Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Kirchliche  Pfründen.  131

Kosten  auf  Führung  von  Processen  über  das  Stammvermögen
dürfen  mit  Curatelgenehmigung  aus  dem  Stammvermögen  der  Pfründen
entnommen  werden.

Vergl.  O.  A.E.  vom  23.  Nov.  1859,  R.Bl.  S.  1322,  in  Sachen
Dostler'scher  Erben  wegen  Ersatz  von  Firationskosten.  Competenz  der
Verwaltung.

Vergl.  O.  A.  E.  vom  9.  Juni  1857,  R.  Bl.  S.  794,  Pfarrei
Steinsfeld  gegen  Spindler,  Rückzahlung  eines  Handlohns.  Die  Entscheidung
  der  Frage,  wie  weit  ein  Handlohns-Aequivalent  dem  Stammvermögen
  zuwachse,  competirt  zur  Verwaltung,  da  die  Regulirung  der
Einkünfte  einer  Pfarrei  und  die  Aufsicht  auf  Erhaltung  des  Pfründevermögens
  zur  Verwaltung  ressortirt.

VII.  Stolordnung.

Die  Festsetzung  der  Stolgebühren,  d.  h.  der  den  Geistlichen  für
die  Vornahme  von  Tauf-,  Trauungs=  oder  Beerdigungsacten  zuständigen
Gebühren  wird  als  ein  weltlicher  Gegenstand  betrachtet  und  competirt
sowohl  bezüglich  katholischer  als  protestantischer  Pfarreien  zum  Staatsministerium
  des  Cultus,  vorbehaltlich  der  Vernehmung  der  kirchlichen
obersten  Stellen.  (Conf.  Döll.  VIII.  S.  968  u.  ff.,  M.E.  vom
19.  Dez.  1839,  Döll.  XXIII.  S.  457.)

Auch  die  Feststellung  der  Gebühren  für  Meßner  und  Kirchendiener
für  kirchliche  Functionen  steht  dem  Staatsministerium  des  Cultus  zu.

(M.  E.  vom  8.  Oct.  1862  Nr.  8581.)

VII.  Pfarrmatrikeln.

Die  Civilstandsregister  sind  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom
31.  Jan.  1803  durch  die  Pfarrämter  zu  führen.

In  Bezug  auf  die  Führung  dieser  Register  enthält  die  Entschl.
beider  Ministerien  des  Innern  vom  14.  Dez.  1868  nachstehende  Anordnungen.


Nach  Vorschrift  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  31.  Jan.  1803  und
kFichungsweise  nach  Ziffer  10  des  beigedruckten  Formulars  des  Sterbregisters
(R.  Bl.  vom  Jahre  1803  S.  79)  ist  für  den  Eintrag  in  das  Sterbregister  der
Begräbnißort  maßgebend  und  hat  diese  Vorschrift  unter  Anderem  auch  den
Zweck,  Doppel-Einträge  zu  verhüten.

Es  ist  nun  zur  Kenntniß  der  unterfertigten  k.  Staatsministerien  gekommen,
daß  diese  Bestimmung  vielfach  nicht  beachtet  wird,  indem  manche  Pfarrämter  besuslich
  der  innerhalb  ihrer  Sprengel  beerdigten  Fremden  keinerlei  Einträge  in
ie  Pfarrmatrikel  zu  bethätigen  pflegen,  andere  aber  ihre  in  auswärtigen  Orten
gestorbenen  und  beerdigten  Pfarrangehörigen  mit  eigenen  selbstständigen

ummern  und  nicht  etwa  blos  vormerkungsweise  in  die  Sterbematrikel  der
Heimat  einschreiben.

Dieses  Verfahren  führt  —  abgesehen  von  anderen  bedenklichen  Folgen  —
insbesondere  auch  zu  dem  Mißstande,  daß,  nachdem  die  Pfarrmatrikeln  die  Grundlagen
  für  die  staltsischen  Erhebungen  über  die  Bewegung  der  Bevölkerung  bilden,
manche  Verstorbene  bei  den  erwähnten  Erhebungen  keine  Berücksichtigung  finden,
während  andere  doppelt  nämlich  am  Begräbnißorte  und  am  Heimatsorte
eingetragen  und  gezählt  werden.

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