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Untersuchungen vorzunehmen oder solche durch geeignete Sachverständige oder eine Kommission vor-
nehmen zu lassen und die Abstellung vorhandener Mängel anzuordnen. Ergibt die Untersuchung
eine Verletzung der dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen, so hat dieser die Kosten der Unter-
suchung zu tragen.
§ 5. Der Unternehmer ist auf Verlangen der Behörde verpflichtet, die eingeführten Arbeiter
nach Beendigung des Dienstverhältnisses nach dem Anwerbeort zurückzubefördern oder die Kosten der
veranlaßten Rückbeförderung zu erstatten. Diese Verpflichtung erlischt nach Ablauf eines Jahres,
von der Beendigung des Dienstverhältnisses ab gerechnet.
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beendigung des Dienstverhältnisses und die Heim-
sendung der Behörde anzuzeigen sowie über jeden in seinem Dienste stehenden Arbeiter auf Ver-
langen Auskunft zu geben.
Die Behörde kann die ärztliche Untersuchung der heimzusendenden Arbeiter auf Kosten des
Unternehmers anordnen.
§ 6. Für jeden Arbeiter, der nach Beendigung seines Dienstverhältnisses mit einem Unter-
nehmer im Schutzgebiete weiter verbleibt, tritt die Meldepflicht nach § 2 bei der für seinen Wohnsitz
zuständigen Behörde ein.
§ 7. Meldebehörden sind die Kaiserlichen Bezirksämter und Stationen für ihre Bezirke.
§* 8. Für die Anmeldung gemäß 8 3 ist eine Gebühr von 10./¾ im alten Schutzgebiete,
im Inselgebiete von 20 7“ und bei einer Vertragsdauer von mehr als zwei Jahren von 30 % für
die Person zu entrichten.
Bei Erneuerung oder Verlängerung eines Vertrages oder Dienstverhältnisses werden die-
selben Gebühren entsprechend erhoben.
§& 9. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafe
bis zu 600 oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
§ 10. Diese Verordnung tritt am 1. April 1909 in Kraft.
Die an diesem Tage im Schutzgebiet bereits ansässigen nicht einheimischen Eingeborenen
haben der Meldepflicht des § 2 innerhalb der Frist von drei Monaten, die Unternehmer innerhalb
der gleichen Frist der Meldepflicht des § 3 für die mit dem Tage des Inkrafttretens bereits in
ihrem Dienste stehenden Arbeiter zu entsprechen.
§ 11. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung werden außer Kraft gesetzt:
Die Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betreffend die Einwanderung
und Einführung von Chinesen in das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea, mit Ausnahme des Insel-
gebietes der Karolinen, Palau und Marianen, vom 1. Februar 1904 (Deutsches Kolonialblatt 1904,
S. 253) und die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung vom 1. Februar 1904, ferner die
Verordnung des Bezirksamts Ponape, betreffend die Abänderung der Verordnung, betreffend die
Anwerbung und die Einfuhr farbiger Arbeiter vom 28. Januar 1907 (Deutsches Kol. Bl. S. 387).
Herbertshöhe, den 1. November 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Meuguinea, betr. die öffnung der Reede
von Angaur für den AKuslandsverkehr.
Vom 22. November 1908.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813), § 5 der
Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und
das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten, vom 27. September 1903 (Deussches
Kolonialblatt 1903, S. 509) und in Ausführung des § 4 der Zollverordnung vom 10. Juni 1908
wird bestimmt, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Reede von Angaur in der Palaungruppe ist dem Auslandsverkehr geöffnet.
Herbertshöhe, den 22. November 1908.
Der Kaiserliche Gonverneur.
Hahl.