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H in Deutsch-Südwestafrika:
a) die Distriktschefs innerhalb ihrer Amtsbezirke,
b) die Bezirksamtmänner innerhalb derjenigen Teile ihrer Amtsbezirke, welche keinem
Distriktschef unterstellt sind;
. in Kamerun:
die Bezirksamtmänner in Edea und Jaunde innerhalb ihrer Amtsbezirke;
Hin Togo: ·
die Bezirksamtmänner der Bezirke Anecho und Misahöhe innerhalb ihrer Amtsbezirke;
.in Deutsch-Neuguinea (einschließlich der Marschallinseln, Karolinen, Palau und Marianen):
a) die Stationsleiter innerhalb ihrer Amtsbezirke;
b) der vom Reichskanzler besonders ermächtigte Standesbeamte in Finschhafen innerhalb
seines vom Gouverneur abzugrenzenden Bezirks;
Für den Fall der Behinderung oder bei Erledigung des Amts eines nach Nr. I, II er-
mächtigten Beamten, für dessen Amtsbezirk der zu seiner Vertretung im Hauptamt berufene
beziehentlich der mit der Verwaltung des letzteren betraute Beamte.
§ 2. Ist die Vornahme einer standesamtlichen Handlung durch den örtlich zuständigen
Beamten nicht möglich (z. B. infolge Nichtbesetzung des Amts, gleichzeitiger Behinderung des Be-
amten und seines Vertreters) oder wesentlich erschwert (z. B. wegen großer Entfernung seines Amts-
sitzes), so ist jeder andere nach § 1 zur Eheschließung und Beurkundung des Personenstandes in
dem betreffenden Schutzgebiet berechtigte Beamte ermächtigt und auf Anordnung des Gouverneurs
verpflichtet, für ihn einzutreten.
In den Fällen des Abs. 1 hat der vertretende Beamte die Beurkundungen von Ehe-
schließungen, Geburten und Todesfällen in den für seinen Standesamtsbezirk geführten Registern zu
bewirken und die eingetragenen Verhandlungen seinerseits auszufertigen. Dem vertretenen Beamten
ist eine beglaubigte Abschrift der Verhandlung zu übersenden, welche dieser bei den Akten auf-
zubewahren (nicht in seine Register einzuheften) hat. Entsprechendes gilt für Nachtragsverhandlungen.
§ 3. Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft. Gleichzeitig erlöschen alle
vorher erteilten Ermächtigungen zur Eheschließung und Beurkundung des Personenstandes.
§5 4. Soweit nach § 1 eine Teilung vorhandener Standesamtsbezirke stattfindet, verbleiben
die bis zur Abtrennung des neuen Bezirks geführten Register bei dem für den Stamm-(Rest-) Bezirk
zuständigen Beamten. Der letztere hat sich allen. Amtshandlungen (Erteilung von Auszügen, Ein-
tragung von Randvermerken, Entgegennahme von Legitimationserklärungen usw.) zu unterziehen,
welche die in jenen Registern enthaltenen Beurkundungen betreffen.
Geburts= und Todesfälle, welche sich in einem abzutrennenden Bezirke vor dem Inkrafttreten
dieser Verfügung ereignet haben, bis dahin aber noch nicht zur Eintragung gelangt sind, hat, sofern
sie zu jenem Zeitpunkt bereits angemeldet waren, der für den Stamm-(Rest-) Bezirk, andernfalls der
für den neuen Bezirk zuständige Beamte zu beurkunden.
Die vorstehenden Bestimmungen finden bei einer später eintretenden Anderung der Standes-
amtsbezirke entsprechende Anwendung.
Berlin, den 27. März 1908.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Dernburg.
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III.
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Verordnung des Gouverneurs von Deutsch Ostafrika betr. die Erhebung von Abgaben
fũr den Gewerbebetrieb.
Vom 7. Dezember 1907.
§ 1. Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht die Gesetze oder
Verordnungen Ausnahmen oder Beschränkungen enthalten.
Die Polizeibehörde kann die Ausübung von Betrieben, welche das Leben oder die Ge-
sundheit des Publikums gefährden, untersagen, beschränken oder von der Vornahme von Sicherheits-
maßregeln abhängig machen.
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