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Viel wichtiger als alle diese singulären Bestimmungen aber ist
es, dass das englische und namentlich das amerikanische Recht
unter mancherlei Voraussetzungen ein Delict als im Inlande verübt
ansieht, während dasselbe nach dem Begriffe continentaler
Juristen als ein im Auslande begangenes gelten müsste. So wird
nach einer in der Praxis der Vereinigten Staaten vertretenen
Ansicht ein Vermögensdelict, insbesondere ein Diebstahl, als im
Inlande verübt behandelt, wenn der Thäter desselben das Gebiet
der Union mit dem verbrecherisch erlangten Gute betritt. Insbesondere
kann nach jener Auffassung des common law, welche,
nach dem Zeugnisse BısHoPp’s?®*) in Connecticut, Vermont, Ohio und
Massachusetts gilt und nach den Statuten von New-York °?”), Alabama,
Missouri und einiger anderer Staaten ein solcher Verbrecher
in jedem Staate, in welchem er sich mit dem verbrecherisch erworbenen
Gute aufhält, verfolgt werden. Der Grund, welchen
Bısuor hiefür anführt, ist allerdings für die Auffassung continentaler
Juristen schwer fassbar. Er verwahrt sich ausdrücklich
dagegen, als würde in diesem Falle eine im Auslande verübte
That im Inlande bestraft, sondern er deducirt, dass unter dieser
Voraussetzung derjenige, welcher die Sache im Auslande gestohlen
hat, durch jede Verfügung über sie und durch jede Aenderung
ihrer örtlichen Lage neuerdings larceny begehe, so dass der Diebstahl
als ein in jedem Verfügungsacte des unrechtmässigen Besitzers
wiederholtes Delict erscheint ?®).
28e) Commentaries on the Criminal law, Boston 1858, $ 598.
27) Auch das neue St.-G.-B. für New-York von 1881 $ 16 lautet (nach
der Uebersetzung in der Ztschr. f. Srafrechtswissenschaft IV, Beilage): „Der
Bestrafung innerhalb des Staates ist unterworfen, 2) wer ausserhalb des
Staates eine strafbare HandInng begeht, welche, wenn sie innerhalb des Staates
begangen wäre, nach den Gesetzen des Staates Diebstahl sein würde und später
innerhalb dieses Staates mit einer Sache betroffen wird, welche von dem gestohlenen
oder dem verbrecherischer Weise angeeigneten Gute herrührt,“ Diese
Bestimmung kann umsoweniger auf die in einem anderen Staate der Union
verübten Delicte beschränkt und hinsichtlich der otwa in Europa verübten
Delicte für unanwendbar gehalten werden, als sie ganz allgemein lautet
und in dieser allgemeinen Fassung gewiss absichtlich gewählt wurde, damit
sie auch auf die in hoher See verübten Delicte anwendbar sei. Diese Bestimmung
ist um so wichtiger, als nach $ 528 der Begriff des Diebstahles ein sehr
umfassender ist und insbesondere auch die Veruntreuung mit einschliesst. Eine
äbnliche Bestimmung gilt für die Entführung von Personen, $ 16 No. 4.
8) Es hat den Anschein, ale ob in dieser wie in so mancher anderen