Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 1. 1916. 5 
* 2. Fe- 
« S. 778), sowie der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen **) vom 
— hne S. 54), vom 3. September 1915 (RGl, S. 549) und ram 2laeEer 
kober 1915 (RNG#Bl. S. 648) bestraft wird. — Auch kann die Schließung der heirber 
gamäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom H 
vom 23. September 1915 (RGl. S. 603) angeordnet werden. 
« 81. 
Inlrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verklindung am 31. Dezember 1915 in. Kraft. 
8 2. 
Von der Bekanntmachung betrofsene · Gegenstünde. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
sämtliche Wavräte ungefärbter, gefärbter, melierter 
Webgarne, Trikotgarne und Wirkgarne (Kammgarn, 
Streichgarn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt), 
gleichviel, ob diese Garne hergestellt sind aus: ç 
1. reiner Wolle, Kamelwolle, Mohair, Alpaka, Kaschmir, 
ungewaschen, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, 
karbonisiert, ohne oder mit einem Zusatz von Kunst- 
wolle; .1 
Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, Kamelwolle, Mo- 
hair, Alpaka, Kaschmir, also Kammzug, Kämmlingen, 
Abgängen jeder Art aus Wäscherei, Kämmerei, Kamm, 
garn= und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei 
und Wirkerei, ohne oder mit einem Zusatz von 
Kunstwolle; 
3. aus Mischungen der unter 1 und 2 genannten Spinn- 
stoffe ohne oder mit einem Zusatz von Kunstwolle. 
B. Strickgarne (Hand= und Maschinen-Strickgarne aus 
Kammgarn, Streichgarn, Kammgarn mit Streichgarn ge- 
wiung, gleichviel, aus welchen der unter A genannten 
Winnstofe diese Garne hergestellt sind, ohne oder mit 
einem Zusatz von Baumwolle oder anderen pflanzlichen 
Spinnstoffen. 
— 
89 
— 
  
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— 
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpllichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige 
ngaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrase 
bis zu ze ntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil 
für eim Staate ver allen erklär't werden. Ebeuso wird bestraft, wer vorsätzlich die 
vorgeschriebenen Lagerblicher einzurichten oder u führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, 
zu der er auf Grund dieser Verordnung verpfllchtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder un- 
richtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 
dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
vepraft. ense wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu 
nterläßt.
	        
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