der Besteuerung der Hunde der Eingeborenen bewendet es bei dem Tulafono 
vom 1. Oktober 1901 (Sam. Gouv. Bl. Bd. III, S. 423). 
§5 7. Die „Police Ordinance for the control of dogs and the Umitation of their number“ 
der ehemaligen Munizipalität von Apia (Samoa Royal Gazette Vol. II Nr. 2) in Verbindung mit 
der Gouvernements-Verordnung vom 1. Juli 1901 Abschn. F. (Sam. Gouv. Bl. Bd. III S. 35) 
tritt mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung außer Kraft. 
8g 8. Diese Verordnung tritt am 1. April 1908 in Kraft. 
Vailima, den 1. Oktober 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf. 
Auszug aus der Satzung der Molive-Dflanzungsgesellschaft in Berlin 
nach Maßgabe der Anderungen, welche in der Generalversammlung vom 9. Oktober 1907 
beschlossen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. 
Art. 4: Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 2 000 000 Mk. Gwei Millionen Mark), 
eingeteilt a 5500 (Fünftausendfünfhundert) Anteile zu je 200 Mk. (zweihundert Mark) und in 900 
(neunhundert) Anteile zu je 1000 Mk. (Eintausend Mark). 
Art. 20 Abs. 3: In der Generalversammlung hat jeder Anteil für jede voll eingezahlten 
50 Mk. (fünfzig Mark) eine Stimme. 
Art. 21: Das Wort „Hamburg“ im 1. Satz wird durch „Berlin“ ersetzt. 
  
Dersonalien. 
Seine Moajestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Regierungsrat 
v. Winterfeld die Stelle des Ersten Referenten bei dem Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch- 
Ostafrika zu verleihen.
	        
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