Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Ausnahmen können gemäß § 3 Absatz 2 der Jagdverordnung auf vorheriges Ansuchen 
durch den Gouverneur gestattet werden, sofern es sich um den Fang oder die Erlegung zu wissen- 
schaftlichen Zwecken handelt. 
Buea, den 6. Mai 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
Bekanntmachung des GCouverneurs von Kamerun, betr. (Marsch-zeiten für Träger 
und Karawanen im Jaunde-Bezirke. 
Vom 18. Mai 1908. 
In Ausführung der Trägerverordnung vom 4. März 1908 (Kolonialblatt 1908, Nr. 11, 
S. 512 f.) werden gemäß § 10 Absatz 1 a. a. O. für den Jaunde-Bezirk die nachfolgenden Marsch- 
zeiten für Träger und Karawanen festgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, daß auf einigen Weg- 
strecken Unterkunftsgelegenheit für die Träger nicht vorhanden ist, sie vielmehr auf sog. Rastplätzen 
oder im Freien nächtigen müssen. Bei der in Ansatz gebrachten Marschzeit sind Ruhetage mit- 
berücksichtigt. 
  
  
  
  
Tarif. 
Geringste Das 4 
Wegstrecke Entfernung Höchstmaß 
in zustaheiden 
Tagen Marschzeit 
Jaunde nach Nanga-Ebocko 6 8 
Nanga-Ebocko nach Deng-Deng 8 11 
Jaunde -Semine 6 8 
Jaunde Dume 12 16 
Jaunde -Tabenne 5. 7 
Jaunde * Rngelemenduko 7 9 
Jaunde Nagambo über bila 12 16 
Jaunde -RNgila 5 7 
Jaunde Jokoo 11 14 
Jaunde Akonolinga 5 7 
Jaunde -Lolodorf 6 8 
Jaunde Edea 8 11 
Jannde Kribi 11 14 
Buea, den 18. Mai 1908. 
Der Gouverneur. 
eitz. 
  
— Dersonalie. — 
Schubtruppe für Deutsch-Ostafrika. 
A. K. O. vom 22. Juli 1908. 
v. Langenn-Steinkeller, Hauptmann, Flügeladjutant Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
von Mecklenburg-Schwerin, scheidet am 12. August d. Is. aus dem Heere aus und wird 
mit dem 13. August in der Schutztruppe angestellt. 
Schutztruppe für Südwestafrika: 
Verfügung des Reichs-Kolonialamts (Kommando der Schugtztruppen) 
vom 25. Juli 1 
Block, Kriegsgerichtssekretär, am 31. Juli d. Is. behufs Wiederanstellung im Bereiche der Königlich 
Preußischen Heeresverwaltung (Stab der 11. Division in Breslau) aus der Schutztruppe 
ausgeschieden.