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2) öffentliches Almosen, sey es an Geld, Kost oder Wohnung, empfängt,
oder das früher empfangene, ohne von dessen Ersatze durch Verzicht-
leistung der Gemeinde entbunden worden zu seyn, noch nicht ersetzt hat,
3) unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft gestellt bleibt, vorbehält-
lich der Bestimmung im F. 51,
4) in Kriminal-Untersuchung oder in Konkurs befangen ist, oder seine über
zwei Jahre rückständigen Gemeindeabgaben nicht berichtigt hat.
g. 16.
Solchen Personen, die sich durch gesetzwidrige oder sonst unsittliche Auf-
führung der öffentlichen Achtung verlustig gemacht haben, kann, wenn sic auf
Vorhalt sich nicht genügend zu entschuldigen vermögen, ohne daß es des An-
trags der betheiligten Gemeinde bedarf, durch Beschluß und Anordnung der
Orts-Gerichtsbehörde, die Stimmberechtigung bei vorzunehmenden Gemeinde-
wahlen und die Wahlfähigkeit entzogen oder bei ihrer Aufnahme zu Nachbarn
versagt werden.
Wer auf diese Weise von jenen Ehrenvorzügen ausgeschlossen worden ist,
darf erst nach fünfjahriger tadelloser Aufführung um die Verleihung oder
Wiederverleihung derselben nachsuchen, was nicht ausschließt, daß bei wahrge-
nommener ernstlicher Besserung, auch früher schon die gleiche Vergünstigung,
auf Antrag des Ortsvorstandes, gewährt werden darf.
Dritter AUbschnitt.
Veonbden Heimathsgenossen.
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Die in einem Orte Heimathsberechtigten gehören, so lange sie im Ge-
meindebezirke wohnen, ohne das Nachbarrecht erworben zu haben, der
Ortsgemeinde als Heimathögenossen an.
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Denselben steht, außer den mit dem Heimathsrechte selbst verbundenen
Befugnissen, das Recht zu, an dem Genusse der öffentlichen Ortsanstalten Theil
zu nehmen.