6 Nr. 1. 1916
/§l 3.
· ·Vetäußecungsvetbot. ,«
Die in § 2 bezeichneten Garne werden hiermit beschlagnahmt. Ihre Veräuße-
rung zu anderen als zu Heeres= oder Marinezwecken ist vom 31. Dezember 1915 ab
verboten. «
Als Veräußerung zu Heeres- oder Marinezwecken gilt nur die Veräußerung an
die Kriegswollbekarf Miten esellschaft, Berlin S8W. 48, Verl. Hedemannstraße 3, oder
die mit Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Preuß. Kriegsmini-
steriums an Militär= oder Marinebehörden getätigten Veräußerungen.
über jede Veräußerung von Garnen wird von der Kriegswollbedarf-Akt.-Ges. ein
Veräußerungsschein in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. Die Hauptausfertigung hat
der Veräußerer an das Webstoffmeldeamt (Wollbedarfs-Prüfungsstelle) der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl.
Hedemannstraße 11, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen, unverzüglich ein-
zusenden. Nebenausfertigung 1 behält die Kriegswollbedarf-Akt.-Ges., Nebenausferti-
gung 2 hat der Veräußerer als Beleg aufzubewahren.
Von denjenigen Garnen, deren Ankauf die Kriegswollbedarf-Akt.-Ges. ablehnt,
sind innerhalb zwei Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides Muster unter
enauer Angabe der abgelehnten Mengen an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl.
Freuß. Kriegsministeriums, Sektion W. I., Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 9/10,
zu senden. — Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung bestimmt über die Verwendung dieser
Garne oder gibt sie frei. .
Die Eigentümer der in § 2 bezeichneten Gegenstände haben die Enteignung zu
gewärtigen, sofern sie nicht bis zum 31. März 1916 ihre Bestände an die Kriegswoll-
bedarf-Aktien-Gesellschaft veräußert haben. Über den von der Kriegswollbedarf-Akt.=
Gesellschaft zu zahlenden Übernahmepreis entscheidet, falls eine gütliche Einigung nicht
zustandekommt, das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf.
8 4.
Ausnahmen vom Veräußerungsverbot.
Ausgenommen von den in § 3 getroffenen Anordnungen sind:
1. von den in § 2 unter A aufgeführten Web-, Trikot= und Wirkgarnen alle
Noppen, Schleifen (Loop-Garne) und solche Garne, welche mit einem oder
mehreren aus pflanzlichen Fasern hergestellten Fäden gezwirnt sind;
2. von den in § 2 unter B aufgeführten Strickgarnen
a) alle im Haushalt und in Hausgewerbebetrieben zum Zwecke der eigenen
Verarbeitung befindlichen Mengen, "
b) 10 vom Hundert der Vorräte, die sich beim Inkrafttreten der Anord-
nungen dieser Bekanntmachung bereits in Warenhäusern zum Klein-
verkauf und zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe, und 30 vom Hun-
dert der Vorräte, die sich beim Inkrafttreten der Anordnungen dieser
Bekanntmachung in sonstigen offenen Ladengeschäften zum Klein-
verkauf und zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden.