52 II. Teil. Heutige staatsrechtliche Stellung der Oberlausttz.
menverteilung zu geschehen habe, die ziffernmäßige Derteilung der
Stimmen sei nur Anwendung dieses Drinzipes auf die jetzt gegebenen
thatsächlichen Derhältnisse. Er folgert nun weiter daraus, daß bei einer
Deränderung der Staatenzahl blos eine redaktionelle Deränderung der
in Art. 6 aufgeführten Siffern einzutreten habe. Wenn daher Sachsen
einen Derschmelzungsvertrag mit Bapern schlösse, so daß aus den
beiden Staaten ein Staat Bapern werden sollte, so würde es sich von
selbst verstehen, daß Bavern zu seinen 6 bisherigen die 4 Sächsischen
Stimmen dazu erhielte. Ebenso würde in unserem Falle vermutlich
eine der 4 Sächsischen Stimmen auf den neu ins Leben tretenden Staat
Oberlausitz übergehen. Das Deutsche Reich muß sich das schweigend
gefallen lassen. — Ich kann mich diesen Ausführungen Labands, so
scharfsinnig dieselben auch durchgeführt sein mögen, nicht anschließen.
Allerdings läßt sich aus der Fassung des Artikels, in den Worten:
„mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen 2c.", das
Drinzip erkennen, nach welchem die Stimmenverteilung berechnet worden
ist. Aber dieses Drinzip wird, wie aus der Struktur des Satzes hervor-
geht, nicht zum ZRechtssatz erhoben. Es ist nur zur Motivierung in
den Nebensatz: „mit den ehemaligen Stimmen von HDannover 2c." gesetzt,
und zwar zur Motivierung nicht einmal des gesammten Stimmenver=
hältnisses, sondern nur der Stimmenzahl Dreußens. Der Satzteil, auf
welchem der Nachdruck liegt, weil er den Rechtssatz enthält, ist der:
„unter welchen sich die Stimmführung in der Weise verteilt, daß
Dreußen 17 Stimmen führt, Zavern 6 cc." Jedem Deutschen Staate
ist nunmehr seine Stimmenzahl, weil Rechtssatz, verfassungsmäßig im-
manent. Er kann sie nicht veräußern. Es giebt auch keine Succes-
sion eines anderen Staates in dieselbe. Jede Deränderung in dem
Stimmenverhältnisse kann nur im Wege eines verfassungsändernden
Reichsgesetzes erfolgen. Da nun eine Dereinigung zweier Staaten zu
einem, oder eine Trennung eines in mehrere Staaten eine solche Ver-
änderung zur VDoraussetzung hat, so erscheinen darauf gerichtete Derträge