Nr. 12. 1914. 105
der Festsetzung des Wehrbeitrags zugrunde liegenden Zahlen ermöglichen. Sie
ist mit dem Festsetzungsvermerk des Vorsitzenden zu versehen und muß auf ab-
weichenden Beschlüssen der Veranlagungskommission beruhende Anderungen er-
kennen lassen.
3. Die Festsetzung des Zuschlags gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes durch den
Vorsitzenden der Veranlagungskommission hat sich unmittelbar an die Veran-
lagung anzuschließen.
4. Eine Hilfstafel zur Berechnung der Abgabe vom Einkommen ist als
Anlage l beigefügt.
5. Als Anhalt für die Festsetzung des Wehrbeitrags können die in Anlage Mge
abgedruckten Beispiele dienen. —
Artikel 12.
1. Nach erfolgter Festsetzung des Wehrbeitrags (Artikel 11) sind hin-
sichtlich derjenigen Beitragspflichtigen, denen nach §§ 55 und 56 Bund-A ein
Veranlagungs= oder Feststellungsbescheid zu erteilen ist, die Spalten 8 bis 14
und 16 bis 22 der Wehrbeitragsliste A (bezw. 8 bis 16 der Wehrbeitragsliste B)
auszufüllen.
Gleichzeitig sind diejenigen Beitragspflichtigen aus den Wehrbeitragslisten
zu streichen, ) bei denen feststeht, daß ihre Veranlagung in einem anderen Ver-
anlagungsbezirk erfolgt ist. In der Wehrbeitragsliste B sind auch die gemäß
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes freigestellten Gesellschaften zu streichen.
2. Nunmehr sind die Wehrbeitragslisten aufzurechnen und abzuschließen.
3. Nach Aufrechnung und Abschluß der Wehrbeitragsliste A erfolgt hin-
sichtlich der sonst noch in die Liste aufgenommenen und nicht gemäß Artikel 7
Abs. 6 oder Artikel 12 Abs. 1 gestrichenen Personen die Ausfüllung der Spalten
8 bis 12 und 15, sobald zweifelsfrei feststeht, daß diese Personen nicht beitrags-
pflichtig sind.
4. Wegen der späteren Übertragung einzelner bisher nicht veranlagter Per-
sonen in die Zugangsliste wird auf § 12 Bund-A verwiesen. In diesem Falle hat
ihre Streichung in der Wehrbeitragsliste zu erfolgen.
6 Artikel 13.
1. Für den Veranlagungs= und den Feststellungsbescheid sind Formulare Veran=
nach den Mustern D und E zu verwenden. —iGmt
2. Bei den Mitteilungen über Abweichungen von der Vermögenserklärung -epeidund,
ist es zulässig, auf die bei den Erörterungen über die Vermögenserklärung, Steuer= bescheid.
erklärung, Vermögensanzeige besonders erörterten Punkte hinzuweisen. Muste
– ***
) Vol. auch die Vorschrift im Artikel 7 Abl. 6. 24