Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

388 Nr. 39. 1914. 
Die Vorschvift des § 6 Abs. 2 Nr. I Ziffer 2 der Verordnung vom 16. De- 
zember 1904 (Rbl. 1904 Nr. 46) erhält mit Wirkung vom 1.Oktober 1914 ab 
die nachstehende Fassung: « 
»2.anbaremGehalt-172««,wozu1l4alsZuschußUnsererRenterei 
zur Domanialhauptschulkasse gegeben wird. 
Die Zahlung erfolgt vierteljährlich im voraus innerhalb der ersten 
vierzehn Tage jedes Vierteljahrs.“ « . 
Gegeben durch Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichtsange- 
legenheiten. 
Schwerin, den 12. Juni 1914. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 30. Mai 1914, betreffend die Behandlung der Leichen 
mittelloser russischer Staatsangehöriger. 
Nach § 1 und § 2 Ziffer 6b der Verordnung vom 30. Dezember 1896, be- 
treffend die Ablieferung menschlicher Leichname an das anatomische Institut zu 
Rostock (Röl. von 1897 Nr. 4) sind die Leichen von Personen, die sich entleibt 
haben oder aber zur Zeit ihres Todes der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig 
waren oder unter Polizeiaufsicht standen, an das anatomische Institut der Uni- 
versität zu Rostock abzuliefern, sofern sie auf öffentliche Kosten zu begraben sein 
würden und im ersteren Falle die dort weiter angegebene Voraussetzung vorliegt. 
Das Gleiche gilt nach § 2 Ziffer 8 von den Leichen solcher Personen, die an 
dem Ort, wo sie verstorben oder tot gefunden, völlig unbekannt sind, deren Ange- 
hörigkeit auch nicht zu ermitteln steht und deren Nachlaß unzureichend ist, um die 
Kosten der Beerdigung, der Untersuchung, eventuell auch der Obduktion zu 
bestreiten. 
Nachdem der Reichskanzler hierher mitgeteilt hat, daß den russischen Aus- 
landsvertretungen Mittel zur Verfügung stehen, aus denen die Kosten für die 
Beerdigung im Ausland gestorbener mittelloser russischer Untertanen bestritten 
werden können, werden die nach § 4 der Verordnung vom 30. Dezember 1896 
zuständigen Behörden aufgefordert, sich in den vorgenannten Fällen wegen der
	        
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