560 Nr. 73 1918.
Bekanntmachung,
betreffend Regelung der Brennstoffversorgung für das Kohlen=
Wirtschaftsjahr 1918/19.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung
vom 30. März 1918 über die Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirk-
schaft und des Kleingewerbes sowie unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des
Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 8. August 1917, betreffend Brenn-
stoffversorgung usw. — Rbl. S. 969 —, werden für die Verteilung der Hausbrand-
kohlen im Gebiete des Großherzogtums folgende Anordnung erlassen:
81.
Brennstoffe (Steinkohlen, Anthrazit, Steinkohlenbriketts aller Art, Braunkohlen,
Preßsteine, Braunkohlenbriketts aller Art und Koks jeder Art, einschließlich der gering-
wertigen Sorten, wie z. B. Schlammkohlen, Kohlengruß) dürfen für Zwecke des Haus-
brandes, d i für eigentlichen Hausbrand, Bedarf der Landwirtschaft, Bedarf des
Kleingewerbes in der Zeit vom 1. Mai 1918 bis zum 30. April 1919 sowohl in
Schiffs= oder Eisenbahnladungen wie im Kleinverkauf an Verbraucher nur gegen
Vorlegung der Landeskohlenkarten und unter Abtrennung der entsprechenden Abschnitte
(Kohlenmarken) — zu vgl. § 2 — abgegeben werden. '
Händler — zu vgl. § 4 — und Verbraucher, die Kohlen von außerhalb des
Großherzogtums wohnenden Lieferern beziehen wollen, haben zu diesem Zwecke bei der
Landeskohlenstelle die Ausstellung von Bezugsscheinen zu beantragen. Verbraucher
haben diesen Antrag unter Beifügung der entsprechenden Anzahl von Kohlenkarten
zu stellen, und zwar, wenn sie in Orten wohnen, in denen sich eine Ortskohlenstelle
befindet, durch Vermittelung dieser Stelle. — Als Verbraucher im Sinne dieser Be-
stimmung gelten auch gewerbliche Unternehmer, die Hausbrandkohlen für ihre Ange-
stellten und Arbeiter beziehen.
§ 2.
Die Landeskohlenkarten lauten auf den Namen des Verbrauchers; Name und
Wohnung sind in die Karte einzutragen. Die Karten sind nicht übertragbar.
Die Karten bestehen aus einer Stammkarte und entweder 15 Abschnitten (Kohlen-
marken) über je 1 Zentner — Landeskohlenkarte & — oder 20 Abschnitten über je
5 Zeutner — Landeskohlenkarte S —. Sie können bei der Ausgabe je nach der dem
Verbraucher zustehenden Bedarfsmenge um einzelne Abschnitte gekürzt werden.
Eine volle Lieferung der durch die Karten zugewiesenen Menge wird nicht ge-
währleistet.
Die Karten werden nach Maßgabe der durch den Reichskommissar für die Kohlen-
verteilung erfolgten Zuweisung ausgegeben: ·
1.Jst-Ortschaften,indenenntithsnchmiungderLandesbehördccistechc-
lung des Verkehrs mit Hausbrandkohlenen getroffen ist, durch die Orts-
kohlenstelle;