Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 41. 1916. 20. 
5. 
Erfolgt die Überlassung nicht frei illig, so wird das Eigentum auf Antrag der 
neichskersosze p durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Reichskartoffel- 
stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung 
ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem 
esitzer zugeht. 
§ 6. 
Alle Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über die Lieferung, die Aufbewah- 
rung und den Eigentumsübergang entscheidet endgültig ein Ausschuß. Dieser besteht 
aus einem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern sowie deren Stellvertretern, die sämtlich 
vom Reichskanzler ernannt werden. 
Der Ausschuß bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
8 7. 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als 
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist. 
g 8. 
Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung 
1. auf geringfügige Mengen, die im Grenzverkehr aus dem Ausland einge- 
führt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt, 
2. auf die unmittelbare Durchfuhr durch Deutschland, sofern die Frachtbriefe 
auf das Reichsausland lauten und die Durchfuhr ohne absichtlich hervor- 
gerufene Verzögerung oder Unterbrechung erfolgt. 
§5 9. 
Wer den Vorschriften in § 1 und § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige= und Liefe- 
rungspflicht die Kartoffeln, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen 
werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
8 10. 
Diese Bekanntmachung tritt am 18. Februar 1916 in Kraft. 
Berlin, den 15. Februar 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück.
	        
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