Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Nr. 3. 1916. 
i ittei i i i i Bevölke- 
Derartige Mitteilungen sind geeignet, grundlose Beunruhigung in der 
run hervorzlkrufen und acch im Auslande unrichtige Vorstellungen über die deutschen 
Verluste wachzurufen. # 
Ich verbiete daher alle derartigen Veröffentlichungen ohne Unterschied. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahre geahndet. 
Die Zivilbehörden werden um Veröffentlichung ersucht. 
v. Roehl. 
#) Bekanntmachung vom 6. Januar 1916, betreffend Verbot von Ausverkäufen 
flÜr Web= und Wirkwaren. «. 
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps in Altona vom 5. d. Mts., betreffend Verbot von Ausverkäufen 
für Web= und Wirkwaren, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord- 
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu über- 
wachen. 
Schwerin, den 6. Januar 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Stellvertretendes Generalkommando 
IX. Armeekorps. · Altona, den 5. Januar 1916. 
Abt. IVa. Nr. 415. 
Verbot von Ausverlkäufen für Web- 
und Wirkwaren. 
Auf Grund des § 9V des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 bezw. & 4 des bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. No- 
pember 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Kabinettsorder vom 31. Juli 1912 
den Übergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörde betreffend, werden hier= 
mit für den Monat Jannar jede Art von Sonderausverkäufen, wie Inventur- oder
	        
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