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Nr. 3. 1916.
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Derartige Mitteilungen sind geeignet, grundlose Beunruhigung in der
run hervorzlkrufen und acch im Auslande unrichtige Vorstellungen über die deutschen
Verluste wachzurufen. #
Ich verbiete daher alle derartigen Veröffentlichungen ohne Unterschied.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahre geahndet.
Die Zivilbehörden werden um Veröffentlichung ersucht.
v. Roehl.
#) Bekanntmachung vom 6. Januar 1916, betreffend Verbot von Ausverkäufen
flÜr Web= und Wirkwaren. «.
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps in Altona vom 5. d. Mts., betreffend Verbot von Ausverkäufen
für Web= und Wirkwaren, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord-
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu über-
wachen.
Schwerin, den 6. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Stellvertretendes Generalkommando
IX. Armeekorps. · Altona, den 5. Januar 1916.
Abt. IVa. Nr. 415.
Verbot von Ausverlkäufen für Web-
und Wirkwaren.
Auf Grund des § 9V des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 bezw. & 4 des bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. No-
pember 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Kabinettsorder vom 31. Juli 1912
den Übergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörde betreffend, werden hier=
mit für den Monat Jannar jede Art von Sonderausverkäufen, wie Inventur- oder