Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

8h8 Nr. 45. 1914. 
verschlossenen Umschlage (Nr. 3) durch die H 
hineinlegen. - · ,», 
·"15.DerVorsiyendedeöVerstcherungsamtsvtzkkündetdEnAbkaufbetfürdieWahl 
jeder Gruppe festgesetzten Zeit. Danach sind nur noch Personen zur Wahl zuzulassen, 
die bereits im Wahlraum anwesend sind. 
Sodann wird die Wahl geschlossen und auf den Listen durch den Vorsitzenden des 
Versicherungsamts oder den von ihm dazu bestimmten Beamten durch Unterschrift be- 
scheinigt, daß sich niemand weiter zur Ausübung des Wahlrechts gemeldet hat. 
16. Hierauf sind die Umschläge aus den beiden Wahlurnen zu entnehmen und 
getrennt zu zählen. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in den Listen fest- 
gestellten Zahl der zur Abgabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst dem zur 
Aufklärung Dienlichen in der Niederschrift (Nr. 17) zu vermerken. « 
Die Umschläge dürfen nicht geöffnet werden. 
17. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche Zeit und 
Ort der Wahlhandlung, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, ferner die 
bei der Wahl sich etwa ergebenden Beanstandungen, die Entscheidungen über die Zu- 
lassung zur Wahl sowie alle sonstigen Vorfälle enthält, die für die Gültigkeit der Wahl 
in Betracht kommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Versicherungsamts und 
dem nach dessen Ermessen zuzuziehenden Schriftführer zu unterschreiben. · 
18. Die Vorsthendes her Versicherungsämter reichen dem Wahlleiter bis zu dem 
von diesem festgesetzten Termine die Listen (Nr. 14), die uneröffneten Wahlumschläge. 
(Nr. 16), die Niederschrift (Nr. 17) und die etwa eingeforderten Ausweise über die 
Wahlberechtigung (Nr. 12) ein. » 
19. Lierauf und nach Eingang der bei den Obrigkeiten abgegebenen Stimmen 
beruft der Wahlleiter zur Feststellung des Wahlergebnisses zwei Wahlberechtigte und 
zwar einen Arbeitgeber und einen Arbeitnehmer zu Beisitzern. Den Beisitzern im Wahl- 
vorstande wird von dem Oberversicherungsamt eine Entschädigung in Höhe der den 
Beisitzern beim Oberversicherungsamt nach §§ 54, 76 RVO. zustehenden Bezüge gewährt. 
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte Er- 
füllung ihrer Obliegenheiten. » , » 
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahlberechtigten, 
sowie Vertreter der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg dürfen der Feststellung des 
Wahlergebnisses beiwohnen. ' " 
20. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge und nimmt die Stimmzettel 
heraus. Sodann prüft er die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt für jeden Wah## 
bezirk die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der für jede Vor- 
schlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen fest. · 
Stimmzettel, die den Vorschriften der Nr. 13 nicht genügen oder ein Merkmal 
haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, sind ungültig. 
Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, wenn sein Inhalt zweifelhaft ist. Befinden sich in 
einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig überein- 
stimmen, nur als ein Stimmzettel gezählt, andernfalls sind sie ungültig. 
21. Die Vertreter werden für jeden Wahlbezirk unter die Vorschlagslisten nach 
dem Verhältnis der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (Nr. 20) verteilt, und zwar 
in der Reihenfolge der der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden 
Rechnung ergeven. 
and bes dazu bestimmten Beamten
	        
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