Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

8 5. Veränderungen von 1854 bis heute. 49 
Reiches erfolgen könnte. Es handelt sich ja bei diesen Rechten nicht 
um eine Succession des Kaiserhauses Oesterreich in das Markgrafen- 
tum, sondern um eine Wiedervereinigung der Länder, welche eine Los- 
lösung von Sachsen und somit vom Worddeutschen Zund, beziehentlich 
Deutschen Reich zur Doraussetzung haben würde. Wollte sich nun 
Oesterreich diese Mlöglichkeit sichern, so mußte es irgend eine darauf 
bezügliche Erklärung in den Drager Frieden aufnehmen lassen. So 
aber kann sehr wohl in diesem carte blanche Geben seitens ester- 
reichs ein stillschweigender Derzicht auf die fraglichen Rechte gesehen 
werden. Ich schließe mich hierin der von Fricker in seinem „Grund- 
riß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen“ 1801 S. 08 ausge- 
sprochenen Ansicht an. 
Anders steht es mit den Successionsrechten der Deszendenz der 
Töchter Johann Georg's I. Bei diesen handelt es sich um eine 
persönliche Succession in das Markgrafentum, nicht um eine Dereinigung 
der Länder, welche daher auch nicht die Loslösung aus dem Derbande 
des Deutschen Reiches, sondern nur die aus dem Sächsischen Derbande 
zur Doraussetzung haben würde. Diese Deszendenz besteht aus den 
Häusern Darmstadt, Rußland und Oldenburg.i) In praxi würde 
sich das VDerhältnis in einem solchen Successionsfalle zu einem höchst 
wunderlichen gestalten. Es würde sich ein wüstes Thaos ergeben, wenn 
in der That, wie dies nach dem Traditionsrezesse der Fall sein müßte, 
die drei Däuser gleichzeitig in das Markgrafentum succedieren würden. 
Ein etwas geordneter Sustand ließe sich dann nur dadurch schaffen, daß 
die drei Häuser eine Gesammtregierung für das Cand einsetzten. — Aber 
es fragt sich, ob nicht überhaupt dieses traurige Loos für alle Sukunft 
von der Oberlausitz abgewendet ist, und ob nicht die Eigenschaft der 
Unteilbarkeit, welche ihm seine eigne Verfassung nicht voll zu verschaffen 
vermochte, dem Sächsischen Staate durch die Reichsverfassung gegeben 
worden ist. Die besondere Succession in die Oberlausitz würde eine Los- 
1) Siehe dieselben aufgeführt in dem oben citierten Buch von Fricker, S. 90. 
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