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Versüßte Spirituosen aller Art, deren Schill Pee.
Stärkegrad durch Tralles Alkoholo=
meter nicht festgestellt werden kann 4 2
(The Board of Trade Journal.)
Erhöhung der verbrauchsabgabe auf Amylalkohol
und ESuselöl im Australischen Bund.
Die Verbrauchsabgabe auf Amuylalkohol ist
mit Wirksamkeit vom 19. Mai d. Is. ab von 12
auf 13 Schill. für das Gallon erhöht worden.
(The Bonrd of Trade Journal.)
Rufbebung der Sinfuhrverbote für Tinkturen aus
Iitronen und süßen Orangeschalen in Neuseeland.
Laut einer Proklamation des Zollministers
vom 11. Oktober 1907 sind die Proklamationen
vom 6. und 25. September 1905, betreffend das
Verbot der Einfuhr von Tinkturen aus Zitronen
und süßen Orangeschalen, aufgehoben worden.
(he New Zealand Ciazette.)
Durchführung der die marokkaonischen Sollämter
betreffenden Bestimmungen des Kapitels V der
Generaluhte von Algeciros.“
Nach einer Mitteilung der marokkanischen Re-
gierung sollen die Bestimmungen des Kapitels V
der Generalakte von Algeciras vom 1. Juli d. Is.
an durchgeführt werden. Es handelt sich nament-
lich um die Bestimmung, wonach Kapitäne von
aus dem Auslande oder von Marokko kommenden
Handelsschiffen innerhalb 24 Stunden nach ihrer
von der Sanitätsbehörde erfolgten Zulassung in
einen marokkanischen Hafen eine genaue Abschrift
des Schiffsmanifestes, enthaltend die Angabe der
Art und des Ursprungslandes der Ladung, Zeichen
und Nummern der Kolli usw., bei dem Zollamte
des Ortes zu hinterlegen haben (Art. 77 und 79),
sowie ferner um die Bestimmung, wonach bei
Verzollung von eingeführten oder für die Ausfuhr
bestimmten Waren der Empfänger oder Absender
eine Erklärung über Art, Beschaffenheit, Gewicht,
Zahl, Maß und Wert der Waren sowie über Art,
Zeichen und Nummern der sie enthaltenden Um-
schließungen bei dem Zollamt abzugeben hat
(Art. 829.
(Nach einem Berichte der Kais. Gesandtschaft in Tanger.)
Verschiedene
Swangsarbelt in den englischen Besitzungen
Alrihkas und der Südsee.
Am 27. März 1907 hatte das englische Unter-
haus die Regierung ersucht, ihm eine Ausstellung
vorzulegen, aus welcher ersichtlich wäre:
1. die Namen der britischen Kolonien und
Besitzungen, in denen Eingeborene Zwangs-
arbeiten verrichten müssen; zu welchen Arbeiten
die Eingeborenen herangezogen werden; Nationa-
lität oder Stamm der betreffenden Eingeborenen;
2. ob die zur Zwangsarbeit herangezogenen
Eingeborenen auch außerhalb der Bezirke ar-
beiten müssen, in denen sie ihre Wohnsitze haben;
3. die Zahl der so beschäftigten Ein-
geborenen;
4. wie die so beschäftigten Eingeborenen unter-
gebracht werden, wie sie leben, ob in eingeschlossenen
Gebieten, ob ihnen irgendwelche Beschränkungen
ihrer persönlichen Freiheit außerhalb der Stunden,
an denen sie beschäftigt sind, auferlegt werden usw.;
5. ob und welche Bestimmungen über die
Bestrafung über die Eingeborenen wegen Desertion
oder schlechten Verhaltens bestehen, Anführung der
für die einzelnen Vergehen festgesetzten Strafen;
ob derartige Bestimmungen oder Gebräuche von
Mitteilungen.
der Regierung oder der zuständigen Kolonial-
behörde genehmigt worden sind;
6. wann das System eingeführt wurde und
eventuell durch welchen Gesetzesakt.
.
Die Antworten der zur Berichterstattung über
diese Punkte aufgeforderten kolonialen Verwal-
tungsbehörden sind dem Unterhause am 29. Ja-
nuar 1908 vom Colonial Office vorgelegt worden.
Hier soll der Inhalt der einzelnen Berichte, so-
weit sie aus afrikanischen Kolonien und aus den
englischen Besitzungen der Südsee stammen, kurz
wiedergegeben werden.
Vorbemerkung.
Keine Zwangsarbeit besteht in der Kap-
kolonie, in Britisch-Ostafrika, Mauritius, Njassa-
land, Oranjesluß-Kolonie, Sierra Leone, dem
Somali-Protektorat, Basutoland, Betschuanaland,
Rhodesien, Transvaal, dem gesamten Festland
Australien, Neu-Guinea und Neu-Seeland.
Gambia.
1. Die Eingeborenen sind zum Bau von
solchen Straßen und Brücken, deren Bau der
Gouverneur anordnet, sowie zum Unterhalt der-