Nr. 94. 1916. 555
C. für gering genährte Rinder einschließlich Fresser J 70,— für 50 kg Lebend-
wicht. .
D. fr icht derwertige Rinder jeden Gewichts und Alters sind angemessene Preise
zu vereinbaren, welche sich aber noch unter den vorstehend genannten Preisen
zu halten haben.
Bei Weiterverkauf von Tieren dürfen höchstens 3 Prozent vom Einstandspreis
als Aufschlag außer den baren Frachtauslagen erhoben werden.
Vieh, das zu Zuchtzwecken gekauft und zu Zuchtzwecken dauernd verwendet wird,
unterliegt den Höchstpreisen nicht.
II.
Die Feststellung des Lebendgewichts erfolgt am Standort der Tiere unter vor—
herigem Abzug von 5% . Ist eine Gewichtsfeststellung am Standort nicht möglich und
haben die Tiere einen Weg von mindestens 5 km bis zur Wage zurückgelegt, so werden
Gewichtskürzungen nicht vorgenommen.
III.
a) Die zur Klasse IA Ziffer 1—4 gerechneten Tiere müssen bei dem Ankauf
mit einem gurtartig hinter den Schulterblättern quer über den Rücken gezogenen Haar-
schnitt in Form eines Stabes versehen werden.
b) Die mit dem Zuschlag zur Klasse IAb bewerteten Tiere müssen bei dem
Ankauf mit einem Haarschnitte in Form eines rechtwinkeligen Kreuzes auf dem Rücken
(Rückgrat) versehen werden, von dessen Schnittlinie keine im rechten Winkel zum Rück-
grat stehen darf.
Rückenlinie des
Rindes —
Anschnitt für Tiere, denen der Anschnitt für Tiere, denen als
Preis der Klasse A zuge- Fetträger ein Zuschlag zum
billigt ist. Preise der Klasse A be-
willigt ist.
Außerdem muß jedes Tier durch eine mit einer Nummer versehene Ohrmarke
gezeichnet werden.
Die Zurechnung zu den erhöhten Klassen ist im Schlußschein zu vermerken, und
hat der Käufer den Schlußschein vom Verkäufer mitunterzeichnen zu lassen.
IV.
Vorstehende Bestimmungen treten sofort in Kraft.
Schwerin, den 22. Juni 1916.
Landesbehörde für Volksernährung.
Kleffel. v. Böhl. Capobus.