G 349 20
Stadt zu gehen; ausgenommen sind die nach-
stehend vorgesehenen Fälle:
a) Die Privaten, die in ihrem Dienste einen ein-
geborenen Bediensteten nach 9 Uhr abends in den
Straßen verwenden müssen, haben ihm eine schrift-
liche Erklärung zu übergeben; diese gilt nur für
den Tag der Ausstellung und befreit ihren Besitzer
von der Verantwortlichkeit als Übertreter der Be-
stimmung des vorliegenden Ariikels.
b) Die Privaten, die Eingeborene gewerbs-
gemäß nach 9 Uhr abends in den Straßen ver-
wenden müssen, z. B. als Führer von Rickschaws,
Auflader usw., können auf der Gemeindeverwal-
tung für jeden Bediensteten gegen Zahlung von
200 Reis einen Erlaubnisschein erhalten; darin
wird der Dienst vermerkt, zu dem der Eingeborene
bestimmt ist. Diese Erlaubnis wird nur erteilt,
wenn sich die betreffenden Privaten schriftlich zur
Zahlung der Geldstrafen verpflichten, in die die
Bediensteten während der Gültigkeitsstunden ver-
fallen; die Strafen können von dem Lohne ab-
gezogen werden. Ferner müssen sich die betreffenden
Privaten verpflichten, die Gemeindeverwaltung von
dem Zeitpunkt zu benachrichtigen, an dem die Be-
diensteten aus ihrem Dienste treten und an dem
daher das Recht der Erlaubnis erlischt; der Schein
wird, wenn möglich, zurückgeliefert. Im Falle
der Nichterfüllung dieser Verbindlichkeiten können
— unbeschadet der Geldstrafe wegen Übertretung
dieser Vorschrift — alle von dem Übertreter er-
betenen Erlaubnisscheine zurückgezogen werden.
Art. 18. Die Besitzer von Schankwirtschaften,
in denen nach der Stunde, bis zu der sie für das
Publikum offen sein dürfen, Eingeborene ange-
troffen werden, verfallen für jeden Eingeborenen
in eine Geldstrafe von 5000 Reis. Wenn von
diesen Personen die Erklärung abgegeben wird,
daß die in ihrer Wirtschaft angetroffenen Einge-
borenen Bedienstete seien und diese nicht gehörig
eingetragen sind, oder wenn sich ergibt, daß solche
Erklärung falsch ist, dann verfallen die Schank-
wirte für jeden Eingeborenen in das Höchstmaß
der in Art. 24 festgesetzten Geldstrafe.
Art. 19. Die Eingeborenen dürfen den Dienst
ihrer Herren nicht verlassen, ohne mindestens acht
Tage vorher gekündigt zu haben. Ahnlich dürfen
die Dienstherren ihre eingeborenen Bediensteten
ohne die gleiche vorherige Kündigung nicht ent-
lassen; andernfalls müssen sie ihnen den jener
Zahl von Tagen entsprechenden Lohn zahlen.
Art. 20. Die Eingeborenen dürfen sich nicht
weigern, ihren Dienstherren den Dienst, zu dem
sie gedungen sind, zu leisten; die Geldstrafe, in
die sie wegen Ubertretung der Bestimmung des
vorliegenden Artikels verfallen, kann ihnen vom
Lohn abgezogen werden; gleichwohl bleibt ihnen
das zu ihrer Ernährung Nötige verbürgt. Bei
rückfälligem Vergehen gegen denselben Dienstherrn
wird die Geldstrafe unter den Bedingungen des
Art. 16 durch Arbeit ersetzt, nach deren Ablauf
der Bedienstete erneut seinem Dienstherrn über-
geben wird, sofern dieser es wünscht.
Art. 21. Alle Klagen wegen Übertretung der
Bestimmungen in den beiden vorigen Artikeln
müssen binnen drei Tagen, von den Ereignissen
an gerechnet, die Anlaß dazu gaben, vorgebracht
werden.
Art. 22. Die als Arbeiter oder Tagelöhner
eingetragenen Eingeborenen, welche nicht im Lohn
stehen und sich an den als Vereinigungspunkten
bestimmten Plätzen zur Verfügung halten, dürfen
sich nicht weigern, den Dienst zu leisten, zu dem
sie von einem Privaten aufgefordert werden, noch
dürfen sie höhere Löhne als 500 Reis für den
Tag, oder 100 Reis für die Stunde fordern.
Die Bestimmung dieses Artikels bezieht sich
nicht auf Bedienstete, die für mehr als einen Tag
gelöhnt werden.
Art. 23. Den Eingeborenen, auf die sich der
vorige Artikel bezieht, ist, wenn sie nicht irgend
einen Dienst ausführen, nur erlaubt, an den
Stellen zu stehen, die der Gemeindeverwalter
mittels Anschlagzettel angibt, ausgenommen bei
gehörig gerechtfertigter Sonderermächtigung der-
selben Behörde.
Art. 24. Den in der Stadt wohnhaften Pri-
vaten ist verboten, in ihrem Dienste Eingeborene
zu haben, die nicht bei der Gemeindeverwaltung
gehörig eingetragen sind; sie bleiben bei ihren
Forderungen oder Klagen gegen nicht eingetragene
Bedienstete unberücksichtigt, es sei denn, daß es
sich um ein im Strafgesetzbuch vorgesehenes Ver-
brechen handelt. Die Übertretung der Bestimmung
des vorliegenden Artikels wird mit Geldstrafe von
2500 bis zu 10 000 Reis bestraft.
Es wird keine Anzeige angenommen, noch
polizeiliche Nachforschung erlaubt, die ausschließlich
bestimmt ist, dieses Vergehen zu entdecken, um
die Geldstrafe auferlegen zu können; diese Strafe
wird vielmehr nur verhängt, wenn eine über-
tretung des vorliegenden Artikels in einem der
folgenden Fälle zur Kenntuis gelangt:
1. Wenn aus irgend einem Grunde von einem
nicht eingetragenen Bediensteten gegen seinen
Dienstherrn (oder umgekehrt) Klage erhoben
wird.
2. Wenn ein nicht eingetragener Bediensteter
mit der Erklärung, auf die sich Art. 15
Abs. 2 bezieht, angetroffen wird.
3. Wenn ein Privater einen als Landstreicher
festgehaltenen Eingeborenen als seinen Be-
diensteten für sich in Anspruch nehmen will.
. Wenn der im letzten Teil des Art. 18 vor-
gesehene Fall eintritt.
—