Full text : Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W  56  20

Verordnung  des  Couverneurs  von  Deutsch-Samoa,  betr.  Erhebung  einer  Hundesteuer.
Vom  1.  Oktober  1907.

Auf  Grund  des  §  15  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900,  Seite  813)  in  Verbindung
  mit  §  5  der  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  27.  September  1903,  betreffend  die
seemannsamtlichen  und  konsularischen  Befugnisse  und  das  Verordnungsrecht  der  Behörden  in  den
Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee  (Kol.  Bl.  Seite  509),  wird  hiermit  verordnet,  was  folgt:

§*  1.  Für  jeden  nicht  mehr  saugenden  Hund  im  Schutzgebiet  von  Samoa  hat  der  Eigentümer
  oder  Besitzer  eine  Steuer  von  jährlich  4  Mark  zu  zahlen.

5*  2.  Gegen  Entrichtung  der  Steuer  wird  je  ein  Halsband  mit  Nummer  ohne  weitere
Gegenleistung  verabfolgt.

5  3.  Die  Steuer  ist  für  das  ganze  Rechnungsjahr  im  voraus  zu  entrichten,  und  zwar
spätestens  bis  zum  1.  Mai.  Für  die  im  Laufe  des  Rechnungsjahres  steuerpflichtig  werdenden  Hunde
ist  die  Steuer  spätestens  vier  Wochen  nach  Eintritt  der  Steuerpflicht  zu  zahlen.  Tritt  die  Steuerpflicht
  erst  nach  dem  1.  Oktober  ein,  so  ist  nur  die  Hälfte  der  Steuer  zu  zahlen.

Hunde  von  vorübergehend  anwesenden  Personen  bleiben  steuerfrei,  wenn  die  Aufenthaltsdauer
  der  Hunde  im  Schutzgebiet  vier  Wochen  nicht  übersteigt.

4.  Wer  die  Hundesteuer  bis  zu  den  festgesetzten  Terminen  nicht  entrichtet  hat  oder
seinen  Hund  ohne  das  vorgeschriebene  Halsband  herumlaufen  läßt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
60  Mark  bestraft,  an  deren  Stelle  im  Nichtbeitreibungsfalle  Haft  bis  zu  14  Tagen  tritt.

Die  fällige  Steuer  ist  außerdem  zu  zahlen.

5.  Ohne  das  vorgeschriebene  Halsband  frei  herumlaufende  Hunde  werden  von  der
Polizei  eingefangen  und  können  innerhalb  einer  Woche  gegen  ein  Pflegegeld  von  0,50  Mark  für
den  Tag  von  dem  Beditzer  abgeholt  werden.  Nach  Ablauf  der  Frist  verfallen  die  eingefangenen
Hunde  dem  Verfügungsrecht  der  Polizei.

*  6.  Wegen  der  Besteuerung  der  Hunde  der  Eingeborenen  bewendet  es  bei  dem  Tulafono
vom  1.  Oktober  1901  (Sam.  Gouv.  Bl.  Bd.  III,  S.  423).

§5  7.  Die  „Police  Ordinance  for  the  control  of  dogs  and  the  Umitation  of  their  number“
der  ehemaligen  Munizipalität  von  Apia  (Samoa  Royal  Gazette  Vol.  II  Nr.  2)  in  Verbindung  mit
der  Gouvernements-Verordnung  vom  1.  Juli  1901  Abschn.  F.  (Sam.  Gouv.  Bl.  Bd.  III  S.  35)
tritt  mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  außer  Kraft.

8g  8.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1908  in  Kraft.

Vailima,  den  1.  Oktober  1907.

Der  Kaiserliche  Gouverneur.
Solf.

Auszug  aus  der  Satzung  der  Molive-Dflanzungsgesellschaft  in  Berlin
nach  Maßgabe  der  Anderungen,  welche  in  der  Generalversammlung  vom  9.  Oktober  1907
beschlossen  und  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  worden  sind.

Art.  4:  Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  beträgt  2  000  000  Mk.  Gwei  Millionen  Mark),
eingeteilt  a  5500  (Fünftausendfünfhundert)  Anteile  zu  je  200  Mk.  (zweihundert  Mark)  und  in  900
(neunhundert)  Anteile  zu  je  1000  Mk.  (Eintausend  Mark).

Art.  20  Abs.  3:  In  der  Generalversammlung  hat  jeder  Anteil  für  jede  voll  eingezahlten
50  Mk.  (fünfzig  Mark)  eine  Stimme.

Art.  21:  Das  Wort  „Hamburg“  im  1.  Satz  wird  durch  „Berlin“  ersetzt.

 

Dersonalien.

Seine  Moajestät  der  Kaiser  und  König  haben  Allergnädigst  geruht,  dem  Regierungsrat
v.  Winterfeld  die  Stelle  des  Ersten  Referenten  bei  dem  Kaiserlichen  Gouvernement  von  Deutsch-Ostafrika
  zu  verleihen.