8 6. Schlußfacit. 57
der Oberlausitz ihre Rechte nur mit Sustimmung ihrer Stände ent-
zogen werden können, und diese Sustimmung nicht einmal im Wege
des verfassungsändernden Landesgesetzes umgangen werden kann, be-
deutet dies dann eine Unkontrolierbarkeit und Unentziehbarkeit der
Rechte der Oberlausitz oder ist gerade diese Rechtsentziehung mit Gu-
stimmung der Oberlausitzer Stände nur eine erschwerte Form des staat-
lichen Willensausdruckes, und wiederum die Sustimmung der ÖOber-
lausitzer Stände nur Anteilnahme an der Willensbildung des Staates,
so daß von einer Unkontrolierbarkeit der Oberlausitzer Rechte durch den
Sächsischen Staat keine Rede sein kannd Auch hier möchte ich mich
für Letzteres entscheiden, und dennoch hat es praktisch gar keine Be-
deutung, ob man das Recht der Oberlausitz als ein unkontrolierbares
bezeichnen will oder nicht; de facto ist es jedenfalls unkontrolierbar,
da es ohne Sustimmung der Oberlausitzer Stände nicht entzogen werden
kann; ob man nun diese Gustimmung der Orovinzialstände als einen
Oberlausitzer oder einen Sächsischen Akt bezeichnen will, ist praktisch gleich-
gültig. — Es muß aber noch irgend einen, mehr greifbaren Unterschied
geben, welcher Staat und Teil desselben scheidet. Ein solches Kriterium
liegt, meiner Ansicht nach, darin, daß die Rechte des Staates prinzipiell
allumfassend sind, sich auf alle Gebiete staatlichen Lebens erstrecken,
während die Rechte seiner Teile, sobald sie sich in die Sphäre staat-
lichen Lebens erheben, stets und prinzipiell nur Einzelrechte sind, mögen
sie ihnen nur abgeleitet oder zu eigenem Recht zustehen. Auch die
Rechte der Deutschen Einzelstaaten sind prinzipiell allumfassend,#) sie
ergreifen alle Sphären staatlichen Lebens, und nur, soweit die höhere
Gewalt des Reiches an irgend welchem Dunkte hemmend eingreift,
ruht ihre Thätigkeit an diesem Hunkte, sobald aber die Beschränkung
wegfällt, lebt auch an diesem Hunkte ihre Staatsgewalt ungeschmälert
wieder auf. Es tritt dies namentlich auf dem Gebiete der Gesetz-
1) Diese Allumfassendheit des Rechts, d. h. die Eigenschaft, alle Gebiete staat-
lichen Lebens zu erfassen, ist aber nicht mit Souveränetät zu verwechseln.