Nr. 25. 261.
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 4. April 1914.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Aufwandsentschädigungen. (2) Bekannt-
machung, betreffend die postamtliche Beftellung von Briefen mit
Zustellungsurkunde.
II. Abteilung.
(0 Bekanntmachung vom 2. April 1914, betreffend Aufwandsentschädig
Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. März d. Is., betreffend
Aufwandsentschädigungen an Familien für im Reichsheer, in der Marine oder
in den Schutztruppen eingestellte Söhne (Renl. Nr. 15. S. 57) erhalten
Familien, von denen eheliche oder den ehelichen gesetzlich gleichstehende
Söhne durch Ableistung ihrer gesetzlichen zwei= oder dreijährigen Dienstpflicht
im Reichsheer, in der Marine oder in den Schutztruppen als Unteroffiziere
oder Gemeine eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben, auf
Verlangen Aufwandsentschädigungen in Höhe von 240 Mark jährlich für jedes
weitere Dienstjahr eines jeden seiner gesetzlichen zwei= oder dreijährigen Dienst-
pflicht genügenden Sohnes in denselben Dienstgraden nach näherer Anweisung
der in der Bekanntmachung des Reichskanzlers enthaltenen Vorschriften.
Demgemäß werden diejenigen, welche Anspruch auf Aufwandsentschädi-
gung erheben wollen, aufgefordert, ihren Anspruch bei der Ortsobrigkeit ihres
gewöhnlichen Aufenthaltsortes anzumelden. Die Ortsobrigkeiten haben die
Anmeldungen zu prüfen, unter Benutzung des vorgeschriebenen Musters ent-
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