Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Vorschriften für die Sinfuhr gesundheltsschädlcher 
Drogen in den Straits Settlements. 
Durch eine Verordnung des Gouverneurs 
vom 12. Juli 1907 sind die in der Morphine 
Ordinance vom Jahre 1904, welche selbst auf- 
gehoben ist, enthaltenen Bestimmungen über die 
Einfuhr und den Vertrieb von Morphium auch 
auf Kokain und dessen Salze und Lösungen sowie 
andere Drogen, die vom Gouverneur im Rate 
für gesundheitsschädlich erklärt werden, aus- 
gedehnt worden. Die Hochstmenge, welche 
jemand, der nicht als praktischer Arzt, Chemiker 
oder Drogist eine besondere Lizenz für den 
Vertrieb usw. solcher Drogen hat, im Besitze 
haben darf und die für Morphium bisher 58 
betrug, ist für alle unter das Gesetz fallenden 
Drogen auf 12 offizielle Dosen festgesetzt, deren 
jede nach einer Bekanntmachung der Regierung 
vom 28. August 1907 ein halbes Gran beträgt. 
Die vorstehende Verordnung ist vom Bigh 
Commissioner auch der Regierung der Ver- 
einigten Malayenstaaten zur Einführung vor- 
gelegt worden. 
Wafkeneinfuhr nach dem Sudan. 
Nach einer in der „Sudan Gazette“ vom 
1. Jannar d. Is. veröffentlichten Waffenver= 
ordnung „Arms Ordinance 19074 darf niemand 
ohne eine von dem Zivilsekretär, dem Agenten 
des Sudans oder anderen von dem General- 
gouverneur dazu besonders ermächtigten Beamten 
ausgestellte Genehmigung Feuerwaffen oder deren 
Teile in den Sudan einführen; ferner darf 
niemand Waffen, einschließlich Bajonette, Säbel, 
Lanzen usw., zu Handelszwecken oder in einer 
größeren Menge, als für den eigenen Bedarf 
ersforderlich ist, einbringen. Von einem noch 
besonders in der Sudan Gazette bekannt zu 
machenden Zeitpunkt ab soll ferner niemandem 
mehr die Erlaubnis zur Einfuhr gezogener Ge- 
wehre von 0,303 goll Kaliber erteilt werden; 
ausgenommen hiervon bleiben Militärpersonen 
und europäische Regierungsbeamte, ferner Per- 
sonen, denen die Einfuhr besonders gestattet ist, 
und gehörig anerkannte Schützenvereine. 
Der Durchfuhrverkehr mit Waffen und Schieß- 
bedarf durch das Gebiet des Sudans nach dem 
Gebiet einer anderen Macht, die keinen un- 
mittelbaren Zugang zum Roten oder Mittel- 
ländischen Meere hat, kann über Port Sudan, 
Suakin und Wady-Halfa gestattet werden, sofern 
der Einbringer den Zollbeamten dieser Plätze die 
klärung eines Gouverneurs, Kommandanten, 
Ministers, Staatssekretärs oder anderer in gleich 
hoher Stellung befindlicher Beamten einer solchen 
  
Macht vorlegt, daß die zur Durchfuhr bestimmten 
Waffen oder der Schießbedarf nicht zum Ver- 
kaufe bestimmt sind, sondern zum Gebrauche von 
Behörden oder für militärische Zwecke behufs 
Schutzes von Missions= oder Handelsnieder- 
lassungen oder von anderen nicht eingeborenen, 
in der Erklärung namentlich zu bezeichnenden 
Personen dienen sollen. 
(The Bonrd of Tmde Journal.) 
  
Gewerblicher Rechtsschutz in Eritrea. 
Durch Königliche Verordnung vom 5. De- 
zember 1907 sind die unter dem gleichen Datum 
für die Kolonie Eritrea erlassenen Bestimmungen 
über den Markenschutz, die Unterscheidungszeichen 
im gewerblichen und Handelsverkehre, den un- 
lauteren Wettbewerb und das gewerbliche Eigen- 
tumsrecht genehmigt worden; sie sind veröffentlicht 
in der Gazzetta Ufficiale Nr. 44 vom 22. Februar 
d. Is. Die Bestimmungen entsprechen im all- 
gemeinen den für Italien erlassenen, wie auch 
vorgesehen ist, daß der in Italien erworbene 
Rechtsschutz ohne weiteres von den eritreischen 
Behörden anzuerkennen ist. Solange ferner für 
Eritrea keine Bestimmungen über den Schutz der 
Fabrikmarken und Modelle bestehen, sollen die 
italienischen Bestimmungen Anwendung finden. 
Beschränkung der Einfuhr von Feuerwaksen in das 
Aschantigeblet. 
Nach einer in der Gold Coast Governmem 
Gazette vom 30. November 1907 veröffentlichten, 
zur Regelung der Einfuhr, Lagerung usw. von 
Feuerwaffen, Schießpulver und Blei im Aschanti- 
gebiet erlassenen und am 1. Jannar d. Js. in 
Kraft getretenen Verordnung ist die Einfuhr aller 
Feuerwaffen sowie von Munition, Schießpulver 
oder Blei in Stangen oder Blechen in das 
Aschantigebiet nur unter gewissen Bedingungen 
gestattet. Der Oberkommissar (Chief Commissioner) 
kann für die Einfuhr besonders bezeichneter Feuer- 
waffen sowie von solcher Minition und von 
Schießpulver, mit Ausnahme von Steinschloß- 
flinten mit nicht gezogenen Läufen, Handels- 
Schießpulver und Blei in Stangen oder Blechen, 
eine Lizenz erteilen 
a) an Personen, die eine ausreichende Gewähr 
dafür leisten, daß die Feuerwaffen usw. 
nicht an dritte Personen gegeben, abgetreten 
oder verkauft werden; 
an Reisende, die mit einer Erklärung ihrer 
Regierung darüber versehen sind, daß die 
Feuerwaffen usw. ausschließlich für ihre 
persönliche Verteidigung bestimmt sind. 
b 
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