Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

6 Nr. 1. 1916 
/§l 3. 
· ·Vetäußecungsvetbot. ,« 
Die in § 2 bezeichneten Garne werden hiermit beschlagnahmt. Ihre Veräuße- 
rung zu anderen als zu Heeres= oder Marinezwecken ist vom 31. Dezember 1915 ab 
verboten. « 
Als Veräußerung zu Heeres- oder Marinezwecken gilt nur die Veräußerung an 
die Kriegswollbekarf Miten esellschaft, Berlin S8W. 48, Verl. Hedemannstraße 3, oder 
die mit Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Preuß. Kriegsmini- 
steriums an Militär= oder Marinebehörden getätigten Veräußerungen. 
über jede Veräußerung von Garnen wird von der Kriegswollbedarf-Akt.-Ges. ein 
Veräußerungsschein in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. Die Hauptausfertigung hat 
der Veräußerer an das Webstoffmeldeamt (Wollbedarfs-Prüfungsstelle) der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. 
Hedemannstraße 11, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen, unverzüglich ein- 
zusenden. Nebenausfertigung 1 behält die Kriegswollbedarf-Akt.-Ges., Nebenausferti- 
gung 2 hat der Veräußerer als Beleg aufzubewahren. 
Von denjenigen Garnen, deren Ankauf die Kriegswollbedarf-Akt.-Ges. ablehnt, 
sind innerhalb zwei Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides Muster unter 
enauer Angabe der abgelehnten Mengen an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. 
Freuß. Kriegsministeriums, Sektion W. I., Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 9/10, 
zu senden. — Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung bestimmt über die Verwendung dieser 
Garne oder gibt sie frei. . 
Die Eigentümer der in § 2 bezeichneten Gegenstände haben die Enteignung zu 
gewärtigen, sofern sie nicht bis zum 31. März 1916 ihre Bestände an die Kriegswoll- 
bedarf-Aktien-Gesellschaft veräußert haben. Über den von der Kriegswollbedarf-Akt.= 
Gesellschaft zu zahlenden Übernahmepreis entscheidet, falls eine gütliche Einigung nicht 
zustandekommt, das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf. 
8 4. 
Ausnahmen vom Veräußerungsverbot. 
Ausgenommen von den in § 3 getroffenen Anordnungen sind: 
1. von den in § 2 unter A aufgeführten Web-, Trikot= und Wirkgarnen alle 
Noppen, Schleifen (Loop-Garne) und solche Garne, welche mit einem oder 
mehreren aus pflanzlichen Fasern hergestellten Fäden gezwirnt sind; 
2. von den in § 2 unter B aufgeführten Strickgarnen 
a) alle im Haushalt und in Hausgewerbebetrieben zum Zwecke der eigenen 
Verarbeitung befindlichen Mengen, " 
b) 10 vom Hundert der Vorräte, die sich beim Inkrafttreten der Anord- 
nungen dieser Bekanntmachung bereits in Warenhäusern zum Klein- 
verkauf und zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe, und 30 vom Hun- 
dert der Vorräte, die sich beim Inkrafttreten der Anordnungen dieser 
Bekanntmachung in sonstigen offenen Ladengeschäften zum Klein- 
verkauf und zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden.
	        
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