Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 23. 1916. 125 
3. Das Generalkommando behält sich vor, diese Verordnung für den Bezirk solcher 
Gemeinden außer Kraft zu setzen, in denen die Höchstpreise für Milch nicht den Ge- 
stehungskosten entsprechen. , 
4. Widerrufliche Ausnahmen von Ziffer 1 und 2 kann in dringenden Fällen das 
Generalkommando oder die von diesem beauftragte Behörde zulassen. Insbesondere 
werden solche Fälle berücksichtigt werden, in denen Molkereien oder Kändler den Milch- 
erzeugern keine den Gestehungskosten angemessenen Preise zahlen. Der Antrag ist bei 
der vorgesetzten Zivilbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle einzureichen und 
nach Prüfung und Begutachtung weiterzugeben. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zuwider- 
bandlungen werden nach Maßgabe des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand 
estraft. 
Die Zivilbehörden wollen für geeignete Bekanntgabe und Durchführung 
Sorge tragen. 
v. Roehl. 
Mit dieser Nr. 23 wird ausgegeben: Nr. 20 des Reichsgesetzblatts von 1916.
	        
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