Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Werthdeklaralion.
Art.  61.

Die  Werthdeklaration  hat  in  jedem  einzelnen  Vereinsbezirke  nach  der  in  demselben
bestehenden  Silberwährung  zu  erfolgen,  und  die  Taxe  ist  demgemäß  entweder  nach  dem
in  Gulden  oder  nach  dem  in  Thalern  angegebenen  Werthe  zu  bemessen.  Besteht  eine  Geldsendung
  aus  fremden,  das  ist,  im  Postbezirke  der  Aufgabe  nicht  allgemein  als  Landeswährung
  geltenden  Geldsorten,  so  hat  der  Aufgeber,  und  aushülfsweise  der  annehmende
Posibeamte  die  Reduktion  vorzunehmen.

Bei  Werthsendungen  vom  Auslande  erfolgt  die  Reduktion  in  die  landesübliche
Silberwährung  durch  die  Eingangsgrenzpostanstalt.

Garantie.
Art.  62.

Dem  Absender  bleibt  es  freigestellt,  die  Grenzen  der  verlangten  Gewähr  durch  die
Erklärung  des  Werthes  nach  eigenem  Ermessen  zu  bestimmen.  In  Beschädigungs=  und
Verlusifällen  wird  die  Entschädigung  nach  Maßgabe  des  deelarirten  Werthes  geleistet,  mit
alleiniger  Ausnahme  des  durch  Krieg  oder  unalwendlare  Folgen  von  Naturereignissen
herbeigeführten  Schadens.  Der  absendenden  Postanstalt  gegenüber  haben  die  anderen
Posiverwaltungen  nur  die  in  der  Landeswährung  angegebene  oder  darauf  reducirte  Summe
zu  vertreten.  Auch  bel  Sendungen,  für  welche  ein  bestimmter  Werth  nicht  angegeben  ist,
wird  Gewähr  geleistet;  dieselbe  erstreckt  sich  jedoch  nur  bio  zum  Belaufe  von  10  Sgr.
oder  30  Kreuzern  für  jedes  Pfund  der  Sendung  oder  den  Tbeil  eines  Pfundes,  und
kann  bei  vorkommenden  bloßen  Beschädigungen  innerbalb  dieser  Grenze  nur  bis  zum
Belaufe  des  wirklich  erlittenen  Schadens  in  Anspruch  genommen  werden.

Die  Beibringung  einer  Empfangobescheinigung  von  dem  Adressaten  ist  bei  Fahrpontstücken
  unzulässig.

Den  Partheien  gegenüber  liegt  die  Ersatzpflicht  der  Posiverwaltung  ob,  welcher  das
Postamt  der  Aufgabe  unterstebt.

Der  Ersatz  kann  gegenüber  der  Postanstalt  uur  innerhalb  eines  halben  Jahres,  vom
Tage  der  Aufgabe  an  gerechnet,  beansprucht  werden.

Der  den  Ersaß  leistenden  Anstalt  bleibt  es  überlassen,  eintretenden  Falles  den  Regreß
  an  diejenige  Verwaltung  zu  nehmen,  in  deren  Bezirke  der  Verlust  oder  die  Beschädigung
  entstanden  ist.  Es  gilt  hierfür  bis  zur  Führung  des  Gegenbeweises  diejenige
Postanstalt,  welche  die  Sendung  von  der  vorhergehenden  Postanstalt  unbeanstandet  übernommen
  hat,  und  weder  die  Ablieferung  an  den  Adressaten  noch  auch  in  den  betreffenden
  Fillen  die  unbeanstandete  Ueberlieferung  an  die  nachfolgende  Vereinspostanstalt  nachzuweisen
  vermag.