Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 12. 1914. 105 
der Festsetzung des Wehrbeitrags zugrunde liegenden Zahlen ermöglichen. Sie 
ist mit dem Festsetzungsvermerk des Vorsitzenden zu versehen und muß auf ab- 
weichenden Beschlüssen der Veranlagungskommission beruhende Anderungen er- 
kennen lassen. 
3. Die Festsetzung des Zuschlags gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes durch den 
Vorsitzenden der Veranlagungskommission hat sich unmittelbar an die Veran- 
lagung anzuschließen. 
4. Eine Hilfstafel zur Berechnung der Abgabe vom Einkommen ist als 
Anlage l beigefügt. 
5. Als Anhalt für die Festsetzung des Wehrbeitrags können die in Anlage Mge 
abgedruckten Beispiele dienen. — 
Artikel 12. 
1. Nach erfolgter Festsetzung des Wehrbeitrags (Artikel 11) sind hin- 
sichtlich derjenigen Beitragspflichtigen, denen nach §§ 55 und 56 Bund-A ein 
Veranlagungs= oder Feststellungsbescheid zu erteilen ist, die Spalten 8 bis 14 
und 16 bis 22 der Wehrbeitragsliste A (bezw. 8 bis 16 der Wehrbeitragsliste B) 
auszufüllen. 
Gleichzeitig sind diejenigen Beitragspflichtigen aus den Wehrbeitragslisten 
zu streichen, ) bei denen feststeht, daß ihre Veranlagung in einem anderen Ver- 
anlagungsbezirk erfolgt ist. In der Wehrbeitragsliste B sind auch die gemäß 
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes freigestellten Gesellschaften zu streichen. 
2. Nunmehr sind die Wehrbeitragslisten aufzurechnen und abzuschließen. 
3. Nach Aufrechnung und Abschluß der Wehrbeitragsliste A erfolgt hin- 
sichtlich der sonst noch in die Liste aufgenommenen und nicht gemäß Artikel 7 
Abs. 6 oder Artikel 12 Abs. 1 gestrichenen Personen die Ausfüllung der Spalten 
8 bis 12 und 15, sobald zweifelsfrei feststeht, daß diese Personen nicht beitrags- 
pflichtig sind. 
4. Wegen der späteren Übertragung einzelner bisher nicht veranlagter Per- 
sonen in die Zugangsliste wird auf § 12 Bund-A verwiesen. In diesem Falle hat 
ihre Streichung in der Wehrbeitragsliste zu erfolgen. 
6 Artikel 13. 
1. Für den Veranlagungs= und den Feststellungsbescheid sind Formulare Veran= 
nach den Mustern D und E zu verwenden. —iGmt 
2. Bei den Mitteilungen über Abweichungen von der Vermögenserklärung -epeidund, 
ist es zulässig, auf die bei den Erörterungen über die Vermögenserklärung, Steuer= bescheid. 
erklärung, Vermögensanzeige besonders erörterten Punkte hinzuweisen. Muste 
– *** 
) Vol. auch die Vorschrift im Artikel 7 Abl. 6. 24
	        
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