Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

4 Nr. 1. 1916. 
(8) Bekanntmachung vom 3. Januar 1916, betreffend Garne. 
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General- 
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 31. v. Mts., betreffend Ver- 
äußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk= und 
Strickgarne, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord- 
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu über- 
wachen. 
Schwerin, den 3. Januar 1916. 
Gropyerzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
I. 761/12. 15. K.R.A. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Veräußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk- 
und Strickgarne. 
Vom 31. Dezember 1915. 
  
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, 
mit dem Bemerken, daß jede Übertretung der erlassenen lemeinen Semmt soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach Maßgabe der 
Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf") vom 24. Juni 1915 
(RGBI. S. 355), vom 9. Oktober 1915 (Rel. S. 645) und vom 25. Novenber 1915 
  
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
1. wer der Verpflichtung, die tenteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Ver- 
langen des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden, zuwiderhandelt: 
. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand besleite, schafft, ihade oder zerstört, 
verwendet, geseusst oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsges schäft 
# 
über ihn abschließ — 
. wer der — die bbeschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhande 
wer den nach n 5 derönndert Ausfüyrungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
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