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Vorschriften für die Sinfuhr gesundheltsschädlcher
Drogen in den Straits Settlements.
Durch eine Verordnung des Gouverneurs
vom 12. Juli 1907 sind die in der Morphine
Ordinance vom Jahre 1904, welche selbst auf-
gehoben ist, enthaltenen Bestimmungen über die
Einfuhr und den Vertrieb von Morphium auch
auf Kokain und dessen Salze und Lösungen sowie
andere Drogen, die vom Gouverneur im Rate
für gesundheitsschädlich erklärt werden, aus-
gedehnt worden. Die Hochstmenge, welche
jemand, der nicht als praktischer Arzt, Chemiker
oder Drogist eine besondere Lizenz für den
Vertrieb usw. solcher Drogen hat, im Besitze
haben darf und die für Morphium bisher 58
betrug, ist für alle unter das Gesetz fallenden
Drogen auf 12 offizielle Dosen festgesetzt, deren
jede nach einer Bekanntmachung der Regierung
vom 28. August 1907 ein halbes Gran beträgt.
Die vorstehende Verordnung ist vom Bigh
Commissioner auch der Regierung der Ver-
einigten Malayenstaaten zur Einführung vor-
gelegt worden.
Wafkeneinfuhr nach dem Sudan.
Nach einer in der „Sudan Gazette“ vom
1. Jannar d. Is. veröffentlichten Waffenver=
ordnung „Arms Ordinance 19074 darf niemand
ohne eine von dem Zivilsekretär, dem Agenten
des Sudans oder anderen von dem General-
gouverneur dazu besonders ermächtigten Beamten
ausgestellte Genehmigung Feuerwaffen oder deren
Teile in den Sudan einführen; ferner darf
niemand Waffen, einschließlich Bajonette, Säbel,
Lanzen usw., zu Handelszwecken oder in einer
größeren Menge, als für den eigenen Bedarf
ersforderlich ist, einbringen. Von einem noch
besonders in der Sudan Gazette bekannt zu
machenden Zeitpunkt ab soll ferner niemandem
mehr die Erlaubnis zur Einfuhr gezogener Ge-
wehre von 0,303 goll Kaliber erteilt werden;
ausgenommen hiervon bleiben Militärpersonen
und europäische Regierungsbeamte, ferner Per-
sonen, denen die Einfuhr besonders gestattet ist,
und gehörig anerkannte Schützenvereine.
Der Durchfuhrverkehr mit Waffen und Schieß-
bedarf durch das Gebiet des Sudans nach dem
Gebiet einer anderen Macht, die keinen un-
mittelbaren Zugang zum Roten oder Mittel-
ländischen Meere hat, kann über Port Sudan,
Suakin und Wady-Halfa gestattet werden, sofern
der Einbringer den Zollbeamten dieser Plätze die
klärung eines Gouverneurs, Kommandanten,
Ministers, Staatssekretärs oder anderer in gleich
hoher Stellung befindlicher Beamten einer solchen
Macht vorlegt, daß die zur Durchfuhr bestimmten
Waffen oder der Schießbedarf nicht zum Ver-
kaufe bestimmt sind, sondern zum Gebrauche von
Behörden oder für militärische Zwecke behufs
Schutzes von Missions= oder Handelsnieder-
lassungen oder von anderen nicht eingeborenen,
in der Erklärung namentlich zu bezeichnenden
Personen dienen sollen.
(The Bonrd of Tmde Journal.)
Gewerblicher Rechtsschutz in Eritrea.
Durch Königliche Verordnung vom 5. De-
zember 1907 sind die unter dem gleichen Datum
für die Kolonie Eritrea erlassenen Bestimmungen
über den Markenschutz, die Unterscheidungszeichen
im gewerblichen und Handelsverkehre, den un-
lauteren Wettbewerb und das gewerbliche Eigen-
tumsrecht genehmigt worden; sie sind veröffentlicht
in der Gazzetta Ufficiale Nr. 44 vom 22. Februar
d. Is. Die Bestimmungen entsprechen im all-
gemeinen den für Italien erlassenen, wie auch
vorgesehen ist, daß der in Italien erworbene
Rechtsschutz ohne weiteres von den eritreischen
Behörden anzuerkennen ist. Solange ferner für
Eritrea keine Bestimmungen über den Schutz der
Fabrikmarken und Modelle bestehen, sollen die
italienischen Bestimmungen Anwendung finden.
Beschränkung der Einfuhr von Feuerwaksen in das
Aschantigeblet.
Nach einer in der Gold Coast Governmem
Gazette vom 30. November 1907 veröffentlichten,
zur Regelung der Einfuhr, Lagerung usw. von
Feuerwaffen, Schießpulver und Blei im Aschanti-
gebiet erlassenen und am 1. Jannar d. Js. in
Kraft getretenen Verordnung ist die Einfuhr aller
Feuerwaffen sowie von Munition, Schießpulver
oder Blei in Stangen oder Blechen in das
Aschantigebiet nur unter gewissen Bedingungen
gestattet. Der Oberkommissar (Chief Commissioner)
kann für die Einfuhr besonders bezeichneter Feuer-
waffen sowie von solcher Minition und von
Schießpulver, mit Ausnahme von Steinschloß-
flinten mit nicht gezogenen Läufen, Handels-
Schießpulver und Blei in Stangen oder Blechen,
eine Lizenz erteilen
a) an Personen, die eine ausreichende Gewähr
dafür leisten, daß die Feuerwaffen usw.
nicht an dritte Personen gegeben, abgetreten
oder verkauft werden;
an Reisende, die mit einer Erklärung ihrer
Regierung darüber versehen sind, daß die
Feuerwaffen usw. ausschließlich für ihre
persönliche Verteidigung bestimmt sind.
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