Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Versüßte Spirituosen aller Art, deren Schill Pee. 
Stärkegrad durch Tralles Alkoholo= 
meter nicht festgestellt werden kann 4 2 
(The Board of Trade Journal.) 
Erhöhung der verbrauchsabgabe auf Amylalkohol 
und ESuselöl im Australischen Bund. 
Die Verbrauchsabgabe auf Amuylalkohol ist 
mit Wirksamkeit vom 19. Mai d. Is. ab von 12 
auf 13 Schill. für das Gallon erhöht worden. 
(The Bonrd of Trade Journal.) 
Rufbebung der Sinfuhrverbote für Tinkturen aus 
Iitronen und süßen Orangeschalen in Neuseeland. 
Laut einer Proklamation des Zollministers 
vom 11. Oktober 1907 sind die Proklamationen 
vom 6. und 25. September 1905, betreffend das 
Verbot der Einfuhr von Tinkturen aus Zitronen 
und süßen Orangeschalen, aufgehoben worden. 
(he New Zealand Ciazette.) 
Durchführung der die marokkaonischen Sollämter 
betreffenden Bestimmungen des Kapitels V der 
Generaluhte von Algeciros.“ 
Nach einer Mitteilung der marokkanischen Re- 
gierung sollen die Bestimmungen des Kapitels V 
der Generalakte von Algeciras vom 1. Juli d. Is. 
an durchgeführt werden. Es handelt sich nament- 
lich um die Bestimmung, wonach Kapitäne von 
aus dem Auslande oder von Marokko kommenden 
Handelsschiffen innerhalb 24 Stunden nach ihrer 
von der Sanitätsbehörde erfolgten Zulassung in 
einen marokkanischen Hafen eine genaue Abschrift 
des Schiffsmanifestes, enthaltend die Angabe der 
Art und des Ursprungslandes der Ladung, Zeichen 
und Nummern der Kolli usw., bei dem Zollamte 
des Ortes zu hinterlegen haben (Art. 77 und 79), 
sowie ferner um die Bestimmung, wonach bei 
Verzollung von eingeführten oder für die Ausfuhr 
bestimmten Waren der Empfänger oder Absender 
eine Erklärung über Art, Beschaffenheit, Gewicht, 
Zahl, Maß und Wert der Waren sowie über Art, 
Zeichen und Nummern der sie enthaltenden Um- 
schließungen bei dem Zollamt abzugeben hat 
(Art. 829. 
(Nach einem Berichte der Kais. Gesandtschaft in Tanger.) 
  
  
Verschiedene 
Swangsarbelt in den englischen Besitzungen 
Alrihkas und der Südsee. 
Am 27. März 1907 hatte das englische Unter- 
haus die Regierung ersucht, ihm eine Ausstellung 
vorzulegen, aus welcher ersichtlich wäre: 
1. die Namen der britischen Kolonien und 
Besitzungen, in denen Eingeborene Zwangs- 
arbeiten verrichten müssen; zu welchen Arbeiten 
die Eingeborenen herangezogen werden; Nationa- 
lität oder Stamm der betreffenden Eingeborenen; 
2. ob die zur Zwangsarbeit herangezogenen 
Eingeborenen auch außerhalb der Bezirke ar- 
beiten müssen, in denen sie ihre Wohnsitze haben; 
3. die Zahl der so beschäftigten Ein- 
geborenen; 
4. wie die so beschäftigten Eingeborenen unter- 
gebracht werden, wie sie leben, ob in eingeschlossenen 
Gebieten, ob ihnen irgendwelche Beschränkungen 
ihrer persönlichen Freiheit außerhalb der Stunden, 
an denen sie beschäftigt sind, auferlegt werden usw.; 
5. ob und welche Bestimmungen über die 
Bestrafung über die Eingeborenen wegen Desertion 
oder schlechten Verhaltens bestehen, Anführung der 
für die einzelnen Vergehen festgesetzten Strafen; 
ob derartige Bestimmungen oder Gebräuche von 
Mitteilungen. 
der Regierung oder der zuständigen Kolonial- 
behörde genehmigt worden sind; 
6. wann das System eingeführt wurde und 
eventuell durch welchen Gesetzesakt. 
. 
Die Antworten der zur Berichterstattung über 
diese Punkte aufgeforderten kolonialen Verwal- 
tungsbehörden sind dem Unterhause am 29. Ja- 
nuar 1908 vom Colonial Office vorgelegt worden. 
Hier soll der Inhalt der einzelnen Berichte, so- 
weit sie aus afrikanischen Kolonien und aus den 
englischen Besitzungen der Südsee stammen, kurz 
wiedergegeben werden. 
Vorbemerkung. 
Keine Zwangsarbeit besteht in der Kap- 
kolonie, in Britisch-Ostafrika, Mauritius, Njassa- 
land, Oranjesluß-Kolonie, Sierra Leone, dem 
Somali-Protektorat, Basutoland, Betschuanaland, 
Rhodesien, Transvaal, dem gesamten Festland 
Australien, Neu-Guinea und Neu-Seeland. 
Gambia. 
1. Die Eingeborenen sind zum Bau von 
solchen Straßen und Brücken, deren Bau der 
Gouverneur anordnet, sowie zum Unterhalt der- 
 
	        
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