Nr. 7. 1916. 41
5 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: ç
1. Vorräte an Nußbaumholz mit einer Mindeststärke von 6 cm, einer
Mindestlänge von 100 cm und einer Mindestbreite von 20 em, »
2. alle stehenden Walnußbäume, deren Stämme bei einer Messung in
Höhe von 100 cm über dem Boden einen Umfang von mindestens 100 cm
aufweisen. 4 ç
Nicht betroffen von der Bekanntmachung werden Erzeugnisse aus Nußbaum-
holz (wie z. B. Möbel).
* 3.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. alle natürlichen oder juristischen Personen, Kommunen, öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und Verbände, welche Gegenstände der im § 2 aufgeführten
Art in Gewahrsam haben, oder in deren Betrieben solche Gegenstände er-
zeugt oder verarbeitet werden, oder für welche sich die Gegenstände unter
Zollaufsicht, oder auf deren Grund und Boden sich die Walnußbäume
befinden,
. alle Empfänger solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Ge-
genstände am Stichtage (§ 5) sich auf dem Versand befinden und nicht bei
einer der unter 1 bezeichneten Personen usw. in Gewahrsam oder unter
Zollaufsicht gehalten werden. »
* 4.
Beschlagnahme.
Die im § 2 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
Trotz der Beschlagnahme ist ihre Verarbeitung zu Gegenständen des Kriegsbedarfs
und ihre unmittelbare Veräußerung an staatliche Militärwerkstätten gestattet. Außerdem
darf ihre Verarbeitung oder Veräußerung erfolgen, wenn der Verarbeiter oder Er-
werber nachweist, daß e zur Erfüllung eines militärischen Lieferungsauftrags erfolgt.
Als Nachweis gilt eine schriftliche Bescheinigung des Königlichen stellvertretenden Ge-
neralkommandos, in dessen Bezirk der Verarbeiter oder Erwerber seinen Wohnsitz hat.
Die Veräußerung und Verarbeitung der im § 2 bezeichneten Hölzer, die zur Her-
stellung von Gegenständen des Kriegsbedarfs nicht geeignet sind, ist allgemein gestattet,
falls der Verkaufspreis für das Kubikmeter (Festmeter) der Ware 60 -X nicht übersteiat.
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§ 5.
Melbepflicht.
Die im § 3 bezeichneten Personen unterliegen bezüglich der im § 2 bezei
Gegenstände einer ske n 9 düglich 8 ezeichneten