Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Nr. 27. 1914. 
daß die Voraussetzungen der Überweisung zum Laudsturm zur Umgehun 
der Dienstpflicht gegenuenn worden sind.“ 6r gehung 
N. M.G. § 21, o. 
8 · 
Als neue Ziffer 8 ist anzufügen: .-. 
,,8.TllberErteilung-»dasMelbelcheinö-aIt-Staatlose-Itehe:§s-21,-2x(«-.» 
§89. 
Der Ziffer 1 ist als neuer Absaß anzufügen: 
„Wegen Erteilung des Berechtigungsscheins an Staatlose siehe §. 21,2. 
5* 96. 
Zisser, 3 erhält. folgenden. Wortlaut: .« 
„3. Wehrpflichtige, die sich im Ausland aufhalten, können ihrer Staatsange- 
hörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde ihres Heimatstaats ver- 
lustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines Krieges oder einer Kriegs- 
*— einer vom Kaiser angeordneten Aufforderung zur Rückkehr keine 
Folg- leisten. 
N. u. St.N.O. 8 27. « 
Wegen Gestellung im Ausland siehe & 111, 2, wegen Befreiung von 
der Rückkehr § 111/4.7 
§5 110. 
Ziffer 2. erhält solgenden Wortlaut: 
„2. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit wird nicht erteilt: 
Mannschaften des aktiven Heeres, der aktiven Marine oder der aktiven 
Schutztruppen, 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, nachdem sie eine Einberufung zum 
aktiven Dienste erhalten haben (siehe §. 111,9), 
Beamten und Offizieren, mit Einschluß derer des Beurlaubtenstandes, 
bevor sie aus dem Dienste entlassen sind.“ 
R. u. St. A. G. § 22, 2, 4 und 5. 
5 111. 
Ziffer 2 lautet: 
„2. Bei einer allgemeinen Mobilmachung haben sich alle Personen des Beur- 
laubtenstandes, die sich im europäischen Ausland oder in einem. Küstenlande 
des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres befinden, unverzüglich nach 
Deutschland zurückzubegeben. « 
Alle Personen des Beurlaubtenstandes, die sich in außereuropäischen 
und nicht zu den Küstenländern des Mittelländischen oder Schwarzen Meere# 
gehörenden Ländern befinden, haben sich, soweit sie nicht von der Rückkehr 
im Falle einer Mobilmachung befreit sind, unverzüglich bei dem nächsten 
militärischen Befehlshaber (z. B. Seebesehlshaber, Schutztruppenkomman- 
deur) oder beim Gouperneur einer Kolonie, in der sich keine Schutztruppe
	        
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