Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

6.  in  der  Appellatlonssache  von  dem  Cloll-Senate
  des  Gerichtshofs  zu  Tuͤblngen  zwischen
  Marle  Agnes,  Ebefrqu  pe-  Zleglers
Jakob  Moaler  in  Ebingen,  Oberamis  Reutxa



lingen,  biguldamun,  Appellantin,  und

Jakob  Helnrich  Keller,  Kaufmann  in
Reurlingen,  Mlt-  klauldamen.  Appellaten,
elne  Sociolschuld  betreffend,  die  Berufuns
wegen  Versiumnises  der  Voihfrisi  zu  Einreichung
  der  Beschwerdenschrift,  von  Amtes
  wegen  für  verlassen  erklärt.

Den  21.  Juli  wurde:

7.  In  der  Appellatlonssache  von  dem  Ciosl-Senate
  des  Gerichtshofs  zu  Ulm  zolschen
den  Andreas  Weberschen  Ebeleuten  in
Herzogenau,  Oberamts  Kirchbeim,  Beklagten,
  Appellanten,  und  den  Erben  des
Fbesters  Riecker  zu  Ringiugen,  Kläger,
Appellaten,  das  Erkenntulß  der  nächstvorigen
  Instanz,  unter  Verurtheilung
der.  Appellanten  in  die  Kosten,  bestaäͤtigt.

Den  13.  Juli  wurden:

#.  In  der  Appellotionssache  von  dem  Cloil-Senate
  des  Gerichtshofs  zu  Ulm  zolschen
Jakob  Frank  zu  Laichingen;  Oberamts
Müänstugen,  Kläger,  Appellanten,  und
dem  Gerlchte  zu  Westerheim,  Oberemts
Geißlingen,  Beklogten,  Appellate##
Ersatz  eines  im  Michael  Soller'schen
Gante  durchgefollenen  Kapitals  bereffend,
  die  Alten  von  Amtes  wegen  für

geschlossen  pngenommen,  und  die  Er#-kenntoisse
  belder  voriger  Instanfen,  untee.
  Verglselchung  der  Kosten  in,  dieser
Jnstonz,  bestarigt.;  jedoch  unter  Vorbebalt.
  des  appelhantischen  Beweises  (urd
bezlehungsweilss  den  appeslatischen  Gegen,
beweises,)  daß  und  um  wle  viel  das  9p-PHelluische
  Gericht  das  Wirthhaus  des
Michael  Sailers,  in  Bezlehuug#  auf.  die
Klgerische  Schuld.=  Varschreihung,  in
boch  geschsse  babe,  auch  daß  und  wie
weit  Appellane  biedurch  mit  selner  Keplial=
  und  Zinsen-  Forderung  in  Verlust
gerathen  sep:  als  ouf  weschen  Fall  dat

Weltere  erkanni  werden  soll;  sodann

r.  In  der  Appellatlonssoche  von  dem  Cloll

Sengte  des  i  nr  z  Täbinge#n
zwischen  dem.  Johenn  Georg.  Rommel
zu  Justingen,  Vorbeklagtev,  Nachrläges
Arpellaten,  jetzt  Appellanten,  und  den
Jakob  Friedrich  Krumm,  von  Meckarbausen,
  Vorkláger,  Nachbeklagten,  Apvellanten,
  nun.  Appellaten,  gegenseitlge
Forderungen  beéveffend.,  das  Erkenminiß

„vom  29.  Jull  v.  J.  dahin  theils  abge-Andert,
  theils  bestätige,  daß  der  Vorbeklagte
  Rommel  voh  der  gegen  ihn  e-Hobenen
  Klage  entbunden,  derselbe  eber,

als  Nachkläger  mie  selner  Injurien-Klage
  ab,  und  mie  Elnen  übritzen  anf
demselben  Wege  angebrathten  Forderun