Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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oder  den  Beweis  uͤber  das  Vorhandenseyn  der  gesctzlichen  Erfordernisse  mit  Urkunden,
welche  falsche  Augaben  daruͤber  enthalten,  zu  fuͤhren  versucht,  jedenfalls  das  Recht,
die  Vestimmungen  der  Art.  18—21  gegen  den  abweisenden  Beschluß  des  Gemeinderaths
  in  Anspruch  zu  nehmen.

Obrigkeitliche  Personen,  welche  an  der  Ausstellung  unrichtiger  Zeugnisse  für  die
Vewerber  um  das  Bürger=  oder  Beisitzrecht  einer  andern  Gemeinde  Theil  genommen
haben,  unterliegen  je  nach  der  Beschaffenheit  und  dem  Grade  der  Verschuldung  einer
administrativen  oder  ciner  gerichtlichen  Strafe.

Art.  27.
Besiimmung  des  Wirkungskreises  der  Rekurs-Behörden.

In  allen  streitigen  Fällen  der  Aufnahme  in  das  Gemeinde-Bürger=  oder  Beisitgrecht
  haben  die  Rekurs-Behörden  nur  darüber  zu  erkennen,  ob  die  Verweigerung  der
Aufnahme  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  rechtlich  zuläßig  sey,  und  hienach  die  abweisende
  Verfügung  zu  bestätigen,  oder  die  Gemeinde  zur  Aufnahme  des  Bewerbers
für  geseßlich  verbunden  zu  erblären.

Art.  23.
Aufnahme,  Gebühr;

Jeder,  der  von  dem  Gemeinderath,  sep  es  aus  eigener  Entschließung  oder  durch
Verfügung  der  Rekurs-Behörde,  in  das  Bürger-oder  Beisikrecht  aufgenommen  wird,
hat  an  die  Gemeinde-Kasse  die  rechtmäßig  hergebrachte  Aufnahme-Gebühr  zu  entrichten.


Die  Gebühr  für  die  Aufnahme  in  das  Beisihrecht  darf  die  Hälfte  der  Böürgerrechts-Gebühr
  nicht  übersteigen.

Wird  ein  Beisiter  in  das  Bürgerrecht  derselben  Gemeinde  aufgenommen,  so  hat
er  die  Aufnahme-Gebühr  nur  über  Abzug  der  für  die  Aufnahme  ins  Beisttrecht  festgesetzten
  Gebühr  zu  bezahlen.

Art.  29.
insbesondere  der  Frauenspersonen.

Unter  den  näheren  Bestimmungen  des  vorstehenden  Artikels  hat  es  bei  den  hergebrachten
  Aufnahme-Gebühren  der  Frauenspersonen  auch  für  diejenigen  Fälle  sein: