388 Nr. 39. 1914.
Die Vorschvift des § 6 Abs. 2 Nr. I Ziffer 2 der Verordnung vom 16. De-
zember 1904 (Rbl. 1904 Nr. 46) erhält mit Wirkung vom 1.Oktober 1914 ab
die nachstehende Fassung: «
»2.anbaremGehalt-172««,wozu1l4alsZuschußUnsererRenterei
zur Domanialhauptschulkasse gegeben wird.
Die Zahlung erfolgt vierteljährlich im voraus innerhalb der ersten
vierzehn Tage jedes Vierteljahrs.“ « .
Gegeben durch Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichtsange-
legenheiten.
Schwerin, den 12. Juni 1914.
Friedrich Franz.
Langfeld.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 30. Mai 1914, betreffend die Behandlung der Leichen
mittelloser russischer Staatsangehöriger.
Nach § 1 und § 2 Ziffer 6b der Verordnung vom 30. Dezember 1896, be-
treffend die Ablieferung menschlicher Leichname an das anatomische Institut zu
Rostock (Röl. von 1897 Nr. 4) sind die Leichen von Personen, die sich entleibt
haben oder aber zur Zeit ihres Todes der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig
waren oder unter Polizeiaufsicht standen, an das anatomische Institut der Uni-
versität zu Rostock abzuliefern, sofern sie auf öffentliche Kosten zu begraben sein
würden und im ersteren Falle die dort weiter angegebene Voraussetzung vorliegt.
Das Gleiche gilt nach § 2 Ziffer 8 von den Leichen solcher Personen, die an
dem Ort, wo sie verstorben oder tot gefunden, völlig unbekannt sind, deren Ange-
hörigkeit auch nicht zu ermitteln steht und deren Nachlaß unzureichend ist, um die
Kosten der Beerdigung, der Untersuchung, eventuell auch der Obduktion zu
bestreiten.
Nachdem der Reichskanzler hierher mitgeteilt hat, daß den russischen Aus-
landsvertretungen Mittel zur Verfügung stehen, aus denen die Kosten für die
Beerdigung im Ausland gestorbener mittelloser russischer Untertanen bestritten
werden können, werden die nach § 4 der Verordnung vom 30. Dezember 1896
zuständigen Behörden aufgefordert, sich in den vorgenannten Fällen wegen der