Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Nr.  204.  1916.  1257

Anlage  B.

Schwerstarbeiter.

Bergarbeiter  unter  Tage,  einschließlich  der  mittleren  und  unteren  Grubenbeamten

  (Fahrhäuer,  Steiger,  Fahr-,  Wetter=  und  Obersteiger),  soweit  sie  unter
Tage  beschäftigt  sind.

Die  an  den  Koksöfen  (Arbeiter  in  Gasanstalten  sind  wie  Arbeiter  an  Koksöfen

zu  behandeln),  Eisenerzröstöfen  und  in  Brikettfabriken  beschäftigten  Arbeiter,
soweit  sie  der  Einwirkung  der  Gase,  des  Rauches  und  der  Hitze  der  Ofen  unmittelbar
  ausgesetzt  sind.

Feuerarbeiter  in  der  Eisenindustrie,  insbesondere

a)  von  den  Arbeitern  an  den  Hochöfen:  Erz=  und  Koksfahrer,  Gichter,  Schmelzer,
  Schlackenarbeiter  und  sonstige  Ofenarbeiter,  sowie  Gießbettmacher  und
Arbeiter  bei  den  Winderhitzern;

b)  von  den  Arbeitern  in  den  Stahlwerken:  Arbeiter  an  Generatoren,  Konvertern,
  Martinöfen,  Tiegel=  und  Elektrostahlösen;  ferner.  Gießgruben=  und
Wärmegrubenarbeiter,  Kranführer  in  Ofen=  und  Gießhallen  und  über  den
Wärmgruben;

c)  von  den  Arbeitern  in  Walz-,  Hammer=  und  Preßwerken:  Walzer  und  Arbeiter
  an  Schweiß-,  Wärm=  und  Glühöfen,  Arbeiter  an  Hämmern,  Pressen
owie  Arbeiter  an  Sägen,  Scheren,  Richtmaschinen,  soweit  sie  an  warmem

etall  arbeiten;

4)  von  den  Arbeitern  in  Eisen--  und  Stahlgießereien  solche,  die  unter  großer
Hitze  oder  schädlichen  Gasen  besonders  zu  leiden  haben.

Arbeiter  in  der  Waffen=  und  Munitionsindustrie,  die  den  unter  3  aufgeführten

Arbeiterkategorien  entsprechen,  insbesondere  Arbeiter  an  Pressen,  Wärm=  und
Glühöfen,  sowie  in  der  Härterei  und  Vergüterei.

Arbeiter  in  Zink-,  Kupfer-,  Aluminium=  und  sonstigen  Metallhütten  und  Metallgießereien,
  soweit  ihre  Arbeit  der  Arbeit  der  unter  3  aufgeführten  Arbeitergruppen
  gleicht;  Ofenarbeiter  in  Zinkweißfabriken.

In  Kalk=  und  Dolomitbrennereien,  Zementfabriken,  in  der  Tonwarenindustrie

(Porzellan-,  Steinzeug-,  Steingutfabriken,  Ziegeleien  und  Fabriken  feuerfester
Produkte,  einschließlich  Asbestglühereien)  und  in  Glashütten,  soweit  diese  Industrien
  für  den  Kriegsbedarf  arbeiten:  Arbeiter,  die  unter  großer  Hitze  oder  schädlichen
  Gasen  besonders  zu  leiden  haben.

 

In  der  Maschinen-,  Metall=  und  Kleineisenindustrie  sowie  in  Eisenbahnwerkstätten,

  Brückenbauanstalten  und  Seeschiffswerften,  soweit  diese  Industrien  für