Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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ist, soll seinen Lohn am letzten Tage jeden Mo- 
nats erhalten. Wenn der letzte Tag des Monats 
auf einen Sonntag fällt, muß die Bezahlung an 
dem vorhergehenden Tage erfolgen. 
9. Jeder Arbeitgeber, der absichtlich mit der 
Lohnauszahlung zurückhält, die er einem in seinem 
Dienste stehenden Eingeborenen schuldig ist, soll 
bei Überführung im summarischen Verfahren be- 
straft werden. 
10. Jeder, der sich einer Übertretung des § 9 
dieser Verordnung schuldig macht, soll verurteilt 
werden: 
a) bei der ersten Aburteilung zu einer Geld- 
strafe bis zu 5 K, im Nichtzahlungsfalle zu 
einer Freiheitsstrafe von einem Monat (mit 
oder ohne Zwangsarbeit); 
b) bei der zweiten Aburteilung zu einer Geld- 
strafe bis zu 10 L, im Nichtzahlungsfalle zu 
einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten (mit 
oder ohne Zwangsarbeit); 
T) bei jeder folgenden Aburteilung zu einer 
Geldstrafe bis zu 50 & oder zu einer Frei- 
heitsstrafe bis zu sechs Monaten (mit oder 
ohne Zwangsarbeit). 
Das Wahlrecht zwischen Geld= und Freiheits- 
strafe kann ausgeschlossen werden. 
11. Wenn ein Arbeitgeber der gleichzeitigen 
vorsätzlichen Einbehaltung des Lohnes an mehr 
als einem Eingeborenen überführt worden ist, 
so soll er zu der in § 10 festgesetzten Geld-oder 
Freiheitsstrafe verurteilt werden, und zwar be- 
züglich jedes einzelnen Eingeborenen, dessen Löh- 
nung er nachweislich zurückbehalten hat. In 
keinem Falle aber dürfen die erkannten Geld- 
bzw. Freiheitsstrafen mehr als das Dreifache der 
Strafe betragen, die im § 10 für die erste, zweite 
oder dritte Übertretung festgesetzt sind. 
12. Abgesehen von dem hinterher vorgesehenen 
Falle soll von dem Gericht kein Anspruch auf 
Lohnabzüge anerkannt werden, es sei denn, daß 
ein solcher Anspruch binnen der letzten drei Tage 
des Monats, in dem der Anspruch für solche 
Abzüge entstanden ist, bei dem Distriktsmagistrat 
oder dessen Assistenten im Unterdistrikt gehörig 
angemeldet worden ist. 
Wenn der Arbeitgeber dem Gerichte dartun 
kann, daß er infolge Krankheit oder irgend eines 
anderen stichhaltigen Grundes unvermeidlich daran 
verhindert war, einen solchen Anspruch binnen der 
vorbenannten drei Tage einzureichen, darf das 
Gericht eine derartige Klage auch noch zu einem 
späteren ihm angemessen erscheinenden Zeitpunkte 
annehmen und zur Aburteilung bringen. 
Für die Aburteilung und Entscheidung 
über eine diese Verordnung betreffende Angelegen- 
heit ist der Bezirks= oder Unterbezirksgerichtshof 
zuständig. Hierbei wird verfügt, daß jedes Urteil, 
  
S 
das von einem Unterbezirksgerichtshofe in Über- 
schreitung der Verordnung für untergeordnete 
Gerichtshöse von 1903 erlassen worden ist, der 
Bestätigung des Obergerichts bedarf. 
14. Neben einer auf Grund dieser Verord- 
nung ausgesprochenen Strafe kann das Gericht 
die Zahlung des Lohnes verlangen, den ein 
Arbeitgeber zu zahlen für schuldig befunden worden 
ist, und zwar zusammen mit einer entsprechenden 
Summe für Schäden, Kosten und Auslagen. 
Zomba, Britisch-Zentralafrika, 29. Sept. 1906. 
(gez.) Alfred Sharpe, Kommissar. 
Oirehkte Besteuerung der eingeborenen in den 
britischen, deutschen und französischen Besitzungen 
des tropischen und subtropischen RKfrikao.") 
Die nachfolgende Darstellung, der die neuesten 
statistischen Angaben zugrunde gelegt sind, wird 
zweifellos für unsere Leser von Interesse sein. Zu 
bemerken ist, daß das Kongo-Regime nicht in die 
Darstellung einbezogen ist. 
I. Britische Besitzungen. 
Gambia: j 
Eigentümer oder Bewohner eines Hofes 
mit mehr als vier Hütten 
für jede weitere Hütte im Hof, die von 
einem Familienglied bewohnt ist 
für jede weitere Hütte im Hof, die von 
einem Fremden bewohnt ist 
Sierra-Leone: 
für eine bessere Hütte . 
Goldküste, Lagos und Süd- „Rigeria: 
keine direkte Besteuerung. 
Nord-Nigeria: 
Die Eingeborenenbesteuerung erfolgt durch die 
Häuptlinge nach Eingeborenenrecht und Gewohn- 
heit; sie wird jedoch allmählich fest geregelt und 
gerechter verteilt. Als Kontrollbehörde der macht- 
vollen und geordneten Eingeborenenregierungen 
fungiert die britische Verwaltung. 
Uganda: jährlich 
für die Hütte 
volljährige Männer, die keine duer- 
ährlich: 
1 sh 
2 sh 
5 sh 
steuer zahlen. 2 sh 8d 
Britisch-Ostafrika: 
für die Hütte in den Proviuzen Kisumu 
und Naivasha . ..4sh 
in anderen Distrikten 2 sh 84 
II. Deutsche Vesitzungen. 
ogo: 
keine direkte Besteuerung. 
) Aus: „The Afftican AIlnil#“ 1908, Nr. 15.
	        
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