5) Bestim-
Schuldurkun=
den auf den
Indaber.
84
Auch bei Patrimonial--Gerichten steht dem Dirigenten diese Buchfuͤhrung
nur dann zu, wenn es an einem Aktuar oder Stadtschreiber, welcher einen
Depositen-Schlüssel und in diesem Falle auch das Depositen -Buch zu führen
bat, fehlt. In jedem Falle hat wenigstens einer von den beiden anderen
Schlüsselinhabern die Richtigkeit jeder eingetragenen Post durch Beisetzung sei-
nes Namenszuges zu bescheinigen.
S. 14.
Hinsichtlich deponirter Obligationen, welche auf den Inhaber lauten, wird
noch besonders Folgendes angcordnet:
1) Jede solche Obligation ist nach ihrem Nennwerthe, unter genauer An-
gabe ihrer Bezeichnung nach Series und Nummer, im Depositen-Buche
einzutragen, und diese Bezeichnung muß auch in den einschlagenden Ak-
ten, sowie in dem darüber auszustellenden Depositen-Scheine enthal-
ten seyn.
Ueberdieß hat der Depositen-Buchführer ein besonderes — aufßer-
halb des Gebaudes, in welchem das Depositum sich befindet, aufzu-
bewahrendes — Verzeichniß der deponirten Obligationen dieser Art
zu halten, in welchem jede solche Obligation nach Series und Num-
mer und mit Bezeichnung des Depositums, zu welchem sie gehört,
eeinzutragen, jede verausgabte hingegen zu durchstreichen ist.
2) Die dazu gehörige Zinsleiste (Talon) ist nur mit fortlaufenden Nummern
(. 12), dabei befindliche oder nacherhobene Zinsscheine (Koupons)
hingegen sind mit ihrem Geldbetrage in die dazu bestimmten Linien
der Dokumenten -Kolumnen im Depositen-Buche einzuzeichnen.
3) Auf ein jedes Haupt-Dokument ist der Name des Eigenthümers des-
selben mit Bleistift zu bemerken, und alle inländische Staatsschuld-
urkunden dieser Art sind vor deren Niederlegung im Depositorium so-
wohl hinsichtlich der Kapital-Verschreibungen als hinsichtlich der Zins-
leisten von der Deposital-Behörde, in der Regel, „außer Kurs“ zu
seben, dafern nicht vorauszusehen ist, daß sie im ersten Vierteljahre
nach der Deposition zur Wiederausgabe gelangen werden.
4) Solche von der Deposital-Behörde außer Kurs gesetzte Dokumente
sind vor deren Ausgabe wieder in Kurs zu setzen und zu diesem Be-
hufe, falls die Deposital-Behörde selbst nicht dazu befugt ist, der
nächsten dazu ermächtigten Justiz-Behörde vorzulegen. Emlich sind