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wird, uͤbereinstimmend mit demjenigen, welches fuͤr die Abgeordneten bey den
Zoll-Direktionen der anderen Vereinsglieder bereits besteht, durch eine be—
sondere Instruktion naͤher bestimmt werden, als deren Grundlage die unbe—
schraͤnkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bey welcher die Abgeordne—
ten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zollver-
waltung, und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die In-
formation hierüber verschaffen können, anzusehen ist, während andererseits
ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet seyn muß, eintretende
Anstände und Meinungsverschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und
dem Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen.
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämmtlichen Vereins-
staaten werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über
die gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten mittheilen, und in so fern zu diesem
Behufe die zeitweise oder dauernde Abordnung eines höheren Beamten, oder
die Beauftragung eines anderwejt bey der Regierung beglaubigten Bevolkmäch=
tigten beliebt wurde: so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen Grund-
satze alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhältnissen
der gemeinschaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren.
Artikel 38.
Jährlich in den ersten Tagen des Juny findet zum Zwecke gemeinsamer
Berathung ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder Statt,
zu welchem ein jedes der letzteren einen Bevollmächtigten abzuordnen befugt
ist. Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Konferenz-
Bevollmächtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens
kein Vorzug vor den übrigen Bevollmächtigten zusteht.
Bey dem Schlusse einer jeden jährlichen Verfammlung wird mit Rück-
sicht auf die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden
Konferenz zu erwarten ist, verabredet werden, wo letztere erfolgen soll.
Artikel 34.
Vor die Versammlung dieser Konferenz-Bevollmächtigten gehört:
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Be-
ziehung auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen
Uebereinkünfte, des Zollgesetzes, der Zollordnung und der Tarife, in