Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

(7 Belanntmachung vom 26. Oltober 1916, betreffend Ausführungsbestimmung 
IV der Reichs-Sacksstelle. 
Nachstehende im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 244 veröffentlichte Bekannt- 
machung der Reichssackstelle vom 9. d. Mts., betreffend die Ausführungsbestim- 
mung IV, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 26. Oktober 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgist ches Mintsterium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
nAusführungebestimmung IV der Reichs-Sackstelle. 
Auf Grund der durch die g 9, 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über 
Säcke vom 27. Juli 1916 (REBl. G. 834) erteilten Ermächtigung wird folgendes 
bestimmt: 
Artikel I. 
Die Ausführungsbestimmungen II der Reichs-Sackstelle vom 27. Juli 1916 (Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich S. 199, Deutscher Reichs-Anzeiger Nr. 176 vom 28. Juli 
1916) wird aufgehoben. An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen: 
1. Mit leeren Säcken dürfen nur Personen Handel treiben, die hierzu die Geneh- 
migung der Reichs-Sackstelle erhalten haben. Angehörigen eines mit dem Deutschen 
Reiche im Kriegszustande befindlichen Staates wird die Genehmigung zum Sackhandel 
nicht erteilt. Die für den Gewerbebetrieb vorgeschriebenen sonstigen gesetzlichen Ver- 
pflichtungen bleiben unberührt. 
2 Die Händler im Sinne dieser Vorschriften werden in Sackhändler mit ihren 
Aufkäufern, Sackgroßhändler und Spezialgroßhändler eingeteilt. Spezialgroßhändler 
können zu aen werden für den Handel mit Säcken für 
a) Me 
¾l Raffinade, Rohzucker und Schnittzel. 
3. Die Zulassung der Sackhändler erfolgt durch die Reichs-Sackstelle nach Maß- 
gabe des Bedürfnisses unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Die Zulassung erfolgt 
nur für eine Gruppe, auch wenn der Händler mehrere Niederlassungen besitzt. Für die 
Zulassung gelten folgende Bedingungen: 
A. Die Sackhändler haben für sich und jeden ihrer Aufkäufer bei der Reichs- 
Sackstelle je eine Ausweiskarte gegen Hinterlegung einer Sicherheit von 50 -¾ zu bean- 
tragen. Eine Verzinsung der Sicherheit, soweit sie in bar geleistet ist, findet nicht statt. 
Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt nur gegen Aushändigung der Karte. Die Aus- 
weiskarte gilt für die Person, auf deren Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Der 
Sackhändler muß sich schon vor dem Kriege am jetzigen Ort seiner gewerblichen Nieder- 
lassung mit dem Handel in Säcken, die im eigenen Lager sortiert wurden, befaßt haben. 
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