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A. Auf privatem Grund und Boden hängt
nicht bloß das Schürfen, sondern auch die weitere
Gewinnung unedler Mineralien ausschließlich vom
Willen des Grundeigentümers ab. Der Staat
erhält auch keinerlei Abgaben.
B. Kronland. ÜMber das Schürfen nach ge-
wöhnlichen Mineralien gab es bisher auch für
Kronland kein Gesetz. Die Behörden gaben zwar
unentgeltlich Erlaubnisscheine aus, aber da diese
der gesetzlichen Basis entbehrten, hatten sie z. B.
gegenüber dem Inhaber einer Lizenz zum Schürfen
nach Edelmetallen keine Gültigkeit. Es kam in-
folgedessen mitunter vor, daß sich jemand lediglich
in der Absicht, das Schürfen nach gewöhnlichen
Mineralien unmöglich zu machen, eine Lizenz für
Edelmineralien ausstellen ließ und sein Schürf-
gebiet absteckte.
Das neue Gesetz sieht eine Schürflizenz vor,
die gegen monatlich 1 sh für ein Gebiet von
nicht über 1000 Acres erteilt wird und von
Monat zu Monat bis längstens ein Jahr erneuert
werden kann.
Verpachtung von Kronland
zwecks bergbaumäßiger Gewinnung
gewöhnlicher Mineralien.
Die Ausdehnung des Geländes, welches zwecks
Einrichtung des Bergbaues verpachtet wird, hing
bisher lediglich vom Ermessen der Behörde ab.
Der Unternehmer hatte einen Pachtzins von jähr-
lich 5 sh pro Morgen sowie eine Royalty von
nicht mehr als 10 sh pro Tonne des aus der
Erde gehobenen Erzes zu entrichten. Zufolge
Berordnung des Surveyor-Generals betrug die
„Royalty“ zuletzt z. B. für Kupfer 2 sh 6 d, für
Kohle 6 d pro Tonne. Den Höchstsatz von 10 sh
hat sie für kein Mineral jemals auch nur an-
nähernd erreicht.
In Zukunft ist die Verpachtung abhängig vom
Nachweis, daß Mineralien in abbauwürdiger
Menge vorhanden sind. Die in den Pachtvertrag
aufzunehmenden Bedingungen sind in §& 42 des
„Act to amend the Mineral Law“ enthalten.
Der Pächter hat künftig zu bezahlen:
a) einen Pachtzins von jährlich 1 sh pro
Acre; es steht im Ermessen der Be-
hörde, diesen Satz im einzelnen Fall zu
erniedrigen;
außerdem eine „Royalty“ von 1 v. H.
des Roherlöses, der durch Berkauf der
gewonnenen Materialien erzielt wird.
Falls die „Royalty“ mehr beträgt als der
Pachtzins, ist letzterer vom Betrag der Royalty
in Abzug zu bringen (§ 42vf).
b
—
IV. Probeuntersuchungen des Regierungs-
analytikers.
(Act to amend the Mineral Law; Part III.)
Schon nach dem bisherigen Gesetz war für
solche Untersuchungen eine ganz geringe Gebühr
zu entrichten, die kaum die Unkosten der Re-
gierung deckte. Das neue Gesetz bringt eine
weitere Erleichterung insofern, als Eisenbahn und
Post künftig Probesendungen umsonst zu befördern
haben. Dies gilt für Edelsteine, Edel= und ge-
wöhnliche Mineralien.
V. Der Gesetzentwurf über die Registrierung
gewisser Schürfverträge.
(Bill to provide for the Registration of
certain Prospecting Contracts.)
Sein Zweck war, die Eintragung von Schürf-
verträgen zwischen dem Privateigentümer und
dem Schürfer ins Grundbuch zu ermöglichen, um
so den Schürfer gegen den Rechtsnachfolger des
Grundeigentümers zu schützen. Nach dem bis-
herigen Recht ist diese Eintragung nicht möglich.
Wem daher der Grundeigentümer sein Land ver-
kauft, ist der neue Erwerber an Verträge, durch
die sein Vorgänger einem Dritten Schürfrechte
eingeräumt hatte, nicht gebunden, falls er nicht
zur Zeit seines Grunderwerbs Kenntnis davon
hatte. Diesem Ubelstande wollte der Entwurf
abhelfen.
Der vornehmste Zweck der beiden neuen Gesetze
ist, die Stellung des kapitalarmen Prospektors zu
erleichtern und auf diese Weise zu eifrigem Suchen
nach Mineralien anzuregen. Sie verfolgen keinerlei
fiskalische Zwecke, und es sind Bestimmungen über
eine Einkommensbesteuerung der Bergwerksgesell-
schaften in ihnen nicht ausgenommen worden.
(Nach einem Berichte des Kais. Generalkonsulats
in Kapstadt.)
Der Bergbau In Korea.
Das koreanische Minenwesen ist durch Erlaß
eines am 15. September 1906 in Kraft ge-
tretenen kaiserlichen Ediktes nebst Ausführungs-
bestimmungen gesetzlich geregelt worden.
Auf Grund der neuen Gesetzesbestimmungen
hat die Firma E. Meyer & Co. für das „Deutsche
Korea-Syndikat" im März 1907 die Konzession
für fünf in dem Distrikte Söntschön (Nord-Pyöngan-
do) gelegene „Claims“ von zusammen 2 Millionen
Tsubo (1 Tsubo — 36 englische Quadratfuß)
Flächeninhalt erhalten. Söntschön ist eine Station
der Söul—Widschu-Bahn. Das Goldbergwerk ist
von der Bahn ungefähr 10 km entfernt. Es sind
alsbald nach der Konzessionserteilung deutsche