Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

28 II. Teil. Heutige staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz. 
Rechten der einzelnen Abteilungen der Provinzialstände und Teile der 
Provinz unter sich, soweit solches nicht ausdrücklich bestimmt wird, 
Nichts geändert. 
Die Bestimmungen der Urkunde haben für die Oberlausitz dieselbe, 
ja noch größere Kraft, als die Candesverfassung, denn wo sie mit 
der letzteren in Konflikt kommen, gehen sie ihr sogar vor. Es war, 
wie bemerkt, den Oberlausitzer Ständen im Landtagsabschiede gesagt 
worden, die Gusicherung, daß mit ihnen besondere Derhandlungen 
stattfinden würden, solle dieselbe Kraft haben, als ob sie in die Der- 
fassung selbst aufgenommen wäre. Damit war aber gleichzeitig auch 
für das Ergebniß dieser Derhandlungen, den Dertrag, festgestellt, daß 
ihm dieselbe Kraft zukommen solle, als ob er in die Derfassung selbst 
aufgenommen wäre. An den Bestimmungen des Dertrages kann 
56), ohne vorgängige ausdrückliche Sustimmung der Oberlausitzer 
Stände, schlechthin nichts geändert werden, also auch nicht im Mege 
des verfassungsändernden Landesgesetzes. 
Die Urkunde geht davon aus, daß die Derfassung des MKönigreichs 
in ihrem gesammten Umfange auf die Oberlausitz Anwendung leiden 
solle. Tur soweit daher eine Bestimmung der Derfassungsurkunde 
besonders außer Kraft gesetzt wird, kommt dieselbe nicht zur An- 
wendung. Dor allen Dingen nimmt die Oberlausitz, allerdings mit 
einer geringen Einschränkung, an § 1 der Derfassungs-Urkunde Teil, 
welcher das Hönigreich Sachsen, als einen, unter einer Derfassung ver- 
einigten, unteilbaren Staat des Deutschen Zundes bezeichnet. Dem- 
zufolge ist das Markgrafentum nicht mehr ein Land für sich, sondern 
nur noch Teil des einen Staates Sachsen. Dagegen nimmt dasselbe 
doch noch nicht an allen Schicksalen des Höônigreichs Teil, und insofern 
erleidet der Grundsatz der Unteilbarkeit in Bezug auf das Derhältnis 
der Oberlausitz zu Sachsen eine kleine Modifikation. Die in § 7 der 
Derfassungs-Urkunde für das lbönigreich festgestellte-Chronfolge für 
den Fall des Aussterbens des königlichen Hauses im Mannesstamm,
	        
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