6. in der Appellatlonssache von dem Cloll-Senate
des Gerichtshofs zu Tuͤblngen zwischen
Marle Agnes, Ebefrqu pe- Zleglers
Jakob Moaler in Ebingen, Oberamis Reutxa
lingen, biguldamun, Appellantin, und
Jakob Helnrich Keller, Kaufmann in
Reurlingen, Mlt- klauldamen. Appellaten,
elne Sociolschuld betreffend, die Berufuns
wegen Versiumnises der Voihfrisi zu Einreichung
der Beschwerdenschrift, von Amtes
wegen für verlassen erklärt.
Den 21. Juli wurde:
7. In der Appellatlonssache von dem Ciosl-Senate
des Gerichtshofs zu Ulm zolschen
den Andreas Weberschen Ebeleuten in
Herzogenau, Oberamts Kirchbeim, Beklagten,
Appellanten, und den Erben des
Fbesters Riecker zu Ringiugen, Kläger,
Appellaten, das Erkenntulß der nächstvorigen
Instanz, unter Verurtheilung
der. Appellanten in die Kosten, bestaäͤtigt.
Den 13. Juli wurden:
#. In der Appellotionssache von dem Cloil-Senate
des Gerichtshofs zu Ulm zolschen
Jakob Frank zu Laichingen; Oberamts
Müänstugen, Kläger, Appellanten, und
dem Gerlchte zu Westerheim, Oberemts
Geißlingen, Beklogten, Appellate##
Ersatz eines im Michael Soller'schen
Gante durchgefollenen Kapitals bereffend,
die Alten von Amtes wegen für
geschlossen pngenommen, und die Er#-kenntoisse
belder voriger Instanfen, untee.
Verglselchung der Kosten in, dieser
Jnstonz, bestarigt.; jedoch unter Vorbebalt.
des appelhantischen Beweises (urd
bezlehungsweilss den appeslatischen Gegen,
beweises,) daß und um wle viel das 9p-PHelluische
Gericht das Wirthhaus des
Michael Sailers, in Bezlehuug# auf. die
Klgerische Schuld.= Varschreihung, in
boch geschsse babe, auch daß und wie
weit Appellane biedurch mit selner Keplial=
und Zinsen- Forderung in Verlust
gerathen sep: als ouf weschen Fall dat
Weltere erkanni werden soll; sodann
r. In der Appellatlonssoche von dem Cloll
Sengte des i nr z Täbinge#n
zwischen dem. Johenn Georg. Rommel
zu Justingen, Vorbeklagtev, Nachrläges
Arpellaten, jetzt Appellanten, und den
Jakob Friedrich Krumm, von Meckarbausen,
Vorkláger, Nachbeklagten, Apvellanten,
nun. Appellaten, gegenseitlge
Forderungen beéveffend., das Erkenminiß
„vom 29. Jull v. J. dahin theils abge-Andert,
theils bestätige, daß der Vorbeklagte
Rommel voh der gegen ihn e-Hobenen
Klage entbunden, derselbe eber,
als Nachkläger mie selner Injurien-Klage
ab, und mie Elnen übritzen anf
demselben Wege angebrathten Forderun