Full text : Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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nach  dem  Recht  der  Erstgeburt  aus  gesetz=  und  standesmäßiger  (ebenbürtiger)  Ehe  in  der
Weise  vererbt  werde,  daß  je  der  erstgeborene  Sohn  der  erstgeborenen  Linie  die  Güter
allein  erbe  und  nach  dem  Aussterben  der  erstgeborenen  Linie  das  Fideikommiß  auf  den
erstgeborenen  Sohn  der  zweiten  Linie  und  dessen  erstgeborene  Nachkommen  übergehen  soll

Ferner  wurde  festgesetzt,  daß  nach  dem  Aussterben  aller  männlichen  Nachkommen
das  Fideikommiß  und  die  von  der  ungarischen  Linie  zu  zahlende  Entschädigungssumme
für  die  Herrschaft  Schramberg  auf  die  älteste  Tochter  des  letzten  Besitzers  und  deren
Linie,  beim  Nichtvorhandensein  solcher  Töchter  aber  auf  die  nächste  (und  bei  gleich  nahen
die  älteste)  weibliche  Verwandte  und  deren  eheliche  Nachkommenschaft  übergehen,  hue
aber  das  Vorrecht  des  Mannsstamms  mit  der  Primogeniturlinealerbfolge  wieder  eimn
treten  solle  und  daß  endlich,  wenn  auch  die  weibliche  Nachkommenschaft  bis  auf  den  letten
  Inhaber  ausgestorben  sei,  dieser  von  Todeswegen  über  die  Güter  frei  verfügen  dürfẽdaß
  aber  in  diesem  Falle  an  die  etwa  noch  lebende  Linie  der  Freiherrn  von  Warsberg
eine  Entschädigungssumme  auszubezahlen  sei  und  diese  in  deren  Mannsstamm  als  Fider
kommiß  nach  den  obigen  Bestimmungen  vererbt  werden  solle.

Zugleich  wurde  als  allgemeiner  Grundsatz  ausgesprochen,  daß  der  Grundstock  de-Fideikommisses
  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  in  der  Regel  bloß  unter  Zustimmung
Familienraths  und  zudem  nur  in  einzelnen,  in  dem  Statut  näher  bestimmten  Fällen
veräußert  oder  beschwert  oder  mit  Pfandschulden  belastet  werden  dürfe.

Nachdem  nun  diesem  Statut  in  Gemäßheit  der  Königl.  Deklaration  vom  Z.  Dezem“
ber  1821,  sowie  der  Königl.  Verordnung  vom  24.  Oktober  1825  nach  vorgängiger  Rück
sprache  mit  der  Königl.  Regierung  für  den  Schwarzwaldkreis  unter  Vorbehalt  der  Rechte
dritter  Personen,  insbesondere  der  Pfandgläubiger,  sowie  der  Notherbrechte  der  noch  ni
dispositionsfähigen  Kinder  der  Stifter  die  gerichtliche  Bestätigung  ertheilt  worden  ist,
wird  Solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

So  beschlossen  in  der  Civil-Kammer  des  Königl.  Kreisgerichtshofs  Rottweil,  den
10.  September  1874.

Speidel.