Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 32. 1916. 153 
verpflichtet. Die Reichskartoffelstelle setzt die Bedingungen für die Abnahme 
und für den Abschluß von Lieferungsverträgen fest. Die Kommunalverbände 
müssen die Abnahme nach diesen Bedingungen bewirken. 
Die Verpflichtung und Berechtigung zur Anmeldung eines Fehlbedarfs er- 
streckt sich ausschließlich auf Speisekartoffeln. Die Kommunalverbände haben 
durch eine auf Grund der Bundesratsverordnung zu erlassende Anordnung die 
Verwendung der ihnen zugewiesenen Kartoffeln zu Speisezwecken sicherzustellen 
und die Durchführung dieser Anordnung zu überwachen. 
8 4. 
Für das Großherzogtum wird eine Landeskartoffelstelle gebildet. Die Ge- 
schäfte derselben werden von der Landesbehörde für Volksernährung in Schwerin 
wahrgenommen. Der Landeskartoffelstelle liegt ob, den Fehlbedarf innerhalb 
des Großherzogtums auf Grund der Festsetzungen und Zuweisungen der Reichs- 
kartoffelstelle auszugleichen. Sie ist ermächtigt, innerhalb dieser Zuweisungen 
selbständig zu verfügen, soweit es erforderlich ist, um den Fehlbedarf innerhalb 
des Großherzogtums zu decken. Auf Erfordern hat sie der Reichskartoffelstelle 
Vorschläge über die Verteilung der aus dem Großherzogtum abzugebenden Kar- 
toffelmengen auf die Kommunalverbände zu machen. 
Die Reichskartoffelstelle verfügt über die nach Deckung des festgesetzten Fehl- 
bedarfs dem Großherzogtum verbleibenden Kartoffelmengen. Sie teilt der 
Landeskartoffelstelle mit, an welche Bedarfsverbände außerhalb des Großherzog= 
tums der Überschuß zu liefern ist. Die Durchführung auch dieser Lieferungen ist 
von der Landeskartoffelstelle zu überwachen. Die Reichskartoffelstelle teilt den 
Bedarfsverbänden mit, in welcher Weise ihr Fehlbedarf gedeckt wird. 
Dic Aufbringung der aus den Kommunalverbänden zu liefernden Kar- 
toffelmengen hat nötigenfalls im Wege der Enteignung auf Grund des Höchst- 
preisgesetzes vom 4. August/17. Dezember 1914 (Rl. S. 516) in Verbindung 
mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (REl. S. 25) und vom 
23. September 1915 (RGBl. S. 603) zu erfolgen. Im übrigen ist bei der 
Durchführ u der Kartoffelbeschaffung und -versorgung der Handel nach Mög- 
lichkeit heranzuziehen. » 
Die Kommunalverbände haben den Anforderungen der Reichskartoffel- 
stelle und der Landeskartoffelstelle Folge zu leisten. 
zu §8 5. 
Zur Übertragung der Versorgungsregelung auf die Gemeinden ist eine An- 
ordnung des Kommnnalverbandes erforderlich.
	        
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