Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

W  3  2.Ö

gehört,  liegt  auch  dann  vor,  wenn  die  eine  Strafe  eine  gerichtliche,  die  andere  eine  Disziplinarstrafe
  ist.  »

Beim  Vorliegen  dieses  Ausschließungsgrundes  sind  auch  die  die  Ausschließung  bewirkenden
und  etwaige  sonstige  Strafen  nicht  erlassen.

6.  Sind  in  einer  unter  den  Erlaß  fallenden  Gesamtstrafe  eine  oder  mehrere  Einzelstrafen  wegen
Mißhandlung,  Beleidigung  oder  vorschriftswidriger  Behandlung  eines  Untergebenen  enthalten,
so  sind  nur  diese  von  der  Begnadigung  ausgeschlossen.  Die  ermäßigte  Strafe  darf  die  Dauer
der  erkannten  Gesamtstrafe  und  die  gesetzlichen  Grenzen  der  Strafart,  in  der  sie  festgesetzt  wird,
nicht  übersteigen.  Sie  ist  durch  den  sie  festsetzenden  Gerichtsherrn  unter  Angabe  der  nicht
erlassenen  Einzelstrafen  aktenkundig  zu  machen.

Eine  Löschung  der  erlassenen  Strafen  in  den  militärischen  Listen  findet  nicht  statt;  in  dem
Strafbuch  ist  in  der  Spalte  „Bemerkungen“  die  Nichtvollstreckung  oder  nur  teilweise  Vollstreckung
  auf  Grund  des  Erlasses  zu  vermerken.

Berlin,  den  23.  Oktober  1917.
Der  Reichskanzler  (Reichs-Kolonialamt).
In  Vertretung:
Solf.

—

 

Dersonalien.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  Allergnädigst  geruht,  dem  Staatssekretär  des  Reichs-Kolonialamts,
  Wirklichen  Geheimen  Rat  Dr.  Solf,  den  Roten  Adler-Orden  1.  Klasse  mit  Eichenlaub
zu  verleihen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  Allergnädigst  geruht,  dem  Leiter  des  Eisenbahnwesens
  beim  Kaiserlichen  Gonvernement  von  Togo  Laverrenz  und  dem  Regierungsbaumeister  beim
Kaiserlichen  Gonvernement  von  Deutsch-Südwestafrika  Steiner  den  Charakter  als  Regierungsund
  Baurat,  den  Regierungsärzten  bei  den  Kaiserlichen  Gouvernements  von  Kamerun  Dr.  Waldow,
von  Togo  Dr.  Sunder  und  Dr.  von  der  Hellen  und  von  Deutsch-Neuguinea  Dr.  Born  den
Charakter  als  Medizinalrat,  sowie  den  Distriktskommissaren  beim  Kaiserlichen  Gonvernement  von
Deutsch-Ostafrika  Siegel  und  Klenze,  den  Sekretären  beim  Kaiserlichen  Gouvernement  von  Deutsch-Ostafrika
  Steinhäuser,  Vollmering,  Jedding,  Engel,  Kielich,  Bleich,  Freitag  und
Thiesen,  dem  Kassenvorstand  beim  Kaiserlichen  Gonvernement  von  Deutsch-Südwestafrika  Uhlemann,
  dem  Bureauvorstand  beim  Kaiserlichen  Gonvernement  von  Deutsch-Südwestafrika  de  Roos,
dem  Eingeborenenkommissar  beim  Kaiserlichen  Gonvernement  von  Deutsch-Südwestafrika  Thomas,
den  Sekretären  beim  Kaiserlichen  Gonvernement  von  Deutsch-Südwestafrika  Gaebel  und  Kunze,
den  Sekretären  beim  Kaiserlichen  Gonvernement  von  Kamerun  Kurtzahn,  Langkraer  und  Neßler,
dem  Bureauvorstand  beim  Kaiserlichen  Gonvernement  von  Togo  Heß,  dem  Kassenvorstand  beim
Kaiserlichen  Gonvernement  von  Togo  Wüst,  dem  Sekretär  beim  Kaiserlichen  Gonvernement  von
Togo  Mohr,  dem  Geheimen  expedierenden  Sekretär  im  Reichs-Kolonialamt  Fabian,  dem  Vorstand
für  Kalkulatur  und  Kasse  beim  Kaiserlichen  Gonvernement  von  Samoa  Mars  und  dem  Sekretär
beim  Kaiserlichen  Gonvernement  von  Samoa  Peters  den  Charakter  als  Rechnungsrat  zu  verleihen.

Von  Seiner  Majestät  dem  Sultan  ist  dem  Geheimen  expedierenden  Sekretär  Rechnungsrat
Nenhaus  vom  Kommando  der  Schutztruppen  im  Reichs-Kolonialamt  der  Eiserne  Halbmond  am
weiß=  roten  Bande  verliehen  worden.

EEDO