Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W 375 20 
5* 11. Einen Gewerbeschein (§ 5, Ziffer 9) haben vor Beginn des Gewerbebetriebes 
zu lösen: 
uSchankwirte, Gastwirte und Speisewirte, 
Viehhändler, 
u gewerbsmäßige Pfandleiher, 
4 gewerbsmäßige Auktionatoren und Geschäftsvermittler, 
Personen, die ohne einen offenen Laden oder eine feste Handelsstelle zu besitzen gewerbsmäßig 
Waren verkaufen oder ankaufen. 
§ 12. Die Gebühr für die Erteilung eines Gewerbescheins beträgt 6, 12, 24, 36, 60, 
100, 150, 240, 360, 500, 750, 1000, 1500 und 2000 Rup. mit der Maßgabe, daß für Wirte, 
welche alkoholische Getränke europäischer Art ausschenken, ein niedrigerer Satz als 100 Rup. für 
das Steuerjahr nicht zur Anwendung gelangen darf. 
13. Die Ausstellung der Gewerbescheine sowie die Festsetzung der Gebühr erfolgt durch 
die lokale Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird, an die unter § 11, 
Ziffer 5 genannten Gewerbetreibenden durch die lokale Verwaltungsbehörde desjenigen Bezirks, in 
welchem der Gewerbetreibende seinen Wohnsitz hat 
Über Beschwerden entscheidet der Gouverneur. Die Frist für die bei der örtlichen Behörde 
einzulegende Beschwerde beginnt mit dem Tag nach erfolgter Bekanntgabe des Bescheides und be- 
trägt vier Wochen. 
§5 14. Der Gewerbeschein wird für das Steuerjahr ausgestellt. Wird das betreffende 
Gewerbe erst im Laufe des Steuerjahres eröffnet, so kann der Gewerbeschein auch für den Rest des 
Jahres, jedoch immer nur für volle Vierteljahre einschließlich des Vierteljahres, in dem der Ge- 
werbebetrieb begonnen hat, ausgestellt werden. Es findet alsdann eine entsprechende Ermäßigung 
der Gebührensätze (§ 12) statt. 
Im Falle der Entziehung des Gewerbescheins oder der Aufgabe des Gewerbes wird die 
für denselben gezahlte Gebühr nicht rückerstattet. 
§5 15. Von Gewerbetreibenden, die Viehhandel zu treiben beabsichtigen, kann außerdem zur 
Sicherung der Eingeborenen gegen Gewalttätigkeiten die Hinterlegung einer Kaution verlangt werden. 
Die Hinterlegung ist auf dem Gewerbeschein zu vermerken. 
. Gewerbsmäßige Pfandleiher haben alle Pfandgeschäfte nach der Zeitfolge in ein 
besonderes Buch (Pfandbuch) einzutragen. Die Eintragung muß. enthalten: 
. eine laufende Nummer, 
. Ort und Tag der Verpfändung, 
den Namen des Verpfänders, 
. die Bezeichnung des Pfandes, 
. die Bezeichnung der Forderung, welche durch das Pfand gesichert werden soll, 
Bezeichnung des Verfalltermins, 
.die Art und Höhe der etwa ausbedungenen Vergütung. 
§5 17. Der Gewerbeschein kann verweigert werden, wenn der Nachsuchende in den letzten 
zwei Jahren wegen strafbarer Handlungen gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die Be- 
stimmungen dieser Verordnung oder wegen tätlichen Angriffs auf Leib und Leben bestraft worden 
ist oder sonst erhebliche Gründe öffentlichen Interesses entgegenstehen. 
Schankwirten, welche alkoholische Getränke europäischer Art ausschenken, kann der Gewerbe- 
schein außerdem verweigert werden, wenn 
a) das Lokal ungeeignet ist, 
b) kein Bedürfnis vorliegt. 
Viehhändlern kann der Gewerbeschein außerdem versagt werden, wenn sie wegen Zuwider- 
handlung gegen die zur Verhütung der Viehseuchen erlassenen Bestimmungen in den letzten zwei 
Jahren bestraft sind. 
ie Entziehung des Gewerbescheines kann unter denselben Voraussetzungen wie die Ver- 
weigerung desselben erfolgen. 
* 18. An Mohammedaner oder an Angehörige einheimischer Negerstämme dürfen Brannt- 
wein und branntweinähnliche Getränke nur mit behördlicher oder ärztlicher Genehmigung, an Askari 
der Kaiserlichen Schutztruppe sowie der Polizeitruppe nur mit Genehmigung eines Arztes, eines 
Offiziers bzw. eines im Offizierrang stehenden Beamten verabfolgt werden. 
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