Nr. 1. 1916. 5
* 2. Fe-
« S. 778), sowie der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen **) vom
— hne S. 54), vom 3. September 1915 (RGl, S. 549) und ram 2laeEer
kober 1915 (RNG#Bl. S. 648) bestraft wird. — Auch kann die Schließung der heirber
gamäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom H
vom 23. September 1915 (RGl. S. 603) angeordnet werden.
« 81.
Inlrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verklindung am 31. Dezember 1915 in. Kraft.
8 2.
Von der Bekanntmachung betrofsene · Gegenstünde.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
sämtliche Wavräte ungefärbter, gefärbter, melierter
Webgarne, Trikotgarne und Wirkgarne (Kammgarn,
Streichgarn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt),
gleichviel, ob diese Garne hergestellt sind aus: ç
1. reiner Wolle, Kamelwolle, Mohair, Alpaka, Kaschmir,
ungewaschen, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen,
karbonisiert, ohne oder mit einem Zusatz von Kunst-
wolle; .1
Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, Kamelwolle, Mo-
hair, Alpaka, Kaschmir, also Kammzug, Kämmlingen,
Abgängen jeder Art aus Wäscherei, Kämmerei, Kamm,
garn= und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei
und Wirkerei, ohne oder mit einem Zusatz von
Kunstwolle;
3. aus Mischungen der unter 1 und 2 genannten Spinn-
stoffe ohne oder mit einem Zusatz von Kunstwolle.
B. Strickgarne (Hand= und Maschinen-Strickgarne aus
Kammgarn, Streichgarn, Kammgarn mit Streichgarn ge-
wiung, gleichviel, aus welchen der unter A genannten
Winnstofe diese Garne hergestellt sind, ohne oder mit
einem Zusatz von Baumwolle oder anderen pflanzlichen
Spinnstoffen.
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Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpllichtet ist,
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
ngaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrase
bis zu ze ntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil
für eim Staate ver allen erklär't werden. Ebeuso wird bestraft, wer vorsätzlich die
vorgeschriebenen Lagerblicher einzurichten oder u führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft,
zu der er auf Grund dieser Verordnung verpfllchtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder un-
richtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu
dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
vepraft. ense wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu
nterläßt.