Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

§.  133.

Wird  die  Plünderung  oder  eine  ihr  gleich  zu  bestrafende  Handlung  unter
Gewaltthätigkeit  gegen  eine  Person  begangen,  so  ist  auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn
Jahren  zu  erkennen.  Ist  durch  die  Gewaltthätigkeit  eine  schwere  Körperverletzung
verursacht  worden,  so  tritt  Zuchthaus  nicht  unter  zehn  Jahren  und,  wenn  der
Tod  eines  Menschen  verursacht  worden  ist,  Todesstrafe,  in  minder  schweren
Fällen  lebenslängliches  Zuchthaus  ein.

In  gleicher  Weise  werden  die  Rädelsführer  bestraft,  wenn  die  That  von
Mehreren  begangen  wird.  Diejenigen,  welche  sich  an  einer  solchen  That  betheiligen,
  ohne  selbst  eine  Gewaltthätigkeit  gegen  eine  Person  zu  begehen,  trifft
Gefängniß  bis  zu  zehn  Jahren;  zugleich  ist  auf  Versetzung  in  die  zweite  Klasse
des  Soldatenstandes  zu  erkennen.

§.  134.

Wer  im  Felde  in  der  Absicht  rechtswidriger  Zueignung  einem  auf  dem
Kampfplatze  gebliebenen  Angehörigen  der  deutschen  oder  verbündeten  Truppen
eine  Sache  abnimmt,  oder  einem  Kranken  oder  Verwundeten  auf  dem  Kampfplatze,
  auf  dem  Marsche,  auf  dem  Transporte  oder  im  Lazaret,  oder  einem
seinem  Schutze  anvertrauten  Kriegsgefangenen  eine  Sache  wegnimmt  oder  abnöthigt,
  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren,  in  minder  schweren  Fällen
mit  Gefängniß  bis  zu  fünf  Jahren  und  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des
Soldatenstandes  bestraft;  zugleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.
§  .  135.

Wer  im  Felde  als  Nachzügler  Bedrückungen  gegen  die  Landeseinwohner
begeht,  wird  wegen  Marodirens  mit  Gefängniß  von  sechs  Monaten  bis  zu  fünf
Jahren  bestraft;  zugleich  kann  auf  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes
  erkannt  werden.  

Wird  die  Handlung  von  Mehreren  begangen,  die  sich  zur  fortgesetzten
Bedrückung  der  Landeseinwohner  verbunden  haben,  oder  artet  dieselbe  in  eine
Plünderung  oder  in  eine  derselben  gleich  zu  bestrafende  Handlung  aus,  so  tritt
gegen  jeden  Betheiligten  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  ein.

§.  136.

Wird  eine  nach  den  §§  129  bis  133  und  135  strafbare  Handlung  gegen

einen  Deutschen  oder  einen  Angehörigen  eines  verbündeten  Staats  begangen,  so

ist  auf  erhöhte  Strafe  und,  wenn  in  den  allgemeinen  Strafgesetzen  eine  härtere
Strafe  angedroht  ist,  auf  diese  letztere  zu  erkennen.

Neunter  Abschnitt.
Andere  widerrechtliche  Handlungen  gegen  das  Eigenthum.
§.  137.
Wer  vorsätzlich  und  rechtswidrig  einen  Dienstgegenstand  beschädigt,  zerstört
oder  preisgibt,  wird  mit  Freiheitsstrafe  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft;  in  besonders