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ist, soll seinen Lohn am letzten Tage jeden Mo-
nats erhalten. Wenn der letzte Tag des Monats
auf einen Sonntag fällt, muß die Bezahlung an
dem vorhergehenden Tage erfolgen.
9. Jeder Arbeitgeber, der absichtlich mit der
Lohnauszahlung zurückhält, die er einem in seinem
Dienste stehenden Eingeborenen schuldig ist, soll
bei Überführung im summarischen Verfahren be-
straft werden.
10. Jeder, der sich einer Übertretung des § 9
dieser Verordnung schuldig macht, soll verurteilt
werden:
a) bei der ersten Aburteilung zu einer Geld-
strafe bis zu 5 K, im Nichtzahlungsfalle zu
einer Freiheitsstrafe von einem Monat (mit
oder ohne Zwangsarbeit);
b) bei der zweiten Aburteilung zu einer Geld-
strafe bis zu 10 L, im Nichtzahlungsfalle zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten (mit
oder ohne Zwangsarbeit);
T) bei jeder folgenden Aburteilung zu einer
Geldstrafe bis zu 50 & oder zu einer Frei-
heitsstrafe bis zu sechs Monaten (mit oder
ohne Zwangsarbeit).
Das Wahlrecht zwischen Geld= und Freiheits-
strafe kann ausgeschlossen werden.
11. Wenn ein Arbeitgeber der gleichzeitigen
vorsätzlichen Einbehaltung des Lohnes an mehr
als einem Eingeborenen überführt worden ist,
so soll er zu der in § 10 festgesetzten Geld-oder
Freiheitsstrafe verurteilt werden, und zwar be-
züglich jedes einzelnen Eingeborenen, dessen Löh-
nung er nachweislich zurückbehalten hat. In
keinem Falle aber dürfen die erkannten Geld-
bzw. Freiheitsstrafen mehr als das Dreifache der
Strafe betragen, die im § 10 für die erste, zweite
oder dritte Übertretung festgesetzt sind.
12. Abgesehen von dem hinterher vorgesehenen
Falle soll von dem Gericht kein Anspruch auf
Lohnabzüge anerkannt werden, es sei denn, daß
ein solcher Anspruch binnen der letzten drei Tage
des Monats, in dem der Anspruch für solche
Abzüge entstanden ist, bei dem Distriktsmagistrat
oder dessen Assistenten im Unterdistrikt gehörig
angemeldet worden ist.
Wenn der Arbeitgeber dem Gerichte dartun
kann, daß er infolge Krankheit oder irgend eines
anderen stichhaltigen Grundes unvermeidlich daran
verhindert war, einen solchen Anspruch binnen der
vorbenannten drei Tage einzureichen, darf das
Gericht eine derartige Klage auch noch zu einem
späteren ihm angemessen erscheinenden Zeitpunkte
annehmen und zur Aburteilung bringen.
Für die Aburteilung und Entscheidung
über eine diese Verordnung betreffende Angelegen-
heit ist der Bezirks= oder Unterbezirksgerichtshof
zuständig. Hierbei wird verfügt, daß jedes Urteil,
S
das von einem Unterbezirksgerichtshofe in Über-
schreitung der Verordnung für untergeordnete
Gerichtshöse von 1903 erlassen worden ist, der
Bestätigung des Obergerichts bedarf.
14. Neben einer auf Grund dieser Verord-
nung ausgesprochenen Strafe kann das Gericht
die Zahlung des Lohnes verlangen, den ein
Arbeitgeber zu zahlen für schuldig befunden worden
ist, und zwar zusammen mit einer entsprechenden
Summe für Schäden, Kosten und Auslagen.
Zomba, Britisch-Zentralafrika, 29. Sept. 1906.
(gez.) Alfred Sharpe, Kommissar.
Oirehkte Besteuerung der eingeborenen in den
britischen, deutschen und französischen Besitzungen
des tropischen und subtropischen RKfrikao.")
Die nachfolgende Darstellung, der die neuesten
statistischen Angaben zugrunde gelegt sind, wird
zweifellos für unsere Leser von Interesse sein. Zu
bemerken ist, daß das Kongo-Regime nicht in die
Darstellung einbezogen ist.
I. Britische Besitzungen.
Gambia: j
Eigentümer oder Bewohner eines Hofes
mit mehr als vier Hütten
für jede weitere Hütte im Hof, die von
einem Familienglied bewohnt ist
für jede weitere Hütte im Hof, die von
einem Fremden bewohnt ist
Sierra-Leone:
für eine bessere Hütte .
Goldküste, Lagos und Süd- „Rigeria:
keine direkte Besteuerung.
Nord-Nigeria:
Die Eingeborenenbesteuerung erfolgt durch die
Häuptlinge nach Eingeborenenrecht und Gewohn-
heit; sie wird jedoch allmählich fest geregelt und
gerechter verteilt. Als Kontrollbehörde der macht-
vollen und geordneten Eingeborenenregierungen
fungiert die britische Verwaltung.
Uganda: jährlich
für die Hütte
volljährige Männer, die keine duer-
ährlich:
1 sh
2 sh
5 sh
steuer zahlen. 2 sh 8d
Britisch-Ostafrika:
für die Hütte in den Proviuzen Kisumu
und Naivasha . ..4sh
in anderen Distrikten 2 sh 84
II. Deutsche Vesitzungen.
ogo:
keine direkte Besteuerung.
) Aus: „The Afftican AIlnil#“ 1908, Nr. 15.