Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

§I261 (Nr. 12—14). 3. Abschnitt. Aktiengesellschast. 3. Titel. 167 
standsmitglieder eine Pflicht besteht, weitere Au ärungen bei zu hohem Erwerbs- 
preis zu geben und das Unterlassen solcher Aufklärung eine Verschleierung im Sinne 
des § 314 Nr. 1 darstellt. Hierzu R.G.St. XII, 293. 
Jhc) Höhe des Ansatzes. Die Höhe des Erwerbspreises ist stets nur im Ein- 
zelfall festzustellen. Es kommt darauf an, was die Gesellschaft auf den Betriebs- 
gegenstand verwendet hat. Der Voranschlag ist unerheblich (Simon ES. 373). 
acheinlagen sind nach dem Nennbetrag der dafür gewährten Aktien anzusetzen 
(oben Nr. 6). Für ein Betriebsganzes kommt namentlich in Betracht (oben Nr. 7), 
daß Provifionen für Geldbeschaffung, Kursverluste aus der früher zulässigen Unter- 
bartemission. Bauzinsen, Gründungsaufwendungen das Erwerbskonto belasten 
ürfen. Die Sache liegt hier anders, als für den Zuschlag der allgemeinen Un- 
kosten zu dem Erwerbspreis von Waren z; denn die gedachen Verausgabungen 
treffen cben das einheitlich bewertete Ganze. (Vgl. R.O. H. G. XXV S. 323ff., 
R.G. in J.W. Schr. 1888 S. 245 f., Simon S. 375 f.) Kosten für die Inbetrieb- 
setung des hergestellten Gegenstands sind Organisationskosten, die das Erwerbs- 
onto nicht belasten können (Simon S. 374). Sind auf den Betriebsgegenstand 
unentgeltliche Zuschüsse Dritter gewährt, so sind sie, weil nicht aus Gesellschafts- 
mitteln gewährt, nicht zu berücksichtigen (Simon S. 375, Rehm S. 192). Die 
Bewertung nach Z. 3 setzt voraus, daß der Betriebsgegenstand, abgesehen einst- 
weilen von der Abnutzung, noch als solcher vorhanden ist. Wird ein Teil des Be- 
triebsgegenstands veräußert, wird er seiner Bestimmung dauernd entfremdet, geht 
er unter, so muß die Bilanz dies, nötigenfalls nach Schätzung und Verhältnis- 
rechnung, ausdrücken (dagegen Simon S. 371f.). Die Wertlosigkeit des ausge- 
schiedenen Stückes rechtfertigt den Ansatz zu unverändertem Betrag nicht, da an- 
erenfalls nicht vergleichbare Größen, der objektive Wert des Teiles und der Er- 
werbspreis des Ganzen, in Vergleich gezogen würden (so auch Rehm 705, a. M. 
v. Strombeck in 3. XXVIII S. 501f.). 
d) Abschreibung und Ernenerungsfonds (dazu Keyßner, A. Gesellsch., 1873 
S. 237ff; Rehm 97 ff., 494 ff., 501 ff.) Der Ansatz iu dem Erwerbspreis ist nur 
unter Berücksichtigung der Abnutzung zugelassen. Dies gilt nicht, wenn eine Ab- 
nutzung physisch ausgeschlossen ist, wie zumeist bei Grund und Boden. Dies gilt 
aber andererseits für körperliche wie für unkörperliche Gegenstände (Patente, Kon- 
essionen 2c.). Die Abnutzung kann durch Verringerung des Bestands (Bergwerke, 
teinbrüche, Gruben) oder der Brauchbarkeit (Maschinen, Schienen) eintreten. Aber 
immer muß sie sich aus dem Gegenstand selbst ergeben. Vorkommnisse, die nur 
mittelbar den Gebrauchswert des Gegenstands beeinträchtigen, wie die Uberholung 
durch neue Erfindungen, können nicht als Abnutzung in Betracht kommen (Makower 
Anm. IX b 4 gegen Simon S. 399 ff.). Der für die Abnutzung anzusetzende 
Betrag kann bilanzmäßig in doppelter Weise untergebracht werden: entweder wird 
er von dem Wert des betreffenden Aktivum abgezogen (Abschreibung), oder es wird 
das Aktivum zum vollen Erwerbspreis angesetzt und der Abnutzungsbetrag als 
Passivum eingestellt (Erneuerungsfonds). Abschreibung und Erneuerungsfonds sind 
nur verschiedene Buchungsformen für dieselbe Maßnahme. Der Erneuerungs- und 
der Reservefonds sind begrifflich scharf zu trennen. Der Reservefonds bezeichnet 
ein Über den Betrag des Grundkapitals hinaus zu bewahrendes Vermögen, der 
Erneuerungsfonds die Entwertung eines Vermögensstücks gegenüber dem Erwerbs- 
preis. Der Reservefonds ist ein Kapital-, der Erneuerungsfonds ein Bewertungs- 
konto (Simon S. 139 ff.). Der Abnutzungsbetrag ist so zu bemessen, daß zur 
Zeit des Untergangs oder der Unbrauchbarkeit der Bilanzabsatz auf Null oder, wenn 
ein verwertbarer Rest bleibt (Abbruchsbestandteile 2c.), auf dessen Wert herabgebracht 
wird. Um dies zu erzielen, muß der auf die Einzeljahre in der Regel gleichmäßig. 
zu verteilende Betrag nach dem ursprünglich eingestellten Erwerbspreis bemessen 
werden (Simon S. 384 ff.). Abschreibung oder Erneuerungsfonds haben die 
jeweilige Entwertung auszudrücken. Eine Übertragung der schon erfolgten Abnutzung 
auf künftige Jahre ist unstatthaft. Ob Reingewinn erzielt worden oder nicht, ist 
für die Kennzeichnung der Entwertung unerheblich. Erst nach richtiger Bemessung 
der Abschreibung oder des Erneuerungsfonds kann überhaupt von Gewinn oder 
Verlust die Rede sein. Aber auch die jeweilige Entwertung ist in Betracht zu 
zechen. Zu hohe Abschreibung oder Dedenkung des Erneuerungsfonds rechtfertigt 
ie Anfechtung der Bilanzstellung nach § 271 Abs. 3 und zwar aus dem Gesichts- 
  
Nr. 13. 
Nr. 14.
	        
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