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Nr. 27. 1914.
daß die Voraussetzungen der Überweisung zum Laudsturm zur Umgehun
der Dienstpflicht gegenuenn worden sind.“ 6r gehung
N. M.G. § 21, o.
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Als neue Ziffer 8 ist anzufügen: .-.
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§89.
Der Ziffer 1 ist als neuer Absaß anzufügen:
„Wegen Erteilung des Berechtigungsscheins an Staatlose siehe §. 21,2.
5* 96.
Zisser, 3 erhält. folgenden. Wortlaut: .«
„3. Wehrpflichtige, die sich im Ausland aufhalten, können ihrer Staatsange-
hörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde ihres Heimatstaats ver-
lustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines Krieges oder einer Kriegs-
*— einer vom Kaiser angeordneten Aufforderung zur Rückkehr keine
Folg- leisten.
N. u. St.N.O. 8 27. «
Wegen Gestellung im Ausland siehe & 111, 2, wegen Befreiung von
der Rückkehr § 111/4.7
§5 110.
Ziffer 2. erhält solgenden Wortlaut:
„2. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit wird nicht erteilt:
Mannschaften des aktiven Heeres, der aktiven Marine oder der aktiven
Schutztruppen,
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, nachdem sie eine Einberufung zum
aktiven Dienste erhalten haben (siehe §. 111,9),
Beamten und Offizieren, mit Einschluß derer des Beurlaubtenstandes,
bevor sie aus dem Dienste entlassen sind.“
R. u. St. A. G. § 22, 2, 4 und 5.
5 111.
Ziffer 2 lautet:
„2. Bei einer allgemeinen Mobilmachung haben sich alle Personen des Beur-
laubtenstandes, die sich im europäischen Ausland oder in einem. Küstenlande
des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres befinden, unverzüglich nach
Deutschland zurückzubegeben. «
Alle Personen des Beurlaubtenstandes, die sich in außereuropäischen
und nicht zu den Küstenländern des Mittelländischen oder Schwarzen Meere#
gehörenden Ländern befinden, haben sich, soweit sie nicht von der Rückkehr
im Falle einer Mobilmachung befreit sind, unverzüglich bei dem nächsten
militärischen Befehlshaber (z. B. Seebesehlshaber, Schutztruppenkomman-
deur) oder beim Gouperneur einer Kolonie, in der sich keine Schutztruppe