Metadata : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Zentralblatt  „

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Guchhandlungen  zun  Jahrespreise  von  8..

Montag,  den  11.  September  1916.  Nr.  40.

 

                       

 

 

 

 

 

 

 

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Inbalt  Zoll=  und  Steuerwesen:  Ersatz  des  Scheckstempels  und  Ausführungsbestimmungen  zum  orenunsabsende  nelt.
eite  2

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Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Bekanntmachung.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  7.  September  1916  beschlossen:

I.  1.  Die  als  Anlage  1  beigefügten  Bestimmungen  über  den  Ersatz  des  Steuerwerts  der  —  #l
beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  über  einen  Warenumsatzstempel  vom  26.  Juni  1916
in  den  Händen  der  Steuerpflichtigen  vorhandenen  ungebrauchten  gestempelten  Scheckvordrucke
  und  Scheckstempelmarken  und
2.  die  als  Anlage  2  beigefügten  Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsllempelgese
  in  der  Fassung  des  Gesetzes  über  einen  Warenumsatzstempel  vom
26.  Juni  1916

werden  genehmigt  und  mit  dem  1.  Oktober  1916  in  Kraft  gesetz.
Anträgen  auf  Stempelerstattung  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  Anlage  1
ist  auch  bereits  vor  dem  1.  Oktober  1916  Folge  zu  geben.

II.  Es  ist  gestattet,  nach  dem  30.  September  1916  Scheckstempelmarken  zur  Entrichtung  des
Wechselstempels  zu  verwenden.  Die  Verwendung  und  Entwertung  der  Marken  hat  nach
den  für  die  Verwendung  und  Entwertung  der  Wechselstempelmarken  bestehenden  Vorschriften
  zu  erfolgen.  Der  Verwendungsvermerk  kann  an  einer  beliebigen  Stelle  der  Marken
niedergeschrieben  werden.

Berlin,  den  8.  September  1916.

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Roedern.

 

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