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selben, ferner zum Bau von Brunnen, die der
Distrikts-Kommissioner für notwendig erachtet,
zum Unterhalt der Grenzsteine, zum Freihalten
der den Wohnhäusern benachbarten Plätze von
Schutthaufen usw. sowie zur Säuberung eines
Gebietes von 50 Yards im Umkreis rund um
die Städte und Dörfer während des Monats
November und zur Reinhaltung desselben bis
zum Monat Juni verpflichtet. Außerdem müssen
für den Gouverneur oder andere Beamten, falls
diese sich auf Reisen befinden, die Eingeborenen
aus den den Straßen anliegenden Dörfern die
nötige Zahl von Trägern stellen. Sie erhalten
für diese Arbeit, die allerdings kaum als Zwangs-
arbeit ausgefaßt werden kann, eine Entschädigung.
Zu den oben angeführten einzelnen Arbeiten
sind alle Eingeborenen verpflichtet, jedoch nicht
außerhalb ihres Bezirks. Sie werden von ihrem
Oberhäuptling zur Ausführung derselben auf-
gefordert, dieser hat die Aufsicht über die Arbeiten.
Die zur Arbeit gezwungenen Eingeborenen leben
in ihren eigenen Behausungen. Eine sonstige
Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit findet
nicht statt. Leute, die der Aufforderung ihres
Oberhäuptlings zur Arbeit nicht nachkommen,
verfallen einer Geldstrafe bis zu 10 à, an
deren Stelle im Nichtzahlungsfalle eine Gefäng-
nisstrafe mit oder ohne schwere Arbeit bis zu
sechs Monaten tritt. Die gesetzliche Grundlage
für dieses System sind die „Protektorate Proce=
dure Rules 1905“.
Süd-Nigerien.
In Süd-Nigerien können die Eingeborenen
gemäß der „Southern Nigeria Proclamation
Nr. 15“ vom Jahre 1903 seitens des Gouver=
neurs zur Reinigung von Creeks und Wasser-
wegen ausfgesordert werden, jedoch nur die Be-
wohner solcher Dörfer, die diesen Wasserwegen
anliegen. Für die Arbeit wird eine kleine Ent-
schädigung bezahlt. Hierbei ist zu bemerken, daß
schon nach den Gesetzen und Gewohnheiten der
Eingeborenen die Straßen und Wasserwege von
den Mitgliedern der Eingeborenen-Kommnnen,
die von ihnen Nutzen haben, in Ordnung ge-
halten werden müssen. Die Häuptlinge sind für
die Ausführung verantwortlich. Eine andere
Form von Zwangsarbeit gibt es in dem Pro-
tektorat nicht.
Nord-Nigerien.
Die Einwohner sind nur zum Straßenbau
gemäß der „Roads Proclamation“ 1903 ver-
pflichtet, und zwar alle Eingeborene ohne Unter-
schied des Stammes. Der Headman erhält 10 sh
für die fertiggestellte Meile, falls nicht wegen be-
sonderer Schwierigkeiten eine größere Summe an-
gemessen erscheint. Der Headman besorgt auch
die Arbeiter in seinem Distrikt, welche nur an dem
Teile der Straße beschäftigt werden dürfen, der
in der Nähe des betreffenden Dorfes liegt. Die
Eingeborenen leben in ihren eigenen Häusern und
sind sonst keiner Beschränkung unterworfen. Der
Headman hat das Recht, sie in jedem Vierteljahr
zur Arbeit für die Zeit von sechs Tagen heran-
zuziehen; jedoch wird in Ubereinstimmung mit
den Gewohnheiten der Eingeborenen nur an
einigen wenigen Morgenstunden gearbeitet. Ein
Häuptling oder Headman, der der Aufforderung
des High-Commissioner, für den Bau oder die Wieder-
herstellung einer Straße zu sorgen, nicht nach-
kommt, verfällt einer Geldstrafe bis zu 50 K.
Jeder, der sich weigert, seiner Arbeit nachzukom-
men, wird entweder nach den Gesetzen der Ein-
geborenen oder vom Residenten mit einer Geld-
strafe bis zu 1 & bestraft. (Im übrigen sind
diese Strafen seit dem Inkrafttreten der be-
treffenden Proklamation noch niemals verhängt
worden.)
Goldküste.
Auch in dieser Kolonie kommt Zwangsarbeit
im Sinne der vom Parlament gestellten Fragen
kaum vor. Die Bestimmungen der „Roads-
Ordinance 1894“ regeln nur den Unterhalt von
Eingeborenen-Straßen gemäß den uralten Ge-
bräuchen der Eingeborenen und begrenzen die
Zahl der Tage, während denen jeder Ortshäupt-
ling seine Leute zur Arbeit an der durch seinen
Bezirk führenden Straße heranziehen kann. Die
Arbeitsdauer darf sechs Tage in jedem Viertel-
jahr nicht überschreiten. Wer sich den Anord-
nungen des Häuptlings widersetzt, verfällt einer
Geldstrafe bis zu 1 oder einer Gefängnisstrafe
bis zu einem Monat. Falls der Häuptling die
Straßen seines Bezirks gut unterhält, können ihm
vierteljährlich für jede Meile Straße 10 sh oder
mehr als Belohnung gewährt werden. In den
Nord-Territorien und in Ashanti gibt es kein ge-
setzliches System der Zwangsarbeit; da aber die
Häuptlinge in UÜbereinstimmung mit den Gewohn-
heiten der Eingeborenen extensive Gewalt über
ihre Leute ausüben, so wird es wahrscheinlich
unumgänglich sein, ihre Gewalt zu beschränken
und zu regulieren, wie es in der Goldküsten-
Kolonie geschehen ist.
Uganda.
Die einzige Arbeit, zu der die Eingeborenen
verpflichtet sind, besteht auch hier in dem Unter-
halt der Hauptstraßen. Der Bau der Straßen
untersteht dem Departement der öffentlichen Ar-
beiten. Die Eingeborenen werden zur Arbeit
gemäß dem „Uganda Agreement 1900“ von
ihren Häuptlingen befohlen. Der Häuptling kann
jeden Eingeborenen für einen Monat im Jahr zu