28 II. Teil. Heutige staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz.
Rechten der einzelnen Abteilungen der Provinzialstände und Teile der
Provinz unter sich, soweit solches nicht ausdrücklich bestimmt wird,
Nichts geändert.
Die Bestimmungen der Urkunde haben für die Oberlausitz dieselbe,
ja noch größere Kraft, als die Candesverfassung, denn wo sie mit
der letzteren in Konflikt kommen, gehen sie ihr sogar vor. Es war,
wie bemerkt, den Oberlausitzer Ständen im Landtagsabschiede gesagt
worden, die Gusicherung, daß mit ihnen besondere Derhandlungen
stattfinden würden, solle dieselbe Kraft haben, als ob sie in die Der-
fassung selbst aufgenommen wäre. Damit war aber gleichzeitig auch
für das Ergebniß dieser Derhandlungen, den Dertrag, festgestellt, daß
ihm dieselbe Kraft zukommen solle, als ob er in die Derfassung selbst
aufgenommen wäre. An den Bestimmungen des Dertrages kann
56), ohne vorgängige ausdrückliche Sustimmung der Oberlausitzer
Stände, schlechthin nichts geändert werden, also auch nicht im Mege
des verfassungsändernden Landesgesetzes.
Die Urkunde geht davon aus, daß die Derfassung des MKönigreichs
in ihrem gesammten Umfange auf die Oberlausitz Anwendung leiden
solle. Tur soweit daher eine Bestimmung der Derfassungsurkunde
besonders außer Kraft gesetzt wird, kommt dieselbe nicht zur An-
wendung. Dor allen Dingen nimmt die Oberlausitz, allerdings mit
einer geringen Einschränkung, an § 1 der Derfassungs-Urkunde Teil,
welcher das Hönigreich Sachsen, als einen, unter einer Derfassung ver-
einigten, unteilbaren Staat des Deutschen Zundes bezeichnet. Dem-
zufolge ist das Markgrafentum nicht mehr ein Land für sich, sondern
nur noch Teil des einen Staates Sachsen. Dagegen nimmt dasselbe
doch noch nicht an allen Schicksalen des Höônigreichs Teil, und insofern
erleidet der Grundsatz der Unteilbarkeit in Bezug auf das Derhältnis
der Oberlausitz zu Sachsen eine kleine Modifikation. Die in § 7 der
Derfassungs-Urkunde für das lbönigreich festgestellte-Chronfolge für
den Fall des Aussterbens des königlichen Hauses im Mannesstamm,